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   LAG Nürnberg, 02.07.2015 - 4 Ta 60/15   

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https://dejure.org/2015,16984
LAG Nürnberg, 02.07.2015 - 4 Ta 60/15 (https://dejure.org/2015,16984)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 02.07.2015 - 4 Ta 60/15 (https://dejure.org/2015,16984)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 4 Ta 60/15 (https://dejure.org/2015,16984)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, § ... 33 Abs. 1 RVG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, Anlage 2 zum RVG, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, §§ 42 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO, § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG, §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, § 78 Satz 3 ArbGG, § 33 Abs. 9 GKG, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirtschaftliche Identität zwischen dem Bestandsstreit und der Klage auf Zahlung von Annahmeverzug; Bestimmung des Gegenstandswerts bei der Klage auf Annahmeverzugslohn

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wirtschaftliche Identität bei Annahmeverzugsvergütung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirtschaftliche Identität - Annahmeverzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 1344
  • NZA-RR 2015, 492
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Nürnberg, 21.07.1988 - 1 Ta 6/88

    Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.07.2015 - 4 Ta 60/15
    Wird neben dem Feststellungsantrag auch der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreites abhängige Annahmeverzugslohn eingeklagt und übersteigt der Zeitraum, für den Annahmeverzugslohn begehrt wird, die Anzahl der für den Feststellungsantrag festzusetzenden Bruttomonatseinkommen, ist bis zur Höchstgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) wegen wirtschaftlicher Identität eine Verrechnung durchzuführen (vgl. LAG Nürnberg vom 12.02.1988 - 6 Ta 22/87 - LAGE Nr. 73 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 21.07.1988 - 1 Ta 6/88 - LAGE Nr. 74 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 02.12.2003 - 9 Ta 190/03 - MDR 2004, 718; vom 03.01.2008 - 4 Ta 188/07 - n.v.).

    Von einer wirtschaftlichen Identität ist nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Nürnberg vom 12.02.1988 - 6 Ta 22/87 - LAGE Nr. 73 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 21.07.1988 - 1 Ta 6/88 - LAGE Nr. 74 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 01.08.2003 - 6 Ta 98/03 - AR-Blattei ES 160.13, Nr. 247; vom 02.12.2003 - 9 Ta 190/03 - AR-Blattei ES 160.13, Nr. 255) dann auszugehen, wenn die geltend gemachten Zahlungsansprüche lediglich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen und vom Prozessgegner keine weitergehenden Einwände gegen die Entstehung oder für das Erlöschen des Zahlungsanspruchs erhoben werden.

  • LAG Nürnberg, 12.02.1988 - 6 Ta 22/87

    Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.07.2015 - 4 Ta 60/15
    Wird neben dem Feststellungsantrag auch der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreites abhängige Annahmeverzugslohn eingeklagt und übersteigt der Zeitraum, für den Annahmeverzugslohn begehrt wird, die Anzahl der für den Feststellungsantrag festzusetzenden Bruttomonatseinkommen, ist bis zur Höchstgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) wegen wirtschaftlicher Identität eine Verrechnung durchzuführen (vgl. LAG Nürnberg vom 12.02.1988 - 6 Ta 22/87 - LAGE Nr. 73 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 21.07.1988 - 1 Ta 6/88 - LAGE Nr. 74 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 02.12.2003 - 9 Ta 190/03 - MDR 2004, 718; vom 03.01.2008 - 4 Ta 188/07 - n.v.).

    Von einer wirtschaftlichen Identität ist nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Nürnberg vom 12.02.1988 - 6 Ta 22/87 - LAGE Nr. 73 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 21.07.1988 - 1 Ta 6/88 - LAGE Nr. 74 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 01.08.2003 - 6 Ta 98/03 - AR-Blattei ES 160.13, Nr. 247; vom 02.12.2003 - 9 Ta 190/03 - AR-Blattei ES 160.13, Nr. 255) dann auszugehen, wenn die geltend gemachten Zahlungsansprüche lediglich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen und vom Prozessgegner keine weitergehenden Einwände gegen die Entstehung oder für das Erlöschen des Zahlungsanspruchs erhoben werden.

  • LAG Nürnberg, 02.12.2003 - 9 Ta 190/03
    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.07.2015 - 4 Ta 60/15
    Wird neben dem Feststellungsantrag auch der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreites abhängige Annahmeverzugslohn eingeklagt und übersteigt der Zeitraum, für den Annahmeverzugslohn begehrt wird, die Anzahl der für den Feststellungsantrag festzusetzenden Bruttomonatseinkommen, ist bis zur Höchstgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) wegen wirtschaftlicher Identität eine Verrechnung durchzuführen (vgl. LAG Nürnberg vom 12.02.1988 - 6 Ta 22/87 - LAGE Nr. 73 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 21.07.1988 - 1 Ta 6/88 - LAGE Nr. 74 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 02.12.2003 - 9 Ta 190/03 - MDR 2004, 718; vom 03.01.2008 - 4 Ta 188/07 - n.v.).

    Von einer wirtschaftlichen Identität ist nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Nürnberg vom 12.02.1988 - 6 Ta 22/87 - LAGE Nr. 73 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 21.07.1988 - 1 Ta 6/88 - LAGE Nr. 74 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 01.08.2003 - 6 Ta 98/03 - AR-Blattei ES 160.13, Nr. 247; vom 02.12.2003 - 9 Ta 190/03 - AR-Blattei ES 160.13, Nr. 255) dann auszugehen, wenn die geltend gemachten Zahlungsansprüche lediglich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen und vom Prozessgegner keine weitergehenden Einwände gegen die Entstehung oder für das Erlöschen des Zahlungsanspruchs erhoben werden.

  • LAG Nürnberg, 01.08.2003 - 6 Ta 98/03

    Streitwertfestsetzung bei Vergleich - Notwendigkeit zur abschnittsweisen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.07.2015 - 4 Ta 60/15
    Von einer wirtschaftlichen Identität ist nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Nürnberg vom 12.02.1988 - 6 Ta 22/87 - LAGE Nr. 73 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 21.07.1988 - 1 Ta 6/88 - LAGE Nr. 74 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 01.08.2003 - 6 Ta 98/03 - AR-Blattei ES 160.13, Nr. 247; vom 02.12.2003 - 9 Ta 190/03 - AR-Blattei ES 160.13, Nr. 255) dann auszugehen, wenn die geltend gemachten Zahlungsansprüche lediglich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen und vom Prozessgegner keine weitergehenden Einwände gegen die Entstehung oder für das Erlöschen des Zahlungsanspruchs erhoben werden.
  • LAG Nürnberg, 27.11.2003 - 9 Ta 190/03

    Streitwert bei Kündigungsschutz - allgemeiner Feststellungsantrag und Antrag auf

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.07.2015 - 4 Ta 60/15
    Wird neben dem Feststellungsantrag auch der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreites abhängige Annahmeverzugslohn eingeklagt und übersteigt der Zeitraum, für den Annahmeverzugslohn begehrt wird, die Anzahl der für den Feststellungsantrag festzusetzenden Bruttomonatseinkommen, ist bis zur Höchstgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) wegen wirtschaftlicher Identität eine Verrechnung durchzuführen (vgl. LAG Nürnberg vom 12.02.1988 - 6 Ta 22/87 - LAGE Nr. 73 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 21.07.1988 - 1 Ta 6/88 - LAGE Nr. 74 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 02.12.2003 - 9 Ta 190/03 - MDR 2004, 718; vom 03.01.2008 - 4 Ta 188/07 - n.v.).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren

    d) Entgegen der Auffassung des LAG Nürnberg (2. Juli 2015 - 4 Ta 60/15 - juris) kommt es für die Frage der wirtschaftlichen (Teil)Identität der Anträge nicht darauf an, ob die geltend gemachten Zahlungsansprüche lediglich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen oder ob vom Prozessgegner weitergehende Einwände gegen die Entstehung oder für das Erlöschen der Zahlungsansprüche erhoben werden.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 8 Ta 75/20

    Gegenstandswertfestsetzung - wirtschaftliche Identität von Bestandsschutzantrag

    Der Klägervertreter verweist zur Begründung seiner Beschwerde schließlich auf die Entscheidung des LAG Nürnberg 2. Juli 2015 - 4 Ta 60/15 -.

    Erhebe der Arbeitgeber jedoch keine derartigen Einwände, sei der Zahlungsanspruch also "allein" bzw. "ausschließlich" vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig, könne man wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzantrag und Annahmeverzugslohn bejahen (LAG Nürnberg 2. Juli 2015 - 4 Ta 60/15 - BeckRS 2015, 70081 Rn. 23 mwN, mit zust. Anm. Mayer FD-RVG 2015, 371224).

    Mit dem LAG Nürnberg sei das Wort "ausschließlich" in den Streitwertkatalog 2014 unter Abschn. I Ziffer 6 wieder hineinzulesen (Mayer FD-RVG 2015, 371224 Anm. zu LAG Nürnberg 2. Juli 2015 - 4 Ta 60/15 -).

  • LAG München, 10.01.2018 - 9 Ta 313/17

    Gegenstandswert, wirtschaftliche Identität, Annahmeverzug, Kündigung

    Zum Teil wird eine wirtschaftliche Identität nur dann bejaht, wenn der Erfolg der Zahlungsklage allein vom Ausgang der Bestandsstreitigkeit abhängt und nicht noch andere Anspruchsvoraussetzungen des Annahmeverzugsanspruchs zwischen den Parteien in Streit stehen (LAG Nürnberg, 02.07.2015 - 4 Ta 60/15, Rn. 22 ff.; 02.12.2003 - 9 Ta 190/03, Rn. 30 ff.; LAG Sachsen-Anhalt, 05.02.2013 - 1 Ta 172/12).
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