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   LAG Bremen, 03.05.1996 - 4 TaBV 46/95, 4 TaBV 20/96   

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https://dejure.org/1996,5094
LAG Bremen, 03.05.1996 - 4 TaBV 46/95, 4 TaBV 20/96 (https://dejure.org/1996,5094)
LAG Bremen, Entscheidung vom 03.05.1996 - 4 TaBV 46/95, 4 TaBV 20/96 (https://dejure.org/1996,5094)
LAG Bremen, Entscheidung vom 03. Mai 1996 - 4 TaBV 46/95, 4 TaBV 20/96 (https://dejure.org/1996,5094)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebsratsmitglied; Aktuelle Gesetzestexte; Kittner Arbeits- und Sozialgesetze ; Schaub Arbeitsrechtshandbuch; Waffengleichheit; Betriebsrat; Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVG § 40 Abs. 1, Abs. 2 § 80 Abs. 1 Nr. 1
    Betriebsrat: Sachmittel - Gesetzestexte - Arbeitsrechtshandbuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 1288 (Ls.)
  • BB 1996, 2303
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 26.10.1994 - 7 ABR 15/94

    Fachliteratur für die Betriebsvertretung

    Auszug aus LAG Bremen, 03.05.1996 - 4 TaBV 46/95
    Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der einhelligen Meinung in der Literatur nicht nur arbeitsrechtliche Gesetzestexte, sondern auch arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Kommentare sowie sonstige Fachliteratur, die geeignet sind, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zu vermitteln (vgl. BAG, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 72, BAG, NZA 1990, 448, BAG, NZA 1995, 386 m.w.H. auf Literatur und Rechtsprechung).

    Sowohl Art und Umfang der erforderlichen Fachliteratur als auch die Verfahrensweise, in der sie zur Verfügung zu stellen ist, richten sich nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebes und den sich den Betriebsrat stellenden Aufgaben (vgl. BAG, NZA 1988, 857; BAG, AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG; BAG, NZA 1995, 386 ff.).

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 42/89

    Betriebsrat: Erstattung von Sachkosten zur Aufgabenerfüllung - Kosten eines

    Auszug aus LAG Bremen, 03.05.1996 - 4 TaBV 46/95
    Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der einhelligen Meinung in der Literatur nicht nur arbeitsrechtliche Gesetzestexte, sondern auch arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Kommentare sowie sonstige Fachliteratur, die geeignet sind, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zu vermitteln (vgl. BAG, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 72, BAG, NZA 1990, 448, BAG, NZA 1995, 386 m.w.H. auf Literatur und Rechtsprechung).

    Dazu bedarf es einer laufenden aktuellen Unterrichtung über die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung (vgl. BAG, NZA 1990, 448).

  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 22/95

    Gesetzestexte für den Betriebsrat

    Auszug aus LAG Bremen, 03.05.1996 - 4 TaBV 46/95
    Die Überwachungspflicht erstreckt sich, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu Recht erkannt hat, auf alle Gesetze und Verordnungen, die sich zu Gunsten der Arbeitnehmer auswirken und einen spezifischen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen, wie z.B. die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, die Vorschriften der ZPO über Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen, die Vorschriften zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Gesetze aus dem Bereich der sozialen Sicherheit insoweit, als sie dem Arbeitgeber Pflichten auferlegen, die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit außerbetrieblichen Stellen regeln, den Arbeitsschutz betreffen oder Maßnahmen beinhalten, die für die Arbeitnehmer genutzt werden können (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.1995 - 1 Ta BV 4/95 - inzwischen bestätigt durch BAG Beschluss vom 24.01.1996 - 7 ABR 22/95 -, das auch im Juli 1996 noch nicht den Parteien zugestellt war; BAG, EzA § 40 BetrVG 1972, Nr. 53, GK-Kraft Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl., § 80 Rdn. 12, Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl., § 80 Rdn. 4; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl., § 80 Rdn. 3).
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