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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,4444
OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15 (https://dejure.org/2017,4444)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2017 - 4 U 148/15 (https://dejure.org/2017,4444)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02. Februar 2017 - 4 U 148/15 (https://dejure.org/2017,4444)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Parkplatzunfall, Haftungsabwägung

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung eines Unfallbeteiligten, der nach einem nicht parkbedingten Haltevorgang im Bereich der Parktaschen schräg vorwärts auf die Fahrgasse einfährt und dort mit einem die Fahrgasse befahrenden anderen Fahrzeug kollidiert.

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung eines Unfallbeteiligten, der nach einem nicht parkbedingten Haltevorgang im Bereich der Parktaschen schräg vorwärts auf die Fahrgasse einfährt und dort mit einem die Fahrgasse befahrenden anderen Fahrzeug kollidiert.

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Parkplatzunfall: 80 % Haftung bei nicht vorhersehbarem Fahrmanöver

  • IWW

    § 7 Abs. 1 StVG; § 17 Abs. 2 StVG; § 18 StVG; § 1 Abs. 2 StVO
    StVG, StVO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Parkplatz eines Supermarktes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Parkplatz eines Supermarktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Parkplatzunfall: Nach dem Pläuschchen unaufmerksam….

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Parkunfall nach plötzlichem schrägem Anfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 733
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Zeitpunkt der "Veranlassung zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15
    Ausgehend hiervon ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zuzubilligen ist, vor deren Ablauf Verzug - trotz Fälligkeit und eventueller Mahnung - nicht eintritt (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 16; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.9.2013 - 3 W 46/13, bei Juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 - 7 U 499/09, bei Juris 15; OLG Rostock, MDR 2001, 935; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 - 3 U 199/89, NZV 1991, 312; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, 1. Aufl., § 249 Rn. 276).

    Die Zuerkennung einer solchen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 17).

    Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl vorherrschende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 9.2.2010 - 4 W 26/10, bei juris Rn. 2; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Rostock, MDR 2001, 935; LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 1503; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

    Selbst dann kann es aber im Einzelfall nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, dann auch die Prüffrist so angemessen verlängert, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann regulieren kann (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4).

    a) Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59 Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 21; OLG Schleswig, NJW-RR 2016, 1536 Rn. 3).

    b) Vorliegend hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 8.7.2014, auf den für die Frage der Klageveranlassung abzustellen ist (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 21 ff.), noch keinen Anlass anzunehmen, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen.

    Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens - wie hier - kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57, 60Rn. 14 f.; Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 26).

  • OLG Saarbrücken, 09.10.2014 - 4 U 46/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision auf einem Kundenparkplatz zwischen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15
    Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (st. Rspr., BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05, Rn. 15 bei Juris; Senat, Urteil vom 1.12.2016 - 4 U 109/15, bei Juris Rn. 30; Urteil vom 9.10.2014 - 4 U 46/14, NJW-RR 2015, 223 Rn. 31).

    Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (Senat, Urteil vom 9.10.2014 - 4 U 46/14, aaO Rn. 31).

    Wiewohl Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen und der Ein- und Ausparkende in der Regel nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn trifft, weshalb im Grundsatz auf öffentlichen Parkplätzen die gegenseitigen Rücksichtspflichten einander angenähert sind (vgl. OLG Hamm, NJW 2015, 413 Rn. 16), können auch hier je nach Fallgestaltung die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung aus § 1 Abs. 2 StVO jedenfalls sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/16, bei Juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 9.10.2014 - 4 U 46/14, bei Juris Rn. 35 f.; LG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 476 Rn. 11 jeweils zur Wertung aus § 9 Abs. 5 StVO; LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 354 Rn. 13 und NJW-RR 2009, 1250 Rn. 8 zur Wertung aus § 14 StVO).

    Wie bereits erwähnt, sind bei der Haftungsabwägung nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind und müssen nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage außer Betracht bleiben (Senat, Urteil vom 9.10.2014 - 4 U 46/14, aaO Rn. 31).

    Aufgrund des insoweit unstreitig gebliebenen Vorbringens des Klägers, § 138 Abs. 3 ZPO, ist davon auszugehen, dass der Bereich des Parkplatzes, in dem sich der Unfall ereignet hat, zum Unfallzeitpunkt weitgehend leer war, weshalb die Tatsache, dass der Kläger nur geringfügig über Schrittgeschwindigkeit (5-7 km/h, vgl.: Senat, Urteil vom 21.11.2014 - 4 U 21/14, bei Juris Rn. 91; Urteil vom 9.10.2014 - 4 U 46/14, bei Juris Rn. 52) gefahren ist, noch keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO rechtfertigt.

    Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der beim Vorwärtsfahren auf der Fahrgasse eines Parkplatzes mit einem vorwärts seitlich auf die Fahrgasse auffahrenden Pkw kollidiert, mit zu hoher Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren ist und verspätet reagiert hat (in Fortführung von Senat, Urteil vom 9.10.2014 - 4 U 46/14, bei Juris Rn. 49 und in Abgrenzung zu LG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 476 Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 7 W 64/14

    Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer bei Schadenersatzansprüchen wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15
    Ausgehend hiervon ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zuzubilligen ist, vor deren Ablauf Verzug - trotz Fälligkeit und eventueller Mahnung - nicht eintritt (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 16; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.9.2013 - 3 W 46/13, bei Juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 - 7 U 499/09, bei Juris 15; OLG Rostock, MDR 2001, 935; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 - 3 U 199/89, NZV 1991, 312; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, 1. Aufl., § 249 Rn. 276).

    Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl vorherrschende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 9.2.2010 - 4 W 26/10, bei juris Rn. 2; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Rostock, MDR 2001, 935; LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 1503; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

    Selbst dann kann es aber im Einzelfall nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, dann auch die Prüffrist so angemessen verlängert, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann regulieren kann (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4).

  • OLG Dresden, 29.06.2009 - 7 U 499/09

    Ersatzfahrzeuganmietung - Anwendung der Schwacke-Liste

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15
    Ausgehend hiervon ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zuzubilligen ist, vor deren Ablauf Verzug - trotz Fälligkeit und eventueller Mahnung - nicht eintritt (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 16; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.9.2013 - 3 W 46/13, bei Juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 - 7 U 499/09, bei Juris 15; OLG Rostock, MDR 2001, 935; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 - 3 U 199/89, NZV 1991, 312; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, 1. Aufl., § 249 Rn. 276).

    Die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte rechtfertigt zwar in der Regel keine Verlängerung der Prüffrist (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 - 3 U 199/89, NZV 1991, 312; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 - 7 U 499/09, bei Juris 15; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

  • OLG Saarbrücken, 16.11.1990 - 3 U 199/89

    Die gegnerische Versicherung hat kein Recht, mit der Regulierung des Schadens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15
    Ausgehend hiervon ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zuzubilligen ist, vor deren Ablauf Verzug - trotz Fälligkeit und eventueller Mahnung - nicht eintritt (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 16; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.9.2013 - 3 W 46/13, bei Juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 - 7 U 499/09, bei Juris 15; OLG Rostock, MDR 2001, 935; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 - 3 U 199/89, NZV 1991, 312; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, 1. Aufl., § 249 Rn. 276).

    Die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte rechtfertigt zwar in der Regel keine Verlängerung der Prüffrist (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 - 3 U 199/89, NZV 1991, 312; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 - 7 U 499/09, bei Juris 15; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15
    a) Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59 Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 21; OLG Schleswig, NJW-RR 2016, 1536 Rn. 3).

    Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens - wie hier - kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57, 60Rn. 14 f.; Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 26).

  • OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98

    Unfallregulierung ist ein langsames Geschäft und wer zu früh klagt, trägt die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15
    Ausgehend hiervon ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zuzubilligen ist, vor deren Ablauf Verzug - trotz Fälligkeit und eventueller Mahnung - nicht eintritt (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 16; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.9.2013 - 3 W 46/13, bei Juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 - 7 U 499/09, bei Juris 15; OLG Rostock, MDR 2001, 935; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 - 3 U 199/89, NZV 1991, 312; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, 1. Aufl., § 249 Rn. 276).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl vorherrschende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 9.2.2010 - 4 W 26/10, bei juris Rn. 2; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Rostock, MDR 2001, 935; LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 1503; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

  • LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 181/11

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines vorwärts in eine Parklücke

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15
    Wiewohl Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen und der Ein- und Ausparkende in der Regel nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn trifft, weshalb im Grundsatz auf öffentlichen Parkplätzen die gegenseitigen Rücksichtspflichten einander angenähert sind (vgl. OLG Hamm, NJW 2015, 413 Rn. 16), können auch hier je nach Fallgestaltung die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung aus § 1 Abs. 2 StVO jedenfalls sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/16, bei Juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 9.10.2014 - 4 U 46/14, bei Juris Rn. 35 f.; LG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 476 Rn. 11 jeweils zur Wertung aus § 9 Abs. 5 StVO; LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 354 Rn. 13 und NJW-RR 2009, 1250 Rn. 8 zur Wertung aus § 14 StVO).

    Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der beim Vorwärtsfahren auf der Fahrgasse eines Parkplatzes mit einem vorwärts seitlich auf die Fahrgasse auffahrenden Pkw kollidiert, mit zu hoher Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren ist und verspätet reagiert hat (in Fortführung von Senat, Urteil vom 9.10.2014 - 4 U 46/14, bei Juris Rn. 49 und in Abgrenzung zu LG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 476 Rn. 12).

  • LG Saarbrücken, 20.06.2016 - 13 T 3/16

    Sofortiges Anerkenntnis im Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Dauer der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15
    Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.4.2010 - 3 W 15/10, bei Juris Rn. 14; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.6.2016 - 13 T 3/16, bei Juris Rn. 9 unter Hinweis auf BGH, VersR 1964, 749).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl vorherrschende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 9.2.2010 - 4 W 26/10, bei juris Rn. 2; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Rostock, MDR 2001, 935; LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 1503; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

  • OLG Nürnberg, 28.07.2014 - 14 U 2515/13

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtmissachtung auf einem Großparkplatz

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15
    Nach wohl vorherrschender Auffassung kommt eine unmittelbare oder zumindest eine analoge Anwendung von § 10 Satz 1 StVO auf einem - wie hier - öffentlichen Parkplatz nur dort in Betracht, wo verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen; verleiht die bauliche Gestaltung oder Markierung einer bestimmten Teilfläche - etwa einem Zu- und Abfahrtsweg - einen eindeutigen Straßencharakter, dann sind die angrenzenden Teilflächen - etwa die einzelnen Parkgassen - als (insoweit untergeordnete) "andere Straßenteile" einzustufen (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2014 - 14 U 2515/13, bei Juris Rn. 15; OLG Köln, MDR 1999, 675 - bei Juris Rn. 4; OLG Celle, DAR 2000, 216 - bei Juris Rn. 4 ff.; OLG Hamm, RuS 1994, 52 - bei Juris Rn. 6).

    (1) Im rechtlichen Ansatz trifft es zwar zu, dass wegen der oft unübersichtlichen Verkehrsverhältnisse auf Parkplätzen im Allgemeinen von allen Parkplatzbenutzern eine erhöhte Aufmerksamkeit und gegenseitige Bereitschaft zur Rücksichtnahme zu fordern ist (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2014 - 14 U 2515/13, bei Juris Rn. 17; OLG Sachsen-Anhalt, SVR 2007, 61 - bei Juris Rn. 38; KG, NZV 2010, 461 - bei Juris Rn. 7; OLG Koblenz, VersR 2001, 349 - bei Juris Rn. 9; KG, NZV 2003, 381 - bei Juris Rn. 8; OLG Köln, MDR 1999, 675 - bei Juris Rn. 3), und ausgehend hiervon der die Fahrgasse zwischen den Parktaschen Befahrende mit Rücksicht auf Rangierende stets langsam bei ständiger Bremsbereitschaft fahren muss (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 8 StVO Rn. 31a).

  • KG, 12.10.2009 - 12 U 233/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

  • OLG Naumburg, 28.07.2006 - 10 U 28/06

    Verwirrung auf Parkplätzen von Einkaufszentren

  • OLG Hamm, 29.08.2014 - 9 U 26/14

    Vorfahrtsregel auf Zufahrtsstraßen von Parkplätzen

  • OLG Köln, 03.12.1998 - 1 U 73/98

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Privatparkplatz eines

  • OLG Düsseldorf, 23.04.2007 - 1 U 204/06

    Zur Anwendung des § 849 BGB auf den Fall eines "wirtschaftlichen Totalschadens"

  • OLG Stuttgart, 18.09.2013 - 3 W 46/13

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Verzug des Versicherers mit der Schadensregulierung

  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

  • BGH, 27.04.1964 - III ZR 128/63
  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 17/61
  • OLG Koblenz, 08.05.2000 - 12 U 519/99

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines öffentlichen Parkplatzes bei

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • OLG Saarbrücken, 09.02.2010 - 4 W 26/10

    Zur Kostentragung nach Klagerücknahme aufgrund Ausgleichs der Klageforderung

  • KG, 04.02.2002 - 12 U 111/01

    Haftungsverteilung bei Unfallschaden infolge Mißachtung der Vorfahrt

  • LG Saarbrücken, 29.05.2009 - 13 S 181/08

    Besondere Sorgfaltspflichten beim Öffnen der Fahrzeugtür auf öffentlichen

  • LG Saarbrücken, 18.12.2015 - 13 S 128/15

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision beim Öffnen einer Fahrzeugtür

  • OLG Saarbrücken, 09.01.2014 - 4 U 405/12

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr nach

  • OLG Köln, 31.01.2012 - 24 W 69/11

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

  • OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 3 W 15/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Veranlassung zur Erhebung einer Klage auf

  • OLG Schleswig, 30.05.2016 - 7 W 15/16

    Keine "Veranlassung zur Klage", wenn der Kläger es unterlässt, berechtigt von der

  • BGH, 27.06.1955 - II ZR 232/54

    Rechtsnatur eines Vertrages mit dem Kommanditisten über die Geschäftsführung;

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

  • OLG Saarbrücken, 26.03.1998 - 3 U 762/97
  • OLG Saarbrücken, 27.11.2014 - 4 U 21/14

    Vorfahrtregelung bei Einfahren auf die Fahrbahn: Begriff des "anderen

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - 1 U 156/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz

  • OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - 4 U 109/15

    Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall zwischen einem unvorhersehbar

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05

    Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des

  • OLG Celle, 30.12.1999 - 14 U 45/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem Parkplatz

  • OLG Hamm, 06.10.1993 - 13 U 91/93

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz

  • LG Meiningen, 24.08.2017 - 4 S 171/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schadensgeringhaltungspflichtverletzung bei

    Daher muss von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld gegenüber dem Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers (OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92 = OLGR Rostock 2001, 232 = MDR 2001, 935 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02. Februar 2017 - 4 U 148/15 -, juris - jeweils zitiert nach juris - Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009 Anm. 3).

    Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 2 bis 6 Wochen zuzugestehen (OLG Rostock, OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02. Februar 2017 - 4 U 148/15 -, juris).

    Ob, ausgehend vom dargestellten Sinn und Zweck der dem Versicherer zustehenden Prüffrist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02. Februar 2017 - 4 U 148/15 -, juris), dieser seinerseits gegen die für ihn bestehende Pflicht verstößt, den sofort fälligen Schadensersatzanspruch zügig zu regulieren, wenn er eine Prüffrist im Einzelfall nach eigenen Angaben auf Grund der aus seiner Sicht gegebenen "Klarheit" der Rechtslage überhaupt nicht benötigt, bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung.

  • LG Ellwangen/Jagst, 10.02.2023 - 6 O 87/22

    Zur Haftungsverteilung bei einem Parkplatzunfall mit einem ohnmächtigen

    Nicht einzustellen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Zeugin R., da dieser ausweislich des Sachverständigengutachtens lediglich eine Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision von 7 bis 10 km/h und damit die nach § 1 Abs. 2 StVO gebotene Schrittgeschwindigkeit (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 2.2.2017 - 4 U 148/15, NJW-RR 2017, 733, 735) nachweisbar ist.
  • AG Neumünster, 29.04.2020 - 36 C 1568/18

    Verkehrsunfall auf Parkplatz Haftungsverteilung

    Insbesondere eine direkte oder analoge Anwendung von § 10 StVO kommt auf einem öffentlichen Parkplatz nur dort in Betracht, wo verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.02.2017 - 4 U 148/15 = NJW-RR 2017, 733 - Rn. 31 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 26.01.2016 - 4 U 148/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,77834
OLG Bamberg, 26.01.2016 - 4 U 148/15 (https://dejure.org/2016,77834)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.01.2016 - 4 U 148/15 (https://dejure.org/2016,77834)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - 4 U 148/15 (https://dejure.org/2016,77834)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 13.10.1988 - 5 U 818/87

    Schmerzensgeld; Behandlungsfehler; Aufklärungsfehler; Arzt

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.01.2016 - 4 U 148/15
    Es sei ein Schmerzensgeld von mindestens 60.000 EUR zuzusprechen (OLG Koblenz VersR 1989, 629 und VersR 2001, 111).

    Der zitierte Fall des OLG Koblenz (VersR 89, 629) sei nicht vergleichbar (dort 18-jähriges Mädchen).

    Der von der Klägerin zitierte Fall des OLG Koblenz (5 U 818/87) ist in der Tat (schon nach dem Leitsatz) nicht vergleichbar.

  • OLG Koblenz, 24.08.1999 - 3 U 1078/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.01.2016 - 4 U 148/15
    Es sei ein Schmerzensgeld von mindestens 60.000 EUR zuzusprechen (OLG Koblenz VersR 1989, 629 und VersR 2001, 111).
  • LG Koblenz, 09.12.2005 - 10 O 293/03

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer ärztlichen

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.01.2016 - 4 U 148/15
    Der Beklagten erwidern: Das Schmerzensgeld sei angemessen (LG Koblenz 10 O 293/03; OLG Saarbrücken 4 U 221/04; OLG Stuttgart 14 U 64/88).
  • OLG Stuttgart, 28.09.1989 - 14 U 64/88

    Schmerzensgeld; Grober Behandlungsfehler; Unterschenkelfraktur; Dauernde

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.01.2016 - 4 U 148/15
    Der Beklagten erwidern: Das Schmerzensgeld sei angemessen (LG Koblenz 10 O 293/03; OLG Saarbrücken 4 U 221/04; OLG Stuttgart 14 U 64/88).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.01.2016 - 4 U 148/15
    Bezüglich des Haushaltsführungsschadens habe das Landgericht übersehen, dass Mitursächlichkeit reiche (BGH VI ZR 175/04).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 15.02.2016 - 4 U 148/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,77833
OLG Bamberg, 15.02.2016 - 4 U 148/15 (https://dejure.org/2016,77833)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.02.2016 - 4 U 148/15 (https://dejure.org/2016,77833)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15. Februar 2016 - 4 U 148/15 (https://dejure.org/2016,77833)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler im Rahmen einer Wirbelsäulenoperation

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 13.10.1988 - 5 U 818/87

    Schmerzensgeld; Behandlungsfehler; Aufklärungsfehler; Arzt

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.02.2016 - 4 U 148/15
    Die Klägerin wendet sich in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2016 gegen die Ausführungen im Hinweis zum Schmerzensgeld (OLG Koblenz, 5 U 818/87 sei doch vergleichbar) und zum materiellen Schaden (die Kausalität sei in erster Instanz dargelegt).
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