Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 4 TaBV 9/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Ermessensausübung des Betriebsrates im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung; Ersetzung der fehlenden Zustimmung bei Nichtvorliegen eines vom Betriebsrat geltend gemachten Grundes für die ...
- Judicialis
MTV § 15; ; MTV § 15 Abs. 5; ; MTV § 15 Nr. 5; ; BetrVG § 99; ; BetrVG § 102 Abs. 1; ; BetrVG § 102 Abs. 3; ; BetrVG § 103 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tarifvertragliche Verstärkung der Beteiligungsrechte bei Kündigung älterer Arbeitnehmer - unbeschränkte gerichtliche Überprüfung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 30.11.2004 - 3 BV 13/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 4 TaBV 9/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 21.06.2000 - 4 AZR 379/99
Tarifvertraglich geforderte Zustimmung des Betriebsrats zur ordentlichen …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 4 TaBV 9/05
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Verhältnis zur bloßen Anhörung nach § 102 Abs. 1 und zum Widerspruchsrecht nach § 102 Abs. 3 BetrVG werden durch eine zusätzliche verfahrensmäßige Hürde verstärkt (vgl. BAG, Urt. v. 21.06.2000, 4 AZR 379/99, AP Nr. 121 zu § 102 BetrVG 1972).
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2012 - 6 TaBV 19/12
Änderungskündigung zur vollumfänglichen Flexibilisierung zunächst …
(a) Das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 15 Ziff. 5 MTV ist am Verfahren des § 99 BetrVG orientiert (so mit zutreffenden Erwägungen LAG Rheinland-Pfalz 12.5.2005 - 4 TaBV 9/05 - zu II der Gründe, juris).Zudem fehlt eine dem § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG entsprechende Regelung, die einzelfallbetroffenen Beschäftigten förmlich zu beteiligen (LAG Rheinland-Pfalz 12.5.2005 - 4 TaBV 9/05 - zu III der Gründe, juris).
(1) In dem an § 99 BetrVG angelehnten Verfahren nach § 15 Ziff. 5 MTV wird die Zustimmung nur ersetzt, wenn binnen Wochenfrist auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung schriftliche Einwendungen seitens des Betriebsrats erhoben wurden (LAG Rheinland-Pfalz 12.5.2005 - 4 TaBV 9/05 - zu II der Gründe, juris).
Der Betriebsrat hat seine Verweigerungsgründe deshalb dem Schutzzweck entsprechend auf Einwände gegen die konkrete Kündigungsabsicht zu beziehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 12.5.2005 - 4 TaBV 9/05 - zu II der Gründe, juris: "Gründe gegen die ausgesprochene Kündigung").
An seine derart vorgebrachten Erwägungen ist er dann auch im Weiteren derart gebunden, dass nur hierüber noch im Zustimmungsersetzungsverfahren befunden wird (LAG Rheinland-Pfalz 12.5.2005 - 4 TaBV 9/05 - zu II der Gründe, a.a.O.).
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2006 - 4 Sa 599/06
Sozialauswahl: Begrenzung des auswahlrelevanten Personenkreises aufgrund des …
Dieser Beschluss ist rechtskräftig (4 TaBV 9/05).