Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 13.07.2005 - 4 U 149/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,10658) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für das Zustandekommen eines VOB-Bauvertrages; Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen; Anforderungen an die Darlegung eines Manipulationsvorwurfes bezüglich Vertragsunterlagen; Schluss auf einen Vertragspartner anhand der Vorkorrespondenz; ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
ZPO § 296 a; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Anspruch eines Bauunternehmers auf Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fragliche rechtliche Identität des Auftragnehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- advogarant.de (Kurzinformation)
Umfang einer Erfüllungsbürgschaft bei einem VOB-Bauvertrag
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 29.07.2004 - 51 O 18/04
- OLG Brandenburg, 13.07.2005 - 4 U 149/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.12.1987 - IX ZR 263/86
Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2005 - 4 U 149/04
Von dem Sicherungszweck der Erfüllungsbürgschaft werden dabei auch die vor der Abnahme entstehenden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers - etwa durch die Notwendigkeit zur Auftragsvergabe an eine dritte Firma - umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1987, MDR 1988, 404 m. w. N.).
- OLG Brandenburg, 19.10.2005 - 4 U 151/04
VOB-Vertrag: Arbeitseinstellung wegen Nichtannahme eines Nachtragsangebots
Zur Begründung kann insoweit auf die Gründe des zwischen den Parteien hinsichtlich des Bauvorhabens "S..." ergangenen Senatsurteils vom 13.07.2005 (Az.: 4 U 149/04) - dort die Seiten 4 bis 7 -bezug genommen werden.