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   OLG Hamm, 24.09.2009 - 4 U 104/09   

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https://dejure.org/2009,7044
OLG Hamm, 24.09.2009 - 4 U 104/09 (https://dejure.org/2009,7044)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.09.2009 - 4 U 104/09 (https://dejure.org/2009,7044)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. September 2009 - 4 U 104/09 (https://dejure.org/2009,7044)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • webshoprecht.de

    Nach Erhebung der Unterlassungsklage des Abmahnenden und Verzicht auf Klagerücknahme kein negatives Feststellungsinteressen mehr

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Negative Feststellungsklage vs. Leistungsklage - Feststellungsinteresse entfällt bei Verzicht auf Rücknahme der Leistungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich einer Abmahnung

  • Judicialis

    UWG § 6 Abs. 2; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 256; ; ZPO § 308 Abs. 1; ; ZPO § 515; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256
    Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich einer Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92

    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2009 - 4 U 104/09
    Nur dann, wenn die zuvor erhobene Feststellungsklage zu diesem Zeitpunkt bereits entscheidungsreif ist, und zwar erheblich vor der Entscheidungsreife der Leistungsklage, entfällt das Feststellungsinteresse ausnahmsweise nicht (BGH GRUR 1987, 402 -Parallelverfahren I; GRUR 1994, 846, 847 -Parallelverfahren II; Ahrens/Bornkamm, a.a.O. Kap. 33 Rdn. 11; Ahrens/Loewenheim, a.a.O. Kap. 71 Rdn. 11).

    Eine durch ihre gegenläufigen Interessen nicht erforderliche und gerechtfertigte Besserstellung der Klägerin wird damit vermieden (vgl. BGH GRUR 1994, 846, 848 -Parallelverfahren II).

  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85

    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2009 - 4 U 104/09
    Nur dann, wenn die zuvor erhobene Feststellungsklage zu diesem Zeitpunkt bereits entscheidungsreif ist, und zwar erheblich vor der Entscheidungsreife der Leistungsklage, entfällt das Feststellungsinteresse ausnahmsweise nicht (BGH GRUR 1987, 402 -Parallelverfahren I; GRUR 1994, 846, 847 -Parallelverfahren II; Ahrens/Bornkamm, a.a.O. Kap. 33 Rdn. 11; Ahrens/Loewenheim, a.a.O. Kap. 71 Rdn. 11).
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93

    FUNNY PAPER - Rufausbeutung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2009 - 4 U 104/09
    a) Auch ohne eine Gegenabmahnung besteht in der Regel ein Feststellungsinteresse des zu Unrecht Abgemahnten im Sinne des § 256 ZPO, dass der Anspruch auf Unterlassung, dessen sich der Abmahnende berühmt hat, nicht besteht (BGH GRUR 1995, 697, 699 -Funny Paper; Hefermehl/Bornkamm, UWG, § 12 Rdn. 1.74; Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozeß, 6. Auflage, Kap. 3, Rdn. 6).
  • LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Es entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung, dass das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage entfallen kann, wenn nachträglich eine vorrangige Leistungsklage erhoben worden ist, soweit diese ohne Zustimmung der insoweit Beklagten nicht mehr zurückgenommen werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2009, 4 U 104/09).
  • LG Düsseldorf, 18.01.2022 - 4c O 11/21

    Negative Feststellungsklage

    Diese Lage tritt ein, sobald der Gegner der Leistungsklage zur Hauptsache verhandelt hat (§ 269 Abs. 1 ZPO), aber auch dann, wenn der Kläger einseitig auf das Recht zur Rücknahme der Leistungsklage verzichtet (BGH, BeckRS 2010, 20763; OLG Hamm, BeckRS 2009, 28630).
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