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   KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05   

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https://dejure.org/2006,3658
KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05 (https://dejure.org/2006,3658)
KG, Entscheidung vom 30.05.2006 - 4 U 116/05 (https://dejure.org/2006,3658)
KG, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - 4 U 116/05 (https://dejure.org/2006,3658)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Herausgabe von Mieteinnahmen; Restitutionsverhältnis zwischen der öffentlichen Körperschaft und einem Dritten; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine ...

  • Judicialis

    VZOG § 11; ; VZOG § 11 Abs. 2 Satz 4; ; VZOG § 16 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Ausschluss von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 16 Satz 3 VZOG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Herausgabe von Mieteinnahmen im Rahmen des VZOG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufung und Prozesskostenhilfe: Was ist der sicherste Weg?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufung und Prozesskostenhilfe: Was ist der sicherste Weg?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2006, 415
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 07.06.1999 - II ZB 25/98

    Nachholen der Prozeßhandlung bei Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer

    Auszug aus KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05
    Den im Wiedereinsetzungsverfahren gemäß §§ 230 ff. ZPO getroffenen Regelungen liegt der Beschleunigungsgedanke zugrunde (BGH NJW 1999, 3051 f).

    Der innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gestellte Fristverlängerungsantrag ersetzt nicht die nachzuholende Prozesshandlung (BGH NJW 1999, 3051 mit weiteren Nachweisen).

    Die Klägerin muss sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BGH NJW 1999, 3051 f.).

    Nach herrschender Meinung erfüllt die Einreichung eines Antrages auf Fristverlängerung nicht die Zulässigkeitsanforderungen des Wiedereinsetzungsverfahrens (BGH NJW 1999, 3051 f mit weiteren Nachweisen).

    Das Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht die Versäumung der Frist durch den Prozessbevollmächtigten veranlasst hat (BGH NJW 1999, 3051 f. mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 19.09.1983 - 5 AZN 446/83

    Prozeßkostenhilfe - Beschwerdefrist - Begründung - Versäumnis - Wiedereinsetzung

    Auszug aus KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05
    Die Änderung setzt damit eine Rechtsprechung der Obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfristen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe um (vgl. BAG NJW 1984, 941; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002, Aktenzeichen: 3 B 137/01, DVBl. 2002, 1050 ff.) Beide Gerichte haben entschieden, dass im Falle der Versäumung der Begründungsfrist der unbemittelten Partei eine Frist von einem Monat zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung steht.

    Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens nicht eine Frist von zwei Monaten zur Begründung als sachgerecht erachtet, sondern haben sich bei der Annahme einer einmonatigen Frist von dem Gedanken leiten lassen, dass einem Beschwerdeführer, wenn er die Frist zur Einlegung der Beschwerde voll ausschöpft, nur noch ein weiterer Monat für die Begründung verbleibt (BAG NJW 1984, 941 und BVerwG DVBl. 1050).

    Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, dass ein Rechtsmittelführer genötigt werde, das Rechtsmittel zu begründen, bevor er weiß, ob ihm wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (BAG NJW 1984, 941, 943).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01

    Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05
    Die Änderung setzt damit eine Rechtsprechung der Obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfristen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe um (vgl. BAG NJW 1984, 941; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002, Aktenzeichen: 3 B 137/01, DVBl. 2002, 1050 ff.) Beide Gerichte haben entschieden, dass im Falle der Versäumung der Begründungsfrist der unbemittelten Partei eine Frist von einem Monat zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung steht.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem vom Gesetzgeber zitierten Beschluss vom 17. April 2002 (DVBl. 2002, 1050 ff.) aus, dass nach Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel der Rechtsmittelführer innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Bewilligungsentscheidung über die Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel begründen muss, wenn keine gesonderte Wiedereinsetzungsentscheidung hinsichtlich der Einlegung ergeht, die mit einer sich daran anschließenden einmonatigen Begründungsfrist verbunden wäre.

  • OLG Hamm, 16.08.1996 - 29 U 98/96

    Rechtsmittelzuständigkeit für die Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil in einer

    Auszug aus KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05
    Von dem Grundsatz, dass das Anwaltsverschulden durch anschließende Versäumnisse oder Unterlassungen des Gerichts nicht ausgeräumt wird, ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen (OLG Hamm in NJW-RR 1997, 635).

    Eine falsche Rechtsansicht kann nur dann entschuldigt werden, wenn der Rechtsanwalt die äußerste zumutbare Sorgfalt aufgewandt hat (OLG Hamm in NJW-RR 1997, 635).

  • BGH, 09.07.2003 - XII ZB 147/02

    Nachholung der Berufungsbegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05
    Die Länge dieser einzuräumenden Frist hat der Bundesgerichtshof ebenso offen gelassen wie die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt (BGH Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275 ff.).

    Die Zeit bis zur Wiedereinsetzungsentscheidung stünde ihr daher zusätzlich zu der sich daran anschließenden Monatsfrist zur Begründung des Rechtsmittels zur Verfügung; für diesen Vorteil im Vergleich zu einer bemittelten Partei ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich (BGH NJW 2003, 3275 ff.).

  • OLG München, 21.03.2006 - 1 U 4589/05

    Arme Partei: Zwei Monate Frist für die Einlegung der Berufung ab Zugang der

    Auszug aus KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05
    Während der unbemittelten Partei für die Begründung ihres Rechtsmittels nur ein Monat zur Verfügung stehen würde, ständen der bemittelten Partei hierfür zwei Monate zur Verfügung und darüber hinaus noch die Möglichkeit, fristwahrend Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen (BGH a.a.0.); so offensichtlich auch OLG München, Beschluss vom 21. März 2006 - 1 U 4589/05 - sub II. 1).

    Nach Inkrafttreten dieser Regelung in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit Wirkung ab dem 1. September 2004 durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz hat sich ein Teil der Literatur diesen verfassungsrechtlichen Bedenken angeschlossen (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 234 Rdnr. 7 a; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 236 Rdnr. 7; Fölsch MDR 2004, 1029, 1032; Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2863; Schultz NJW 2004, 2329, 2334; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579; so offensichtlich auch OLG München, Beschluss vom 21. März 2006 - 1 U 4589/05 - sub II. 1).

  • BAG, 24.08.2005 - 2 AZB 20/05

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05
    Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss die Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO angewendet, ohne sich mit dem vom Bundesgerichtshof und der Rechtsprechung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Norm auseinanderzusetzen (BAG Beschluss vom 24. August 2005 - 2 A ZB 20/05 - NZA 2005, 1262); das Bundesarbeitsgericht scheint daher unausgesprochen von der Verfassungsgemäßheit und damit der Wirksamkeit dieser Regelung auszugehen.

    Der Wortlaut ist eindeutig (BAG Beschluss vom 24. August 2005 - 2 AZB 20/05 -).

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines

    Auszug aus KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05
    Nach Inkrafttreten des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Bundesgerichtshof sich noch einmal mit dieser Neuregelung auseinandergesetzt, ohne jedoch auf seine mit Beschluss vom 9. Juli 2003 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken erneut einzugehen (BGH Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05 - sub II.).

    Damit versucht der Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtstaatsprinzip zur weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtschutzes umzusetzen (BGH Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05
    Die Zustellung an den beigeordneten Rechtsanwalt genügt nur dann, wenn dieser auch Prozessvollmacht hatte (BGHZ 30, 228; NJW 1987, 440).
  • BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90

    Berufung - Prozeßkostenhilfegesuch - Berufungsbegründung - Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05
    Das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO ist an dem Tage behoben, an dem die Partei, ihr Vertreter oder ihr Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe erhält (BGH VersR 1991, 936 ff.).
  • BGH, 05.11.1984 - II ZB 3/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vesäumnis der

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • OLG München, 14.10.2004 - 17 UF 1034/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten der armen Partei bei Versäumung

  • OLG Brandenburg, 23.04.2003 - 9 UF 120/02

    Zur Wahrung der Rechtsmittelfristen im Rahmen der Beantragung von

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2004 - 16 W 1/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist für

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 44/03

    Verschulden des Rechtsanwalts an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BGH, 21.03.2006 - VI ZB 31/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

  • BGH, 18.10.2000 - IV ZB 9/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06

    Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Mit dem angefochtenen Beschluss (KGReport 2006, 856) hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31. März 2006 gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückgewiesen sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. März 2006 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die Berufung der Klägerin mangels fristgerecht eingereichter Berufungsbegründung als unzulässig verworfen.
  • BVerwG, 04.04.2014 - 5 B 102.13

    Antrag auf Wiedereinsetzung; Vertretungszwang; Prozesskostenhilfe;

    Sie stellt sich in diesen Fällen als eine gleichsam selbstverständliche Folgeentscheidung dar (Beschluss vom 28. Januar 2004 - BVerwG 6 PKH 15.03 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 253 S. 53 ; noch offenlassend Beschluss vom 12. Juni 1997 - BVerwG 3 C 43.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 211 S. 34 f.; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. August 2004 - 16 W 1/04 - FamRZ 2005, 384; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 17 UF 1034/04 - FamRZ 2005, 1499 = juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 4 U 116/05 - NJ 2006, 415 = juris Rn. 50).
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