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   LAG Düsseldorf, 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08   

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LAG Düsseldorf, 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08 (https://dejure.org/2009,11057)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08 (https://dejure.org/2009,11057)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. April 2009 - 4 TaBV 83/08 (https://dejure.org/2009,11057)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine einheitliche Kleiderordnung in einem Einzelhandelsunternehmen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 50 I BetrVG
    Zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine einheitliche Kleiderordnung in einem Einzelhandelsunternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksame Betriebsvereinbarung zur einheitlichen Kleiderordnung in bundesweiten Einzelhandelsfilialen bei fehlender Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 50 I BetrVG
    Zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine einheitliche Kleiderordnung in einem Einzelhandelsunternehmen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1
    Unwirksame Betriebsvereinbarung zur einheitlichen Kleiderordnung in bundesweiten Einzelhandelsfilialen bei fehlender Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73

    Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08
    Zu ergänzen ist insoweit, dass das Bundesarbeitsgericht - vergleiche bereits den Beschluss vom 23.09.1975 - 1 ABR 122/73 - davon ausgeht, dass grundsätzlich der Einzelbetriebsrat die Mitbestimmungsrechte im Bereich des § 87 Abs. 1 BetrVG wahrzunehmen hat, weil es sich im Regelfall um betriebs- und nicht um unternehmensbezogene Tatbestände handelt.

    Insoweit kann eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nur ausnahmsweise bestehen, wenn etwa - vergleiche hierzu den Beschluss des LAG O. vom 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05 - = NZA RR 07, 248 - eine einheitliche Arbeitszeitregelung wegen produktionstechnischer Abhängigkeiten mehrerer Betriebe voneinander zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist, sodass Nachteile mit schädigender Wirkung von relativ nicht unbedeutendem Gewicht eintreten, wenn keine einheitliche Regelung erfolgen sollte (vgl. BAG vom 23.09.1975 - 1 ABR 122/73 -).

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. statt aller BAG vom 03.05.2006 - 1 ABR 15/05) - hierauf weist der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichtes zutreffend hin - ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
  • LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Arbeitszeitregelung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08
    Insoweit kann eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nur ausnahmsweise bestehen, wenn etwa - vergleiche hierzu den Beschluss des LAG O. vom 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05 - = NZA RR 07, 248 - eine einheitliche Arbeitszeitregelung wegen produktionstechnischer Abhängigkeiten mehrerer Betriebe voneinander zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist, sodass Nachteile mit schädigender Wirkung von relativ nicht unbedeutendem Gewicht eintreten, wenn keine einheitliche Regelung erfolgen sollte (vgl. BAG vom 23.09.1975 - 1 ABR 122/73 -).
  • BAG, 09.12.2003 - 1 ABR 49/02

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08
    Soweit die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang auf den weiterhin herangezogenen Gesichtspunkt der subjektiven Unmöglichkeit, entsprechende Regelungen auf betrieblicher Ebene abzuschließen, verweist, hat das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 09.12.2003 - 1 ABR 49/02 - gerade herausgestellt, dass immer dann, wenn kein zwingendes Erfordernis objektiv für eine betriebsübergreifende Regelung bestanden hat, der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nicht dadurch begründen kann, dass er im Bereich der nicht erzwingbaren Mitbestimmung eine betriebsübergreifende Regelung verlangt (BAG a. a. O. zu II 1 b der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15

    Unternehmenseinheitliche Bekleidungsordnung - Ausnahme von Krawattenpflicht -

    Hierbei ist auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und die konkreten Betriebsräte abzustellen (BAG 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 1; LAG Düsseldorf 1. April 2009 - 4 TaBV 83/08 - juris).

    In Fällen, in denen es dem Arbeitgeber aber allein darum geht, dass die in den Filialen tätigen Mitarbeiter als Mitarbeiter dieses Arbeitgebers durch ein einheitliches Erscheinungsbild zugeordnet werden können, wird zum Teil vertreten, dass ein zwingender Grund noch nicht vorläge (LAG Düsseldorf 1. April 2009 aaO).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.10.2013 - 7 TaBV 704/13

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei der Einführung einer einheitlichen

    Ob es also zu unterschiedlichen Arbeitskleidungen im Unternehmen der Arbeitgeberin kommen wird, wie dies z. B. der vom Arbeitsgericht übernommenen Entscheidung des LAG Düsseldorf (Beschluss vom 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08) zugrunde lag, kann jetzt noch nicht festgestellt werden.
  • LAG Hessen, 03.02.2011 - 9 TaBV 27/10

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - Zurechnung von Pflichtverletzungen des

    Durch Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts (- 4 TaBV 83/08 - ) wurde der Beteiligten zu 2) aufgegeben, Schreiner ohne Beachtung des § 99 BetrVG nicht als Fahrer oder in der Warenauslieferung einzusetzen.
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