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   LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05   

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LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05 (https://dejure.org/2005,7361)
LAG München, Entscheidung vom 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05 (https://dejure.org/2005,7361)
LAG München, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 4 TaBV 61/05 (https://dejure.org/2005,7361)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage des Vorliegens einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei angestrebter Betriebsvereinbarung zum Bereich "Mobbing"; Auswirkungen des Vorliegens von zwei divergierenden rechtskräftigen landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen über die ...

  • Judicialis

    ArbGG § 98; ; BetrVG § 87 Abs. 1

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • LAG Hamburg, 15.07.1998 - 5 TaBV 4/98

    Betriebsrat: Initiativrecht des Betriebsrats zur Schaffung einer

    Auszug aus LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05
    Während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem bereits vom Arbeitsgericht zitierten Beschluss vom 22.07.2004 (AiB 2005, S. 122 f; vgl. die zustimmende Anm. von Bertzbach hierzu in jurisPR-ArbR 1/2005 vom 05.01.2005; ebenso: Arbeitsgericht Köln, B. v. 21.11.2000, AiB 2002, S. 374 f, mit zust. Anm. Wollmerath) angenommen hat, dass es nicht undenkbar erscheine, dass dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG hierzu - auch in Form eines Initiativrechts - zustehe - weder das BSchG noch §§ 82 f BetrVG dies abschließend regelten -, und deshalb eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle verneint hat, hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 15.07.1998 (NZA 1998, S. 1245 f; vgl. die kritische Anm. hierzu von Wollmerath in AiB 1999, S. 102 f) mit ebenfalls zunächst durchaus überzeugender Begründung angenommen, dass die Schaffung einer betrieblichen Regelung zur Verhinderung und Sanktionierung von "Mobbing" zu den gemäß § 75 BetrVG unveräußerlichen Aufgaben des Betriebsrats gehöre, jedoch das Procedere hierzu in den §§ 82 f BetrVG, insbesondere den §§ 84 und 85 BetrVG, eine abschließende Regelung gefunden habe, weshalb dem hierzu angestrebten Regelungssachverhalt der Gesetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG entgegenstehe, was die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle begründe.
  • LAG München, 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02

    Umfang der Prüfung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle auf den Maßstab der

    Auszug aus LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05
    Eine "offensichtliche Unzuständigkeit" der Einigungsstelle, deren Einsetzung der Betriebsrat beantragt und unter welcher Voraussetzung sein Antrag allein zurückgewiesen werden kann (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), ist - nur - dann gegeben, wenn, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht im Rahmen des hier gegebenen summarischen Verfahrens (BAG, B. v. 09.05.1995, AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972; siehe auch B. v. 22.01.1980, DB 1980, S. 1895 f) sofort erkennbar ist, dass ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht - hier nach § 87 BetrVG - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann/als möglich erscheint (vgl. etwa näher LAG München, B. v. 14.03.1989, LAGE Nr. 18 zu § 98 ArbGG 1979, LAG München, B. v. 31.01.2003, 9 TaBV 59/02 (nv); LAG München, B. v. 14.01.2005, 9 TaBV 75/04 (nv); B. v. 11.05.2005, 8 TaBV 21/05 (nv); B.v. 16.06.2005, 4 TaBV 18/05 (nv): LAG Köln, u. a. B. v. 19.08.1998, AP Nr. 10 zu § 98 ArbGG 1979, und B. v. 05.12.2001, LAGE Nr. 38 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamm, B. v. 07.07.2003, NZA-RR 2003, S. 637 f; siehe auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 98 Rz. 11; Walker in Schwab/Weth (Hg.), ArbGG (2004), § 98 Rz. 36, jeweils mit umfangreichen w. N.).
  • LAG Düsseldorf, 22.07.2004 - 5 TaBV 38/04

    Zuständigkeit des Betriebsrates für das Thema Mobbing; Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05
    Während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem bereits vom Arbeitsgericht zitierten Beschluss vom 22.07.2004 (AiB 2005, S. 122 f; vgl. die zustimmende Anm. von Bertzbach hierzu in jurisPR-ArbR 1/2005 vom 05.01.2005; ebenso: Arbeitsgericht Köln, B. v. 21.11.2000, AiB 2002, S. 374 f, mit zust. Anm. Wollmerath) angenommen hat, dass es nicht undenkbar erscheine, dass dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG hierzu - auch in Form eines Initiativrechts - zustehe - weder das BSchG noch §§ 82 f BetrVG dies abschließend regelten -, und deshalb eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle verneint hat, hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 15.07.1998 (NZA 1998, S. 1245 f; vgl. die kritische Anm. hierzu von Wollmerath in AiB 1999, S. 102 f) mit ebenfalls zunächst durchaus überzeugender Begründung angenommen, dass die Schaffung einer betrieblichen Regelung zur Verhinderung und Sanktionierung von "Mobbing" zu den gemäß § 75 BetrVG unveräußerlichen Aufgaben des Betriebsrats gehöre, jedoch das Procedere hierzu in den §§ 82 f BetrVG, insbesondere den §§ 84 und 85 BetrVG, eine abschließende Regelung gefunden habe, weshalb dem hierzu angestrebten Regelungssachverhalt der Gesetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG entgegenstehe, was die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle begründe.
  • LAG Köln, 19.08.1998 - 7 TaBV 32/98

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf Planungen des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05
    Eine "offensichtliche Unzuständigkeit" der Einigungsstelle, deren Einsetzung der Betriebsrat beantragt und unter welcher Voraussetzung sein Antrag allein zurückgewiesen werden kann (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), ist - nur - dann gegeben, wenn, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht im Rahmen des hier gegebenen summarischen Verfahrens (BAG, B. v. 09.05.1995, AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972; siehe auch B. v. 22.01.1980, DB 1980, S. 1895 f) sofort erkennbar ist, dass ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht - hier nach § 87 BetrVG - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann/als möglich erscheint (vgl. etwa näher LAG München, B. v. 14.03.1989, LAGE Nr. 18 zu § 98 ArbGG 1979, LAG München, B. v. 31.01.2003, 9 TaBV 59/02 (nv); LAG München, B. v. 14.01.2005, 9 TaBV 75/04 (nv); B. v. 11.05.2005, 8 TaBV 21/05 (nv); B.v. 16.06.2005, 4 TaBV 18/05 (nv): LAG Köln, u. a. B. v. 19.08.1998, AP Nr. 10 zu § 98 ArbGG 1979, und B. v. 05.12.2001, LAGE Nr. 38 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamm, B. v. 07.07.2003, NZA-RR 2003, S. 637 f; siehe auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 98 Rz. 11; Walker in Schwab/Weth (Hg.), ArbGG (2004), § 98 Rz. 36, jeweils mit umfangreichen w. N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.02.1997 - 1 TaBV 3/97

    Einigungsstelle: Zahl der Beisitzer

    Auszug aus LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05
    b) Anders als beantragt waren lediglich zwei Beisitzer jeder Seite zu bestimmen, da dies angesichts der Größe des Betriebs und der Bedeutung und Komplexität der Regelungsmaterie hier ausreichend und sinnvoll ist (vgl. LAG München, B. v. 15.07.1991, DB 1991, S. 2678 f = NZA 1992, S. 185; LAG Hamm, B. v. 08.04.1987, NZA 1988, S. 210; LAG Schleswig-Holstein, B. v. 04.02.1997, AuR 1997, S. 176; LAG Berlin, B. v. 12.09.2001, NZA-RR 2002, S. 25; so auch die ganz überwiegende Kommentarliteratur, etwa Germelmann/Prütting/Matthes/Müller-Glöge, aaO, § 98 Rz. 31, sowie Walter in Schwab/Weth, aaO, § 98 Rz. 56, jeweils m. w. N.).
  • LAG München, 15.07.1991 - 4 TaBV 27/91

    Einigungsstelle: Anzahl der Mitglieder

    Auszug aus LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05
    b) Anders als beantragt waren lediglich zwei Beisitzer jeder Seite zu bestimmen, da dies angesichts der Größe des Betriebs und der Bedeutung und Komplexität der Regelungsmaterie hier ausreichend und sinnvoll ist (vgl. LAG München, B. v. 15.07.1991, DB 1991, S. 2678 f = NZA 1992, S. 185; LAG Hamm, B. v. 08.04.1987, NZA 1988, S. 210; LAG Schleswig-Holstein, B. v. 04.02.1997, AuR 1997, S. 176; LAG Berlin, B. v. 12.09.2001, NZA-RR 2002, S. 25; so auch die ganz überwiegende Kommentarliteratur, etwa Germelmann/Prütting/Matthes/Müller-Glöge, aaO, § 98 Rz. 31, sowie Walter in Schwab/Weth, aaO, § 98 Rz. 56, jeweils m. w. N.).
  • ArbG Köln, 21.11.2000 - 12 BV 227/00

    Antrag des Betriebsrates auf Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema Schutz

    Auszug aus LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05
    Während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem bereits vom Arbeitsgericht zitierten Beschluss vom 22.07.2004 (AiB 2005, S. 122 f; vgl. die zustimmende Anm. von Bertzbach hierzu in jurisPR-ArbR 1/2005 vom 05.01.2005; ebenso: Arbeitsgericht Köln, B. v. 21.11.2000, AiB 2002, S. 374 f, mit zust. Anm. Wollmerath) angenommen hat, dass es nicht undenkbar erscheine, dass dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG hierzu - auch in Form eines Initiativrechts - zustehe - weder das BSchG noch §§ 82 f BetrVG dies abschließend regelten -, und deshalb eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle verneint hat, hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 15.07.1998 (NZA 1998, S. 1245 f; vgl. die kritische Anm. hierzu von Wollmerath in AiB 1999, S. 102 f) mit ebenfalls zunächst durchaus überzeugender Begründung angenommen, dass die Schaffung einer betrieblichen Regelung zur Verhinderung und Sanktionierung von "Mobbing" zu den gemäß § 75 BetrVG unveräußerlichen Aufgaben des Betriebsrats gehöre, jedoch das Procedere hierzu in den §§ 82 f BetrVG, insbesondere den §§ 84 und 85 BetrVG, eine abschließende Regelung gefunden habe, weshalb dem hierzu angestrebten Regelungssachverhalt der Gesetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG entgegenstehe, was die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle begründe.
  • BAG, 14.12.2004 - 1 AZR 504/03

    Gesellschafterhaftung für Vergütungsansprüche in der Insolvenz - Anspruch auf

    Auszug aus LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05
    Die Beschwerde setzt sich in noch ausreichend konkreter, auf den Sachverhalt zugeschnittener, Form mit den Gründen des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses und der Frage offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG auseinander (vgl. zuletzt etwa BAG, U.v. 14.12.2004, NJW 2005 S. 2172 f), weshalb auch die Beschwerde auch insoweit nicht unzulässig ist.
  • LAG Hamm, 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03

    Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit, Betriebsänderung,

    Auszug aus LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05
    Eine "offensichtliche Unzuständigkeit" der Einigungsstelle, deren Einsetzung der Betriebsrat beantragt und unter welcher Voraussetzung sein Antrag allein zurückgewiesen werden kann (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), ist - nur - dann gegeben, wenn, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht im Rahmen des hier gegebenen summarischen Verfahrens (BAG, B. v. 09.05.1995, AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972; siehe auch B. v. 22.01.1980, DB 1980, S. 1895 f) sofort erkennbar ist, dass ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht - hier nach § 87 BetrVG - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann/als möglich erscheint (vgl. etwa näher LAG München, B. v. 14.03.1989, LAGE Nr. 18 zu § 98 ArbGG 1979, LAG München, B. v. 31.01.2003, 9 TaBV 59/02 (nv); LAG München, B. v. 14.01.2005, 9 TaBV 75/04 (nv); B. v. 11.05.2005, 8 TaBV 21/05 (nv); B.v. 16.06.2005, 4 TaBV 18/05 (nv): LAG Köln, u. a. B. v. 19.08.1998, AP Nr. 10 zu § 98 ArbGG 1979, und B. v. 05.12.2001, LAGE Nr. 38 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamm, B. v. 07.07.2003, NZA-RR 2003, S. 637 f; siehe auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 98 Rz. 11; Walker in Schwab/Weth (Hg.), ArbGG (2004), § 98 Rz. 36, jeweils mit umfangreichen w. N.).
  • LAG Hamm, 08.04.1987 - 12 TaBV 17/87

    Einigungsstelle; Besetzung der Einigungsstelle; Beisitzer; Auswahl der

    Auszug aus LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05
    b) Anders als beantragt waren lediglich zwei Beisitzer jeder Seite zu bestimmen, da dies angesichts der Größe des Betriebs und der Bedeutung und Komplexität der Regelungsmaterie hier ausreichend und sinnvoll ist (vgl. LAG München, B. v. 15.07.1991, DB 1991, S. 2678 f = NZA 1992, S. 185; LAG Hamm, B. v. 08.04.1987, NZA 1988, S. 210; LAG Schleswig-Holstein, B. v. 04.02.1997, AuR 1997, S. 176; LAG Berlin, B. v. 12.09.2001, NZA-RR 2002, S. 25; so auch die ganz überwiegende Kommentarliteratur, etwa Germelmann/Prütting/Matthes/Müller-Glöge, aaO, § 98 Rz. 31, sowie Walter in Schwab/Weth, aaO, § 98 Rz. 56, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77

    Mitbestimmungsrecht bei betrieblicher Lohngestaltung -; Anwendung auf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04

    Erstattung von Schulungskosten - Mobbing-Seminar - Erforderlichkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2005 - 8 TaBV 21/05

    Besetzung und Errichtung einer Einigungsstelle

  • LAG Berlin, 12.09.2001 - 4 TaBV 1436/01

    Beschwerdeverfahren; Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle; Bildung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.01.2014 - 4 TaBV 27/13

    Wirksamkeit einer durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen

    Demgegenüber entschieden in der Folge andere Landesarbeitsgerichte, dass auch bei "Mobbing" ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe (siehe LAG Mainz v. 11.08.2011 - 10 TaBV 25/11 - juris; LAG München v. 27.02.2007 - 8 TaBV 56/06 - juris; v. 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05 - juris; dazu Kohte/Faber jurisPR-ArbR 31/2006 Anm. 3; LAG Düsseldorf v. 22.07.2004 - 5 TaBV 38/04 - AiB 2005, 122; LAG Köln v. 21.11.2000 - 12 BV 227/00 - AiB 2002, 374).

    bb) Es besteht bei "Mobbing" regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vgl. u.a. LAG München v. 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05 - juris; dazu Kohte/Faber jurisPR-ArbR 31/2006 Anm. 3; Benecke NZA-RR 2003, 225, 232) .

  • LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 56/06

    Antragsbestimmtheit, Einigungsstelle, Mobbing

    Deshalb vermochte sich der Vorsitzende der Beschwerdekammer auch nicht der Rechtsauffassung des Vorsitzenden der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München anzuschließen, der im Verfahren unter dem Az. 4 TaBV 61/05 zu dem Ergebnis kam, dass eine Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Betriebsvereinbarung Mobbing" jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig sei.
  • LAG Saarland, 06.06.2007 - 2 TaBV 2/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einigungsstelle über die Errichtung der

    Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle nur dann, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist; das muss bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar sein (dazu beispielsweise LAG München, Beschluss vom 20. Oktober 2005, 4 TaBV 61/05, abrufbar bei juris, mit umfangreichen weiteren Nachweisen; dazu außerdem der Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2003, 2 TaBV 7/03).
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