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   OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 4 U 108/2002, 4 U 108/02   

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https://dejure.org/2002,2925
OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 4 U 108/2002, 4 U 108/02 (https://dejure.org/2002,2925)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.09.2002 - 4 U 108/2002, 4 U 108/02 (https://dejure.org/2002,2925)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. September 2002 - 4 U 108/2002, 4 U 108/02 (https://dejure.org/2002,2925)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus Amtshaftung gegen Träger der Straßenbaulast; Mähen von zum Straßenkörper gehörendem Grünstreifen als Straßenverkehrssicherungspflicht; Wegschleudern von Steinen bei Mäharbeiten; Verletzung von Straßenbenutzern; Gefahrvermeidung im Rahmen des wirtschaftlich ...

  • Judicialis

    BGB § 839 Abs. 1 S. 1; ; GG Art. 34 S. 1; ; StraßenG § 3 Abs. 1 Nr. 3; ; StraßenG § 2 Abs. 2 Nr. 1 b; ; StraßenG § 9; ; StraßenG § 44; ; StraßenG § 59

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; StrG BW § 2; StrG BW § 3; StrG BW § 9; StrG BW § 44; StrG BW § 59
    Gebotene Sicherungsmaßnahmen gegen das Wegschleudern von Steinen bei Mäharbeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch das Wegschleudern von Steinen bei Mäharbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 1572
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 18.09.1998 - 10 U 6463/97

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigter Abbiegeabsicht des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 4 U 108/02
    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (DAR 1998, 474) ist allein deshalb nicht einschlägig, weil es in dieser um eine Haftung gem. §§ 7, 17 StraßenVG geht, bei der die Zumutbarkeitsfrage keine Rolle spielt, die aber im vorliegenden Rechtsstreit gerade für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.
  • OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06

    Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten an öffentlichen

    Im ersten Fall, der hier nicht vorliegt, kommt nämlich eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Betracht (vgl. etwa BGH VersR 2005, 566; OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; LG München I DAR 1999, 552), während beim Einsatz von Rasenmähern oder -sensen lediglich die verschuldensabhängige Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG eingreift (hierzu etwa BGH VersR 2003, 1274; OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Oldenburg Nds. Rpfl. 2000, 5).

    Genauso wenig kommt es in Betracht, dass hier etwa vor Beginn der Arbeiten der entsprechende Straßenabschnitt gesperrt wird oder die Mähmaschine jeweils angehalten werden muss, wenn ein Fahrzeug passiert (vgl. OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG München I, a. a. O.).

    Eine wesentliche und zumutbare Gefahrverminderung kann hier zum einen dadurch erreicht werden, dass der eingesetzte motorgetriebene Handrasenmäher mit einem Auffangkorb ausgestattet wird, der das geschnittene Gras sowie durch die Scherblätter aufgewirbelte Steine weitgehend aufnimmt (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Koblenz DAR 2003, 526).

  • OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08

    Haftung des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Sie umfasst auch Mäharbeiten im Bereich des an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifens (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572).

    Sind besondere Schutzmaßnahmen unter diesen Gesichtspunkten nicht zumutbar, stellt sich das Risiko hochgeschleuderter Steine als allgemeines Risiko dar, das aufgrund der Interessenlage von dem Geschädigten zu tragen ist (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572).

  • OLG Nürnberg, 30.07.2010 - 4 U 949/10

    Amtshaftung: Mitarbeiter eines Privatunternehmens als Beamte im

    Die Mäharbeiten erfolgten in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, NZV 2003, 125; OLG Rostock, Urt. v. 9.05.2008, MDR 2008, 1101; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.09.2002, VersR 2002, 1572).
  • OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03

    Amtshaftung und Verkehrsunfallhaftung des Straßenbaulastträgers:

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11.09.2002 (AZ 4 U 108/02, veröffentlicht in: OLGR Stuttgart 2003, 111) ausgeführt hat, geht der Inhalt der neben der Straßenbaulast stehenden Verkehrssicherungspflicht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßem Zustand der Straßen drohen.
  • LG Dortmund, 29.05.2015 - 21 O 97/14

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten auf einem zum

    Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht verpflichtet, diese Restrisiken umfassend zu unterbinden (vgl. ähnlich OLG Stuttgart VersR 2002, 1572 ("allgemeines Lebensrisiko"); LG München I, DAR 1999, 552).
  • LG Köln, 08.01.2008 - 5 O 344/07

    Ansprüche wegen Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen bei Mäharbeiten am

    Soweit sie auf die mögliche Verwendung von Balkenrasenmähern hinweist, verkennt sie, dass auch diese nicht jeden Steinschlag ausschließen können und im Übrigen gegenüber Kreiselmähern unhandlicher sind, so dass sie etwa an den Engstellen des Banketts nicht eingesetzt werden könnten (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572).
  • LG Aachen, 22.06.2005 - 4 O 293/04

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht beim Mähen von zum Straßenkörper gehörenden

    Entscheidungserheblich ist dabei alleine, welche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen waren, um Schädigung durch wegschleudernde Steine und Gegenstände zu verhindern (OLG Stuttgart VersR 2002, 1572).
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