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   OLG Düsseldorf, 09.06.1998 - 4 U 141/97   

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OLG Düsseldorf, 09.06.1998 - 4 U 141/97 (https://dejure.org/1998,4189)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.1998 - 4 U 141/97 (https://dejure.org/1998,4189)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Juni 1998 - 4 U 141/97 (https://dejure.org/1998,4189)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfallversicherung; Unfall; Unfallgeschehen; Unfallhergang; Freiwilligkeit

  • Judicialis

    VVG § 16; ; VVG § 17; ; VVG 180 a Abs. 1; ; AUB § 1 III

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 16; VVG § 17; VVG § 180 a Abs. 1; AUB 94 § 1 III
    Feststellung der Unfreiwilligkeit des Unfallereignisses (§ 180 a VVG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 16 § 17, 180a Abs. 1; AUB § 1 Abs. 3
    Widerlegung der Vermutung der Unfreiwilligkeit des Unfallereignisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 1227
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.02.1987 - IVa ZR 196/85

    Anspruch auf Zahlung eines Betrags aus der Unfalltod-Versicherungssumme bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1998 - 4 U 141/97
    Der Anspruchsteller muß im Streitfall den Richter davon überzeugen, daß ein Unfallereignis stattgefunden hat, daß die Gesundheitsbeschädigung eingetreten ist und daß das Unfallereignis für die Gesundheitsbeschädigung kausal war (vgl. BGH VersR 1987, 1007).

    Unter diesen Umständen ist schon nicht der Nachweis geführt, daß das vom Kläger geschilderte oder vermutete Geschehen für die konkret eingetretene Gesundheitsbeschädigung kausal geworden ist (vgl. BGH VersR 1987, 1007).

  • LG Oldenburg, 13.04.2000 - 8 O 140/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1998 - 4 U 141/97
    Bei dem Versicherer L (L), Beklagter des Rechtsstreits 8 O 140/97 LG Duisburg, ist der Kläger zu einer Invaliditätssumme von 128.000 DM versichert und fordert aufgrund vereinbarter progressiver Invaliditätsstaffel zuzüglich Krankenhaustage- und Genesungsgeld 131.410 DM (BA 9, 10).
  • BGH, 23.05.1989 - IVa ZR 72/88

    Beweislast des Versicherers für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung; Ausfüllung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1998 - 4 U 141/97
    Zudem ist unstreitig, daß der Agent M als Auge und Ohr der Beklagten (vgl. BGHZ 107, 322; 102, 194) vom Kläger über den Unfall vom 20. März 1996 informiert worden war.
  • BGH, 02.11.1994 - IV ZR 201/93

    Rechtsfolgen der Unterlassung einer Risikoprüfung durch den Versicherer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1998 - 4 U 141/97
    Vielmehr ist der Versicherer dem künftigen Versicherungsnehmer im Sinne einer Risikoprüfungsobliegenheit gegenüber gehalten, Rückfragen zur Abrundung seines bereits gegebenen Kenntnisstandes sofort und nicht erst nach dem Versicherungsfall zu stellen (vgl. BGH VersR 1995, 80, 81).
  • BGH, 11.11.1987 - IVa ZR 240/86

    Zurechnung des Wissens eines Vermittlungsagenten; Vortrags- und Beweislast für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1998 - 4 U 141/97
    Zudem ist unstreitig, daß der Agent M als Auge und Ohr der Beklagten (vgl. BGHZ 107, 322; 102, 194) vom Kläger über den Unfall vom 20. März 1996 informiert worden war.
  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 34/92

    Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1998 - 4 U 141/97
    Allerdings darf der Versicherungsnehmer sich nicht auf den Wortlaut einer Frage berufen, wenn ihr Sinn unmißverständlich über den Wortlaut hinausgeht (vgl. BGH VersR 1993, 828).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2011 - 7 U 42/10

    Private Unfallversicherung: Beweis der Freiwilligkeit eines Unfalls durch den

    Zwar ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Möglichkeit eines Unfalls bereits dann ausgeschlossen werden kann, wenn dessen Annahme nur das Resultat einer Kette von Ungereimtheiten sein könnte, die in einer solchen Art und Häufung nur höchst theoretisch und so fernliegend denkbar sind, dass sie außer Betracht zu bleiben haben, ohne letzte Zweifel völlig auszuschließen (statt vieler OLG Koblenz, Urteil vom 20.03.1992, Az. 10 U 1172/90 = VersR 1993, 874; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1998, Az. 4 U 141/97 = VersR 2000, 1227; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2003, Az. 5 U 178/99 = VersR 2004, 1042).

    Ähnlich urteilten auch das OLG Köln bei einer Klägerin, die als Hausfrau drei Unfallversicherungen mit Invaliditätsentschädigungsleistungen von insgesamt 900.000 DEM abgeschlossen hatte (Urteil vom 20.03.1996, Az. 5 U 142/95), und das OLG Düsseldorf bei einem Kläger, der drei Unfallversicherungen mit Versicherungssummen von insgesamt über 700.000 DEM abgeschlossen hatte (Urteil vom 09.06.1998, Aktenzeichen 4 U 141/97 = VersR 2000, 1227).

    Der Fall ist also beispielsweise nicht mit dem vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.06.1988, Az. 4 U 141/97 = VersR 2000, 1227) entschiedenen Fall zu vergleichen, in dem die Versicherung erst wenige Tage vor dem Unfall abgeschlossen wurde.

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