Rechtsprechung
OLG Jena, 20.02.2006 - 4 U 1079/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Thüringer Oberlandesgericht
§ 519 ZPO
Zur Auslegung einer Berufungseinlegung bei gleichzeitigem PKH-Gesuch - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung von Prozesserklärungen anhand der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen; Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungseinlegungsfrist; Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- Judicialis
ZPO § 519
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 519
Prozesserklärungen sind wie Willenserklärungen auszulegen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§ 519 ZPO
Zur Auslegung einer Berufungseinlegung bei gleichzeitigem PKH-Gesuch
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 12.10.2005 - 3 O 1516/03
- OLG Jena, 20.02.2006 - 4 U 1079/05
- BGH, 06.07.2006 - V ZB 43/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01
zu späte Gegenvorstellung - Eine "Gegenvorstellung zur Herbeiführung einer …
Auszug aus OLG Jena, 20.02.2006 - 4 U 1079/05
Die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungseinlegungsfrist muss dann binnen 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO); die 2-wöchige Frist beginnt dann spätestens nach einer kurzen Überlegungsfrist von etwa 3 Tagen (Fortführung von BGH NJW 2001, 2262, 2263).Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei Tagen zu, innerhalb deren sie sich entscheiden muss, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 26.04.2001, Az: IX ZB 25/01 = NJW 2001, 2262-2263 m.w.N.).
- BGH, 18.05.2000 - VII ZB 25/99
Nachholung der Prozeßhandlung
Auszug aus OLG Jena, 20.02.2006 - 4 U 1079/05
Da aber kein vorangegangener Schriftsatz als Berufungsschrift aufgefasst werden konnte und den gleichzeitig eingereichten Schriftsätzen vom 26.01.2006 unter Bezugnahme auf die Schriftsätze vom 10.11.2005 der Wille der Beklagten zu entnehmen ist, eine Berufung durchzuführen, sind ihre Erklärungen in der Berufungsbegründung vom 26.01.2006 zugleich als Berufungseinlegung aufzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.200, Az: VII ZB 25/99 = NJW 2000, 3286). - BGH, 14.02.2001 - XII ZB 192/99
Bedingte Einlegung der Berufung bei Verbindung mit einem Prozeßkostenhilfeantrag
Auszug aus OLG Jena, 20.02.2006 - 4 U 1079/05
Es ist daher analog § 133 BGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des in der Parteierklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern es ist der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 14.02.2001, Az: XII ZB 192/99 = FamRZ 2001, 1703-1704).