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   LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03   

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LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03 (https://dejure.org/2004,5003)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2004 - 4 Ta 827/03 (https://dejure.org/2004,5003)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. September 2004 - 4 Ta 827/03 (https://dejure.org/2004,5003)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, § 1 Abs. 1 DV zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG
    Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bausparguthaben als einsetzbares Vermögen im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Zumutbarkeit des Rückgriffes auf das im Rahmen eines Bausparvertrages angesparte Guthaben ; Rückgriff auf ein Bausparguthaben, mit dem ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abgelöst werden sollte; ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § ... 115 Abs. 2; ; ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 117 Abs. 2; ; ZPO § 119 Satz 1; ; ZPO § 127 Abs. 2; ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3; ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7; ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8; ; DV § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a; ; DV § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe bei Bausparguthaben

  • IWW (Kurzinformation)

    Bausparen - Prozesskostenhilfe bei Bausparguthaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 299
  • NZA-RR 2005, 327 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 07.11.1985 - 15 WF 1295/85
    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Schließlich wird angenommen, der bedürftigen Partei sei zumutbar, ein Bausparguthaben das den Freibetrag nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG deutlich übersteige, zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn dies mit dem Verlust finanzieller Vorteile (Verlust von der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie bzw. entsprechender Steuervorteile, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung) verbunden sei (OLG Koblenz v. 07.11.1985 - 15 WF 1295/85, FamRZ 1986, 82; OLG Celle v. 15.11.1993 - 17 WF 144/93, OLGR Celle 1994, 29).

    Hat ein Antragsteller - wie hier der Kläger - einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist (OLG Koblenz v. 07.11.1985, a.a.O.; OLG Celle v. 15.11.1993, a.a.O.).

  • OLG Celle, 15.11.1993 - 17 WF 144/93
    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Schließlich wird angenommen, der bedürftigen Partei sei zumutbar, ein Bausparguthaben das den Freibetrag nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG deutlich übersteige, zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn dies mit dem Verlust finanzieller Vorteile (Verlust von der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie bzw. entsprechender Steuervorteile, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung) verbunden sei (OLG Koblenz v. 07.11.1985 - 15 WF 1295/85, FamRZ 1986, 82; OLG Celle v. 15.11.1993 - 17 WF 144/93, OLGR Celle 1994, 29).

    Hat ein Antragsteller - wie hier der Kläger - einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist (OLG Koblenz v. 07.11.1985, a.a.O.; OLG Celle v. 15.11.1993, a.a.O.).

  • OLG Köln, 20.11.1996 - 26 WF 147/96

    Zuteilungsreife eines Bausparguthabens; Vermögensbegriff; Prozeßkosten

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Andererseits wird angenommen, Bausparguthaben aus Bausparverträgen seien grundsätzlich als Vermögen zu werten, das zur Deckung der Kosten eines Rechtsstreits entweder unmittelbar oder als Kreditsicherung heranzuziehen sei, und zwar gegebenenfalls durch Aufnahme eines Übergangskredits bis zur Auszahlung des Bausparguthabens (OLG Saarbrücken v. 31.10.1997 - 6 WF 58/97, OLGR Saarbrücken 1998, 205; ähnlich OLG Köln v. 20.11.1996 - 26 WF 147/96, OLGR Köln 1997, 51).
  • OLG Naumburg, 31.01.2003 - 14 WF 172/02

    Zur Auszahlung (vorzeitige Kündigung) von Bausparguthaben an den Berechtigten

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    So wird angenommen, dass Bausparguthaben aus Bausparverträgen, die nicht zuteilungsreif sind, nicht zum einsatzfähigen Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO gehören (LAG Baden-Württemberg v. 11.08.1987 - 13/7 Ta 18/86, JurBüro 1989, 670); eine vorzeitige Kündigung soll in diesen Fällen nicht angezeigt sein (OLG Naumburg v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 JurBüro 2003, 649).
  • OLG Saarbrücken, 31.10.1997 - 6 WF 58/97
    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Andererseits wird angenommen, Bausparguthaben aus Bausparverträgen seien grundsätzlich als Vermögen zu werten, das zur Deckung der Kosten eines Rechtsstreits entweder unmittelbar oder als Kreditsicherung heranzuziehen sei, und zwar gegebenenfalls durch Aufnahme eines Übergangskredits bis zur Auszahlung des Bausparguthabens (OLG Saarbrücken v. 31.10.1997 - 6 WF 58/97, OLGR Saarbrücken 1998, 205; ähnlich OLG Köln v. 20.11.1996 - 26 WF 147/96, OLGR Köln 1997, 51).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.08.1987 - 13 (7) Ta 18/86

    Bausparguthaben; Bausparverträge; Vermögen; Zuteilungsreife

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    So wird angenommen, dass Bausparguthaben aus Bausparverträgen, die nicht zuteilungsreif sind, nicht zum einsatzfähigen Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO gehören (LAG Baden-Württemberg v. 11.08.1987 - 13/7 Ta 18/86, JurBüro 1989, 670); eine vorzeitige Kündigung soll in diesen Fällen nicht angezeigt sein (OLG Naumburg v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 JurBüro 2003, 649).
  • BFH, 20.01.2000 - III B 68/99

    PKH; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Dies gilt auch, wenn ein nicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschütztes Hausgrundstück vorhanden ist (BFH v. 20.01.2000 - III B 68/99, BFH/NV 2000, 862).
  • BFH, 11.04.1990 - I B 75/89

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten -

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Die Vorschrift schützt das Familienheim als ein wesentliches Element menschenwürdiger Existenz vor Verkauf und Beleihung (BFH v. 11.04.1990 - I B 75/89, BFH/NV 1991, 109 = MDR 1990, 955, 956).
  • RG, 04.04.1902 - 391/01

    Was ist im Sinne des § 15 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12.

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Wird das Familienheim gerade erst gebaut, so ist ein vorübergehendes Guthaben, das dadurch entstanden ist, dass dem Antragsteller ein Baudarlehen -bspw. in Höhe von 20 TDM - ausgezahlt worden ist, mit welchem er fällige Handwerker- und Lieferantenrechnungen hat begleichen müssen, im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigungsfähig (LAG Hamm v. 21.11.2002 - 391/01, n.v.).
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 830/05

    Unterbrechung des PKH-Verfahrens des Arbeitnehmers in der Unternehmensinsolvenz

    Beides muss kumulativ geschehen, denn dann erst PKH-Antragstellung vollständig (LAG Hamm v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03, NZA-RR 2005, 327).
  • LAG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ta 854/05

    Anwendung der Grundsätze des sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuchs auf den

    Beides muss kumulativ geschehen, denn dann erst ist die PKH-Antragstellung vollständig (LAG Hamm v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03, NZA-RR 2005, 327).
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 675/05

    Keine Prozesskostenhilfe und keine Anwaltsbeiordnung bei Anspruch eines

    Beides muss kumulativ geschehen, denn dann erst ist die PKH-Antragstellung vollständig (LAG Hamm v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03, NZA-RR 2005, 327).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2005 - 1 O 388/04

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Im vorliegenden Fall ist es den Klägern nach alledem nicht zumutbar, ihren Bausparvertrag mit den sich regelmäßig daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteilen zu kündigen und gleichzeitig den Bestand ihres Wohnhauses zu gefährden, weil ihnen künftig die notwendigen Mittel zur Instandhaltung desselben fehlen würden (vgl. LAG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.1987 - 13 (7) Ta 18/86 -, JURIS; LAG Köln, Beschl. v. 14.09.1992 13 Ta 139/92 -, MDR 1993, 481 - zitiert nach JURIS; OLG Naumburg, Beschl. v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 -, JurBüro 2003, 649 - zitiert nach JURIS; LAG Ramm (Westfalen), Beschl. v. 02.09.2004, 4 Ta 827/03 -, JURIS; Christi, Einkommen und Vermögen in der Prozesskostenhilfe, NJW 1981, 785, 791; Fischer, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 115 Rn. 44; auch Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn. 60, will nur den zuteilungsreifen Bausparvertrag einsetzen).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2005 - 1 O 386/04

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Im vorliegenden Fall ist es dem Kläger zu 1. nach alledem nicht zumutbar, die Mittel aus seinem Bausparvertrag für den Prozess einzusetzen und damit gleichzeitig den Bestand des Wohnhauses zu gefährden, weil ihm künftig die notwendigen Mittel zur Instandhaltung desselben fehlen würden (vgl. LAG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.1987 - 13 (7) Ta 18/86 -, JURIS; LAG Köln, Beschl. v. 14.09.1992 13 Ta 139/92 -, MDR 1993, 481 - zitiert nach JURIS; OLG Naumburg, Beschl. v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 -, JurBüro 2003, 649 - zitiert nach JURIS; LAG Hamm (Westfalen), Beschl. v. 02.09.2004, 4 Ta 827/03 -, JURIS; Christi, Einkommen und Vermögen in der Prozesskostenhilfe, NJW 1981, 785, 791; Fischer, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 115 Rn. 44).
  • KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Bausparguthaben im Rahmen der

    Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn vom bedürftigen Beteiligten nachgewiesen wird, dass das Bausparguthaben in einer bestimmten, bereits verbindlichen Weise endgültig in eine bestehende Baufinanzierung eingebunden ist und auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82); also beispielsweise, wenn das Guthaben aktuell bereits zur Ablösung einer Zwischenfinanzierung dient (vgl. LAG Hamm, MDR 2005, 299) oder wenn das Guthaben ein nicht mehr rückgängig zu machender, durch vertragliche Abreden fest eingebundener Baustein eines Finanzierungsgesamtkonzepts ist.
  • VG Sigmaringen, 24.04.2007 - 1 K 1464/06

    Prozesskostenhilfe; Vermögenseinsatz; Zumutbarkeit; Schonvermögen; Freibetrag

    Ob und in welchem Umfang ihr der Einsatz dieses Vermögens zumutbar ist, bestimmt sich nach § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII. Bank- und Sparguthaben müssen danach zum Bestreiten der Verfahrenskosten eingesetzt werden, wenn und soweit sie das sog. Schonvermögen (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) übersteigen (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03 -, MDR 2005, 299).
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