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   OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - I-4 U 120/14   

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OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - I-4 U 120/14 (https://dejure.org/2016,23465)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2016 - I-4 U 120/14 (https://dejure.org/2016,23465)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - I-4 U 120/14 (https://dejure.org/2016,23465)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des Versicherungsnehmers auf Freistellung von den Kosten des eigenen Anwalts

  • rechtsportal.de

    ARB 75 § 2 Abs. 1 Buchst. a
    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des Versicherungsnehmers auf Freistellung von den Kosten des eigenen Anwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 266/14

    Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14
    Die zuvor streitige Rechtsfrage, ob eine Rechtsschutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 2 Abs. 1 Buchst. a ARB 75, ihn von den Kosten des eigenen Anwalts freizustellen, auch durch die Gewährung von Abwehrdeckung erfüllen kann, hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21.10.2015 (IV ZR 266/14 - r+s 2015, 606, IV ZR 267/14, BeckRS 2015, 18764) entschieden.

    Erfüllungshandlung ist die Zusage des Rechtsschutzversicherers, Abwehrdeckung zu gewähren (vergl. BGH NJW 2016, 61, 63 Rz. 32; BeckRS 2015, 18764, dort Rz. 26).

    In seinen Entscheidungen über die Anhörungsrüge der Kläger in den Verfahren IV ZR 266/14 und IV ZR 267/14 vom 09.03.2016 (BeckRS 2016, 05282; 2016, 05283) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn der Versicherer Abwehrdeckung zusagt, deren Rechtsfolge eintrete, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.

    Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage im Urteil vom 21.10.2015 - IV ZR 266/14 keine Stellung genommen.

    Er hat nur ausgeführt, dass die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§ 158 Buchst. l -158 Buchst. o VVG a.F.) keine Aussage darüber treffen, wie der Versicherer den vertraglichen Anspruch erfüllen muss (r+s 2015, 604 ff. Rz. 37).

    In seinem Urteil vom 21.10.2015 - IV ZR 266/14 - hat der Bundesgerichthof nur ausgeführt, dass die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§ 158 Buchst. l -158 Buchst. o VVG a.F.) keine Aussage darüber treffen, wie der Versicherer den vertraglichen Anspruch erfüllen muss (BGH r+s 2015, 604 ff. Rz. 37).

    Der Bundesgerichtshof hat die auf einem im wesentlichen gleichem Sachverhalt beruhende Nichtzulassungsbeschwerde in den Verfahren IV ZR 266/14 bzw. IV ZR 267/14 zurückgewiesen.

  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 267/14

    Ausrichtung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14
    Die zuvor streitige Rechtsfrage, ob eine Rechtsschutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 2 Abs. 1 Buchst. a ARB 75, ihn von den Kosten des eigenen Anwalts freizustellen, auch durch die Gewährung von Abwehrdeckung erfüllen kann, hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21.10.2015 (IV ZR 266/14 - r+s 2015, 606, IV ZR 267/14, BeckRS 2015, 18764) entschieden.

    Erfüllungshandlung ist die Zusage des Rechtsschutzversicherers, Abwehrdeckung zu gewähren (vergl. BGH NJW 2016, 61, 63 Rz. 32; BeckRS 2015, 18764, dort Rz. 26).

    In seinen Entscheidungen über die Anhörungsrüge der Kläger in den Verfahren IV ZR 266/14 und IV ZR 267/14 vom 09.03.2016 (BeckRS 2016, 05282; 2016, 05283) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn der Versicherer Abwehrdeckung zusagt, deren Rechtsfolge eintrete, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.

    Der Bundesgerichtshof hat die auf einem im wesentlichen gleichem Sachverhalt beruhende Nichtzulassungsbeschwerde in den Verfahren IV ZR 266/14 bzw. IV ZR 267/14 zurückgewiesen.

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12

    Rechtstellung eines Rechtsschutzversicherten bei Inanspruchnahme durch seinen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14
    Der Senat ist, wie er dies bereits in dem Verfahren I-4 U 222/12 ausgeführt hat, der Auffassung, dass § 158n VVG a.F nach seinem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar ist, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (Senatsurteil vom 27.06.2014, I-4 U 222/12, dort S. 23).

    Der Senat hatte in seiner damaligen Entscheidung vom 27.06.2014 (I-4 U 222/12, veröffentlicht in BeckRS 2014, 13142) festgestellt, dass die Beklagte auf die Deckungsanfrage des (dortigen) Klägers vom 28.03.2012 eine unverzügliche, mit Belehrung gemäß § 158n VVG a.F. versehene schriftliche Mitteilung unterlassen habe, sie deshalb mit den Einwänden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 ausgeschlossen sei und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gemäß § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt gelte.

    Am 03.07.2012 habe die Beklagte die Deckung nicht mehr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnen können (S. 33 der Senatsentscheidung vom 27.06.2014, I-4 U 222/12).

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 266/14

    Gerichtliche Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens; Verweis des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14
    In seinen Entscheidungen über die Anhörungsrüge der Kläger in den Verfahren IV ZR 266/14 und IV ZR 267/14 vom 09.03.2016 (BeckRS 2016, 05282; 2016, 05283) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn der Versicherer Abwehrdeckung zusagt, deren Rechtsfolge eintrete, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.

    Im Beschluss vom 09.03.2016 in gleicher Sache (Zurückweisung der Anhörungsrüge des dortigen Klägers, BeckRS 2016, 05282) hat der Bundesgerichtshof, ohne selbst Stellung zu nehmen, darauf hingewiesen, dass die Kommentarliteratur davon ausgehe, dass § 158n VVG a.F. mit den Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stehe und daher richtlinienkonform sei.

    Eine ausreichende Klärung ist auch nicht durch den Beschluss vom 09.03.2016 (BeckRS 2016, 05282) erreicht.

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 155/12

    Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei Geltendmachung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14
    Die Beklagte durfte eine Entscheidung nach § 4 Nr. 4 ARB 75 hiernach nicht mehr mit der Begründung aufschieben, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ließen sich nicht prüfen und es seien weitere Informationen nötig (vgl. zur Erfüllung der Informationsobliegenheit durch Vorlage eines Gutachtens auch OLG Karlsruhe, Urteile v. 15.01.2013 - 12 U 155/12 und 12 U 157/12, Juris).

    Das entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre, auch der des Senats (BGH VersR 2003, 638 f.; 2014, 742 Rn. 30; Senatsentscheidung vom 9.5. 2000 - 4 U 148/99, NVersZ 2001, 184; OLG Hamm VersR 2012, 896, 899; OLG Dresden VersR 2013, 450, 451; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579, 582; Harbauer/Bauer § 17 ARB 75 Rn. 2).

  • BGH, 20.08.2015 - III ZR 373/14

    Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens: Inhaltliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14
    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Individualisierung von Güteanträgen sind zu Güteanträgen, die dem hier streitgegenständlichen Güteantrag vergleichbar sind, zwar erst in jüngerer Zeit ergangen (vergl. zuletzt BGH NZG 2015, 1235).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Güteantrag (K55) die Verjährung der Ansprüche nicht unterbrochen, da es an einer hinreichenden Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels fehlt (vergl. zur erforderlichen Individualisierung zuletzt BGH NZG 2015, 1235; siehe auch Beschluss vom 21.04.2016, BeckRS 2016, 08880).

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 466/07

    Zur Hemmung der Verjährung infolge Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14
    Dass Ansprüche ausreichend individualisiert werden müssen, damit sie die Verjährungshemmung gem. § 204 I Nr. 4 BGB herbeiführen, entspricht aber allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vergl. BGH NJW 2009, 56 zum Mahnbescheid) und ist auch lange vor der Entscheidung des Bundesgerichtshof für bei einer Gütestelle eingereichte Anträge in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits ausgesprochen worden (vergl. OLG Hamm, BeckRS 2008, 10485, II 3 a cc; OLG München, BeckRS 2007, 32961), so dass die Beklagte auch eine rechtzeitige Ablehnung der Deckung wegen mangelnder Erfolgsaussicht auf eingetretene Verjährung hätte stützen können.
  • OLG Dresden, 27.09.2012 - 4 U 809/12

    Rechtsschutzversicherung; Privatrechtsschutz; Selbständige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14
    Das entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre, auch der des Senats (BGH VersR 2003, 638 f.; 2014, 742 Rn. 30; Senatsentscheidung vom 9.5. 2000 - 4 U 148/99, NVersZ 2001, 184; OLG Hamm VersR 2012, 896, 899; OLG Dresden VersR 2013, 450, 451; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579, 582; Harbauer/Bauer § 17 ARB 75 Rn. 2).
  • BGH, 14.04.1999 - IV ZR 197/98

    Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14
    Eine Beschränkung der Rechtsschutzgewährungszusage, wie sie für einzelne Instanzen des gerichtlichen Verfahrens anerkannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1999 - IV ZR 197/98; Beschl. v. 02.05.1990 - IV ZR 294/89, Juris), ist den ARB 75 für das Verhältnis von vorgerichtlichem Schlichtungsverfahren und erstinstanzlichem gerichtlichen Verfahren nicht zu entnehmen.
  • OLG Hamm, 26.04.2007 - 22 U 117/06

    Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14
    Dass Ansprüche ausreichend individualisiert werden müssen, damit sie die Verjährungshemmung gem. § 204 I Nr. 4 BGB herbeiführen, entspricht aber allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vergl. BGH NJW 2009, 56 zum Mahnbescheid) und ist auch lange vor der Entscheidung des Bundesgerichtshof für bei einer Gütestelle eingereichte Anträge in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits ausgesprochen worden (vergl. OLG Hamm, BeckRS 2008, 10485, II 3 a cc; OLG München, BeckRS 2007, 32961), so dass die Beklagte auch eine rechtzeitige Ablehnung der Deckung wegen mangelnder Erfolgsaussicht auf eingetretene Verjährung hätte stützen können.
  • BGH, 02.05.1990 - IV ZR 294/89

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer

  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 47/13

    Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei behauptetem

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 139/01

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2000 - 4 U 148/99

    Vorvertraglichkeit von Schadensersatzforderungen in der Rechtsschutzversicherung

  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 143/94

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 157/12

    Rechtsschutzversicherung - Nachhaftungsfrist nach Beendigung des

  • BGH, 21.04.2016 - III ZR 356/14

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des prozessualen Anspruchs (hier

  • OLG Hamm, 10.08.2011 - 20 U 31/11

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für Ansprüche wegen

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16

    Zulässigkeit der Einwendungen eines Rechtsschutzversicherers gegen die

    Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht erstmals mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an Unternehmen der Göttinger Gruppe befasst war (so auch der Senat bereits in seinen Urteilen I-4 U 120/14I-4 U 121/14I-4 U 122/14 und  I-4 U 124/14 vom 28.07.2016).

    a)                                                                                                                                                                                                                  Der Senat ist, wie er dies bereits in dem Verfahren I-4 U 222/12 sowie in seinen Urteilen I-4 U 120/14I-4 U 121/14I-4 U 122/14 und  I-4 U 124/14 vom 28.07.2016 ausgeführt hat, der Auffassung, dass § 158n VVG a.F bzw. § 128 VVG n.F. nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar sind, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist.

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 19.11.2015 - 4 U 120/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,46704
OLG Zweibrücken, 19.11.2015 - 4 U 120/14 (https://dejure.org/2015,46704)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.11.2015 - 4 U 120/14 (https://dejure.org/2015,46704)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19. November 2015 - 4 U 120/14 (https://dejure.org/2015,46704)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung hinsichtlich einer irreführenden Geschäftsbezeichnung: Grenzen der Verpflichtung des Schuldners zu einer Internetrecherche zur Vermeidung weiterer Wettbewerbsverstöße

  • webshoprecht.de

    Verpflichtung des Schuldners zur Vermeidung weiterer Wettbewerbsverstöße

  • damm-legal.de

    Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss das Internet nicht vollständig kontrollieren / Vertragsstrafe

  • Wolters Kluwer

    Verwirkung der Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes

  • kanzlei.biz

    Handlungspflicht bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Schuldner einer Unterlassungserklärung muss nicht monatelang Internet überprüfen

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 339
    Verwirkung der Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recherchepflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss das Internet nicht vollständig kontrollieren / Vertragsstrafe

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Begrenzte Kontrollpflicht des Unterlassungsschuldners

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsschuldner muss auch andauernde Verletzung rückgängig machen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassungsschuldner muss auch andauernde Verletzung rückgängig machen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schuldner einer Unterlassungserklärung muss nicht monatelang im Web recherchieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Online-Recherchepflichten des Schuldners einer Unterlassungserklärung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Kaiserslautern, 08.07.2014 - HKO 33/13

    Löschungspflichten des Unterlassungsschuldners

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.11.2015 - 4 U 120/14
    Aktenzeichen: 4 U 120/14 HK O 33/13 LG Kaiserslautern.
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.11.2015 - 4 U 120/14
    Richtig hat der Erstrichter festgestellt, dass der Erblasser aufgrund seiner Verpflichtung aus der Vertragsstrafenvereinbarung nicht nur alles zu unterlassen hatte, was zu einer Verletzung führen konnte, sondern auch alles zu tun hatte, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar war, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen, ihn also nicht nur Unterlassungs-, sondern auch Handlungspflichten trafen und dass es den Beklagten obliegt, insoweit den Entlastungsbeweis zu führen (vgl. BGH Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 - BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12 -).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.11.2015 - 4 U 120/14
    Richtig hat der Erstrichter festgestellt, dass der Erblasser aufgrund seiner Verpflichtung aus der Vertragsstrafenvereinbarung nicht nur alles zu unterlassen hatte, was zu einer Verletzung führen konnte, sondern auch alles zu tun hatte, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar war, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen, ihn also nicht nur Unterlassungs-, sondern auch Handlungspflichten trafen und dass es den Beklagten obliegt, insoweit den Entlastungsbeweis zu führen (vgl. BGH Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 - BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12 -).
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