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   LAG München, 18.01.2007 - 4 TaBV 94/06   

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https://dejure.org/2007,8216
LAG München, 18.01.2007 - 4 TaBV 94/06 (https://dejure.org/2007,8216)
LAG München, Entscheidung vom 18.01.2007 - 4 TaBV 94/06 (https://dejure.org/2007,8216)
LAG München, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - 4 TaBV 94/06 (https://dejure.org/2007,8216)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Betriebsratswahl wegen der zu vermeidlich hohen Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder; Regelmäßig tageweise befristet beschäftigte Aushilfskräfte als "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer wegen einer diesbezüglichen Regelung in einer ...

  • Judicialis

    BetrVG § 5 Abs. 1; ; BetrVG § 7; ; BetrVG § 9; ; BetrVG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 5 Abs. 1 § 7 Satz 1 § 9 Satz 1 § 19
    Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Ermittlung der Belegschaftsstärke durch Wahlvorstand - keine Berücksichtigung der aufgrund Rahmenvereinbarung befristet beschäftigten Aushilfskräfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 66/89

    Begründung der Arbeitnehmereigenschaft und Wahlberechtigung nach § 7

    Auszug aus LAG München, 18.01.2007 - 4 TaBV 94/06
    Ein Arbeitsvertrag kommt deshalb erst später zustande, wenn auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ein - hier grundsätzlich auf einen Arbeitstag/eine Schicht - befristeter Einzelarbeitsarbeitsvertrag geschlossen wird (vgl. näher nur BAG, U. v. 31.07.2002, AP Nr. 2 zu § 4 TzBfG; U. v. 20.10.1993, RzK I 9 a Nr. 81; U. v. 17.10.1990, 7 ABR 66/89, vorgelegt von der Arbeitgeberin als Anl. ASt 17, Bl. 69 f d. A. - dokumentiert auch juris - siehe auch LAG Köln, B. v. 10.02.1992, 3 TaBV 65/91, AfP 1992, S. 200 f - ebenfalls dokumentiert in juris -).

    cc) Auch unter Berücksichtigung seines Beurteilungsspielraumes musste der Wahlvorstand deshalb von einer im Betrieb der Beteiligten zu 1 "in der Regel" - weil durchschnittlich - vorhandenen Beschäftigtenzahl von weniger als 200 Arbeitnehmern - ca. 186/188 Arbeitnehmern (170 unstreitig als solche beschäftigte "Stamm"-Arbeitnehmer und im Tagesdurchschnitt 16/18 jeweils befristete beschäftigte Tagesaushilfskräfte, gerechnet nach dem Wochendurchschnitt) - ausgehen, da dies den Regelbeschäftigtenstand, unter Einbeziehung von durchschnittlich 16/18 Aushilfskräften je Arbeitstag, darstellt(e) (vgl. BAG, B. v. 29.05.1991, aaO - aE, II. 2. d der Gründe - B. v. 17.10.1990, aaO - IV. 2. der Gründe - LAG Düsseldorf, B. v. 26.09.1990 (1989), DB 1990, S. 238 f; siehe auch GK-BetrVG-Kreutz, aaO, § 9 Rz. 11; Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 23 Aufl. 2006, § 9 Rz. 15; Lindemann/Simon, NZA 2002, S. 365 f/370 f - unter III. 7. aE -).

  • LAG Köln, 10.02.1992 - 3 TaBV 65/91

    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von studentischen Abrufkräften

    Auszug aus LAG München, 18.01.2007 - 4 TaBV 94/06
    Ein Arbeitsvertrag kommt deshalb erst später zustande, wenn auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ein - hier grundsätzlich auf einen Arbeitstag/eine Schicht - befristeter Einzelarbeitsarbeitsvertrag geschlossen wird (vgl. näher nur BAG, U. v. 31.07.2002, AP Nr. 2 zu § 4 TzBfG; U. v. 20.10.1993, RzK I 9 a Nr. 81; U. v. 17.10.1990, 7 ABR 66/89, vorgelegt von der Arbeitgeberin als Anl. ASt 17, Bl. 69 f d. A. - dokumentiert auch juris - siehe auch LAG Köln, B. v. 10.02.1992, 3 TaBV 65/91, AfP 1992, S. 200 f - ebenfalls dokumentiert in juris -).
  • LAG Düsseldorf, 26.09.1990 - 12 TaBV 74/90

    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von kurzzeitig Beschäftigten und

    Auszug aus LAG München, 18.01.2007 - 4 TaBV 94/06
    cc) Auch unter Berücksichtigung seines Beurteilungsspielraumes musste der Wahlvorstand deshalb von einer im Betrieb der Beteiligten zu 1 "in der Regel" - weil durchschnittlich - vorhandenen Beschäftigtenzahl von weniger als 200 Arbeitnehmern - ca. 186/188 Arbeitnehmern (170 unstreitig als solche beschäftigte "Stamm"-Arbeitnehmer und im Tagesdurchschnitt 16/18 jeweils befristete beschäftigte Tagesaushilfskräfte, gerechnet nach dem Wochendurchschnitt) - ausgehen, da dies den Regelbeschäftigtenstand, unter Einbeziehung von durchschnittlich 16/18 Aushilfskräften je Arbeitstag, darstellt(e) (vgl. BAG, B. v. 29.05.1991, aaO - aE, II. 2. d der Gründe - B. v. 17.10.1990, aaO - IV. 2. der Gründe - LAG Düsseldorf, B. v. 26.09.1990 (1989), DB 1990, S. 238 f; siehe auch GK-BetrVG-Kreutz, aaO, § 9 Rz. 11; Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 23 Aufl. 2006, § 9 Rz. 15; Lindemann/Simon, NZA 2002, S. 365 f/370 f - unter III. 7. aE -).
  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Januar 2007 - 4 TaBV 94/06 - wird zurückgewiesen.
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