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   OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 1256/16   

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https://dejure.org/2017,4272
OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 1256/16 (https://dejure.org/2017,4272)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.02.2017 - 4 U 1256/16 (https://dejure.org/2017,4272)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 4 U 1256/16 (https://dejure.org/2017,4272)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rabüro.de

    Zur Amtshaftung wegen Fehlers des Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung kommunaler Gebietskörperschaften für Behandlungsfehler bei Notarzteinsätzen

  • rechtsportal.de

    BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art 34
    Haftung kommunaler Gebietskörperschaften für Behandlungsfehler bei Notarzteinsätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Amtshaftung wegen Fehlers des Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wer haftet beim Notarzteinsatz in Sachsen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer haftet beim Notarzteinsatz in Sachsen?

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Haftung der Landkreise, kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände für Fehler im Rettungsdienst

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Haftung der Rettungszweckverbände, Landkreise und kreisfreien Städte bei Fehlern des Notarztes in Sachsen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 124 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Rettungsdienst | Notarzt in Sachsen: Öffentliches Amt/Haftung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    In Sachsen haften für Behandlungsfehler eines Notarztes die Rettungszweckverbände oder die Landkreise und kreisfreien Städte - Keine Haftung der Krankenkassen und ihrer Verbände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 656
  • NJ 2017, 246
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 1256/16
    Seine Aufgabe ist es, im organisierten Zusammenwirken mit diesem den Notfallpatienten durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte ärztliche Hilfe zukommen zu lassen (so BGH, aaO.; vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2004 - III ZR 346/03).

    Ein funktionsfähiges Rettungswesen ist ohne die Mitwirkung von Notärzten nicht denkbar (BGH, Urteil vom 16.09.2004 - III ZR 346/03).

    Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe als hoheitliche Tätigkeit dar, so sind die Rechtsbeziehungen, die bei Ausübung der Tätigkeit gegenüber den Leistungsempfängern entstehen, grundsätzlich gleichfalls als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (BGH Urteil vom 16.09.2004 - III ZR 346/03).

    27 Gemäß Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2004 - III ZR 346/03, Rn. 30).

    In den Fällen, in denen der Amtsträger unter Herauslösung aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft von einer anderen Körperschaft zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeit eingesetzt wird, haftet für Amtspflichtverletzungen allein die Körperschaft, die den Bediensteten mit der Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut, ihn damit zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben berufen hat (vgl. BGH Urteil vom 16.09.2004 - III ZR 346/03).

  • BGH, 12.01.2017 - III ZR 312/16

    Amtshaftung: Teilnahme eines Notarztes am Rettungsdienst in Thüringen;

    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 1256/16
    Die Rechtslage sei insofern der in Thüringen vergleichbar, für die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.1.2017 (III ZR 312/16) eine Haftungsträgerschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen angenommen habe.

    Die Teilnahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich daher als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2003 - III ZR 217/01: für das Bayrische Rettungsdienstgesetz - zitiert nach juris, wie alle im Urteil zitierten Entscheidungen; vgl. BGH Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 312/16 - zur Veröffentlichung vorgesehen ).

    Es geht nicht an, eine einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlich, teils bürgerrechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (BGH, aaO., vgl. BGH Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 312/16).

    Die Rechtslage ist insofern mit der in Thüringen, wo für Behandlungsfehler des Notarztes die Kassenärztliche Vereinigung haftet (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 312/16 und Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 19.05.2016 - 4 U 592/15) nicht vergleichbar.

  • OLG Frankfurt, 15.05.2006 - 1 U 203/05

    Amtshaftung: Verlagerung der persönlichen Haftung des Beamten für eine

    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 1256/16
    Es handelt sich um eine verfassungsrechtlich verbürgte befreiende Schuldübernahme (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2006 - 1 U 203/05).

    Eine persönliche Haftung des Notarztes kommt nur in Betracht, wenn das Verhalten des Amtsträgers sich ausnahmsweise auf eine Ausübung eines öffentlichen Amtes begangene Pflichtverletzung und zugleich als unerlaubte Handlung innerhalb des privatrechtlichen Geschäftskreises des öffentlichen Dienstherren darstellt (vgl. Sprau in Palandt, 76. Aufl., § 839 Rn. 3; vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1996 - III ZR 40/95; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2006, 1 U 203/05).

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 217/01

    Amtshaftung des Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 1256/16
    Die Teilnahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich daher als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2003 - III ZR 217/01: für das Bayrische Rettungsdienstgesetz - zitiert nach juris, wie alle im Urteil zitierten Entscheidungen; vgl. BGH Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 312/16 - zur Veröffentlichung vorgesehen ).

    Da Notarzt und die sonstigen am Rettungsdienst beteiligten Personen eine Funktionseinheit bilden, ist es sachgerecht, alle diese Personen einem einheitlichen Haftungsregime zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 09.01.2003 - III ZR 217/01).

  • OLG München, 18.09.2002 - 27 U 1011/01

    Zulässigkeit des durch den Verwalter mit Ermächtigung der

    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 1256/16
    Allerdings war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbaren Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen (OLG München, NZM 2002, 1032; Zöller-Heßler, aaO.).
  • OLG Jena, 19.05.2016 - 4 U 592/15
    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 1256/16
    Die Rechtslage ist insofern mit der in Thüringen, wo für Behandlungsfehler des Notarztes die Kassenärztliche Vereinigung haftet (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 312/16 und Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 19.05.2016 - 4 U 592/15) nicht vergleichbar.
  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 234/06

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 1256/16
    Allerdings könnte eine Revision des Beklagten zu 1) nicht auf diesen Gesichtspunkt, sondern ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Aufhebung und Zurückverweisung gesetzwidrig erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 585; HK-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl. § 538 Rn 20 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95

    Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden

    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 1256/16
    Eine persönliche Haftung des Notarztes kommt nur in Betracht, wenn das Verhalten des Amtsträgers sich ausnahmsweise auf eine Ausübung eines öffentlichen Amtes begangene Pflichtverletzung und zugleich als unerlaubte Handlung innerhalb des privatrechtlichen Geschäftskreises des öffentlichen Dienstherren darstellt (vgl. Sprau in Palandt, 76. Aufl., § 839 Rn. 3; vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1996 - III ZR 40/95; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2006, 1 U 203/05).
  • BGH, 15.11.2018 - III ZR 69/17

    Revision im Amtshaftungsprozess: Revisionsentscheidung bei verfahrensfehlerhafter

    Das Berufungsgericht (GesR 2017, 232) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der erstbeklagte Landkreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert.
  • OLG Dresden, 07.07.2020 - 4 U 352/20

    Krankenhaushaftung bei Zurücklassen eines Bauchtuchs nach Operation im Bauchraum

    Hiernach war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbaren Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen (Senat, Urteil vom 09. Oktober 2018 - 4 U 448/18 -, Rn. 26, juris; Urteil vom 14. Februar 2017 - 4 U 1256/16 -, Rn. 34, juris; OLG München, NZM 2002, 1032; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018 - 2 U 58/18 - juris Tz. 61 m.w.N).
  • OLG Dresden, 09.10.2018 - 4 U 448/18

    Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen in der

    Gem. § 708 Nr. 10 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbaren Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen (Senat, Urteil vom 14. Februar 2017 - 4 U 1256/16 -, Rn. 34, juris; OLG München, NZM 2002, 1032; Zöller-Heßler, aaO; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018 - 2 U 58/18 - juris Tz. 61 m.w.N).
  • OLG Dresden, 16.05.2023 - 4 U 2382/22

    Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes des Versicherungsnehmers in der

    Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbaren Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen (Senat, Urteil vom 14. Februar 2017 - 4 U 1256/16 -, Rn. 34, juris; OLG München, NZM 2002, 1032; Zöller-Heßler, a.a.O.; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018 - 2 U 58/18 - juris Tz. 61 m.w.N).
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