Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 17.11.2010

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 31.03.2011 - 4 U 129/10 Lw   

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https://dejure.org/2011,50179
OLG Zweibrücken, 31.03.2011 - 4 U 129/10 Lw (https://dejure.org/2011,50179)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.03.2011 - 4 U 129/10 Lw (https://dejure.org/2011,50179)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31. März 2011 - 4 U 129/10 Lw (https://dejure.org/2011,50179)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Unterpachtvertrag für ein landwirtschaftliches Anwesen nebst Inventar: Rechtliche Einordnung einer Vereinbarung über die Zahlung eines "Übernahmepreises" für die Abtretung von Ansprüchen gegen den Hauptverpächter; Abweichen des tatsächlichen Vorbringens einer Partei von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Forderung aus Unterpachtvertrag und Forderungsverkauf; Ansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages; Würdigung des Parteivortrages

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.03.1957 - VIII ZR 286/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.03.2011 - 4 U 129/10
    Dabei ist in der Regel, so auch hier, den Erklärungen der Partei selbst der Vorzug zu geben, da der Prozessbevollmächtigte seine Information erst von der Partei erhält (BGH, Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56, LM § 141 ZPO Nr. 2; BGH VersR 1969, 58).
  • BGH, 22.10.1968 - VI ZR 178/67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.03.2011 - 4 U 129/10
    Dabei ist in der Regel, so auch hier, den Erklärungen der Partei selbst der Vorzug zu geben, da der Prozessbevollmächtigte seine Information erst von der Partei erhält (BGH, Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56, LM § 141 ZPO Nr. 2; BGH VersR 1969, 58).
  • BGH, 25.04.2008 - LwZR 10/07

    Ausserordentliche Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.03.2011 - 4 U 129/10
    Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2008 (LwZR 10/07) aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,68322
OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10 (https://dejure.org/2010,68322)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.11.2010 - 4 U 129/10 (https://dejure.org/2010,68322)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. November 2010 - 4 U 129/10 (https://dejure.org/2010,68322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds für Grundpfandrechte von Gläubigern

  • rechtsportal.de

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds für Grundpfandrechte von Gläubigern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05

    Prospekthaftung im weiteren Sinn: Haftung eines Gründungsgesellschafters wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10
    Allerdings kann dem Umstand, dass in dem Folgesatz auf die Verwendung des Begriffs "zunächst" die Anknüpfung "darüber hinaus" und nicht etwa eine zeitliche oder eine Reihenfolge bezeichnende Anknüpfung etwa mit Begriffen wie "erst dann" oder "danach" folgt, entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht jegliche Bedeutung abgesprochen werden (so aber wohl KG Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - Rn. 43).

    Wie die Beklagten zu Recht anmerken, ergibt sich zu diesem Aspekt nichts aus dem vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Urteil des KG vom 24.05.2007 - 20 U 107/05.

    Unabhängig von weiteren Bedenken (z.B. Einschlägigkeit der Regelung in Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen für die nicht ausdrücklich aufgeführten Gründungsgesellschafter; vgl. dazu nur KG Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - Rn. 60), hält die Regelung in Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen aber einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 7 AGBG (heute § 309 Nr. 7 b BGB) nicht stand, da von der in der Verkürzung liegenden Begrenzung der Verjährung nicht solche Ansprüche ausgenommen sind, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.

  • KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05

    Kapitalanlage: Schadensersatzanspruch aus Beteiligung an einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10
    Die Anknüpfung des Folgesatzes mit "darüber hinaus" hat vielmehr zur Folge, dass - auch aus Sicht eines juristischen Laien - allein der Verwendung des Begriffs "zunächst" kein klares Auslegungsergebnis entnommen werden kann (anders aber KG Urteil vom 28.03.2006 - 27 U 65/05 - Rn. 62).

    Zwar mag man dem 27. Zivilsenat des Kammergerichts dahin folgen können, dass eine vorrangige Haftung des Grundstücks vor einer persönlichen Haftung den einzelnen Gesellschafter über einen reinen Zeitgewinn hinaus den Vorteil brächte, "dass sie eine persönliche Inanspruchnahme erst im schlimmsten Fall befürchten müssten, nämlich erst dann, wenn ohnehin nichts mehr zu retten wäre", während sie trotz einer persönlichen Inanspruchnahme gleichwohl keineswegs sicher sein können, dass das Grundstück für sie bzw. den Fonds erhalten bleibt, und je nach Verwertungserlös und Höhe der Verbindlichkeit ihre persönliche quotale Haftung nach einer Verwertung des Grundstücks auch deutlich niedriger ausfallen könnte als bei einer Inanspruchnahme vor einer Verwertung des Grundstücks (KG Urteil vom 28.03.2006 - 27 U 65/05 - Rn. 63).

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 203/08

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Falsche Angabe eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. nur: BGH Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 203/08 - Rn. 13).

    Auch insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.; ebenso Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 203/08 - Rn. 23), wonach insbesondere bei Entscheidungen über eine Anlage in Immobilien das Bestehen von Handlungsalternativen nicht geeignet ist, die Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektangaben zu entkräften, da es bei Anlagen in Immobilien (auch in Immobilienfonds) in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz gehe.

  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 56/08

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers gegen den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10
    Zwar war gemäß § 225 S. 2 BGB a.F. die Verkürzung von Verjährungsfristen grundsätzlich möglich und in einer Vielzahl von Fällen auch, soweit sie - wie hier ohne Zweifel zu bejahen - in AGB erfolgte, AGB-rechtlich wirksam (vgl. nur: BGH Urteil vom 18.12.2008 - III ZR 56/08 - Rn. 18).
  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10
    Danach sind aber Verkürzungen der Verjährung von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis, einschließlich solcher gegen Gesellschaftsorgane, auf weniger als fünf Jahre unwirksam (BGH a.a.O. m.w.N.; ebenso BGH Urteil vom 29.05.2008 - III ZR 59/07 - Rn. 30).
  • BGH, 20.03.2006 - II ZR 326/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10
    Auch für Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften hat der BGH bereits zum alten Recht die überzeugende Auffassung vertreten, dass sie einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle unterlägen wie allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. nur BGH Urteil vom 20.03.2006 - II ZR 326/04 - Rn. 9).
  • BGH, 03.02.2003 - II ZR 233/01

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10
    Wenn - und dies wird hier von den Beklagten jedenfalls nicht hinreichend in Abrede gestellt - über den Beitritt unter Verwendung eines fehlerhaften Prospekts verhandelt worden ist (vgl. nur: BGH Versäumnisurteil vom 03.02.2003 - II ZR 233/01 - Rn. 8), hätte dies zur Folge, dass die Beklagten wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens sowohl für eigenes Verschulden als auch für Verschulden derjenigen Personen, die sie zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt haben, einstehen müssten.
  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10
    Insoweit gilt nämlich aufgrund einer analogen Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Anlegers vom Prospektfehler, längstens aber - und insoweit kenntnisunabhängig - eine Frist von drei Jahren ab dem Erwerb der Kapitalanlage (vgl. dazu und auch zur Unterscheidung zwischen der eigentlichen und der uneigentlichen Prospekthaftung grundlegend: BGH Urteil vom 22.03.1982 - II ZR 114/81), hier also spätestens ab Annahme des Beitrittsantrages der Kläger durch die FondsGbR am 22.12.2000.
  • OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05

    Anforderungen an die Form des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10
    Demgegenüber wurden - auch dies hätte bei dem Verständnis der Darstellung auf S. 22 im Sinne einer vorrangigen Haftung des Grundstücks nahegelegen - nicht Nachteile oder Risiken erwähnt, die mit einer solchen Verpflichtung der Gläubiger verbunden gewesen wären, insbesondere etwa die beklagtenseits angesprochene Verwertung des Grundstücks und damit des Verlustes des wesentlichen Gesellschaftsvermögens auch bei nur geringfügigen Rückständen in Bezug auf die Darlehensverbindlichkeiten, und damit - jedenfalls im Falle einer Verwertung in Form der Zwangsversteigerung des Grundstücks - die Infragestellung des Gesellschaftszwecks insgesamt (ähnlich OLG Frankfurt/Main Urteil vom 20.12.2006 - 23 U 270/05 - S. 10/11 = Bl. 173 d. A.).
  • KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07

    GbR: Berechnung der Haftungsquoten der Gesellschafter nach Teilleistungen aus dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10
    Ebenso mag man allein aus der Verwendung des Begriffs "darüber hinaus" in dem darauf folgenden Satz "Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung." aufgrund des sprachlichen Zusammenhangs nicht darauf schließen können, dass mit der Gegenüberstellung der Haftung des Grundstücks und der Haftung der Gesellschafter lediglich ein Verhältnis "einerseits" und "andererseits" (so etwa LG Berlin Urteil vom 11.12.2008 - 37 O 326/07 - Rn. 67) oder einer bloßen Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten (so KG Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 - Rn. 66) gemeint sein kann.
  • LG Berlin, 11.12.2008 - 37 O 326/07
  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 266/07

    Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 283/03

    Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer

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