Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamm, 18.03.2014 | OLG Rostock, 18.06.2015

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.01.2014 - 4 U 149/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,772
OLG Karlsruhe, 24.01.2014 - 4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,772)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2014 - 4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,772)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Januar 2014 - 4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 195, 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, 278, 634a Abs. 3
    Werkvertragsrecht: Verjährung von Mängelbeseitigungskosten bei Arglist des Unternehmers nach 10 Jahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Auftragnehmer

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 195 BGB, § 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 3 S 2 BGB, § 634a Abs 3 BGB, Art 229 § 6 Abs 1 BGBEG
    Werkvertrag: Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Unternehmer bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels in Übergangsfällen

  • RA Kotz

    Arglistig verschwiegener Baumangel - Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Auftragnehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangel arglistig verschwiegen: Verjährung 10 Jahre nach Abnahme!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten verjährt auch bei Arglist des Unternehmers nach Ablauf von 10 Jahren

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Mangel arglistig verschwiegen: Mängelansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach Abnahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten verjährt auch bei Arglist des Unternehmers nach Ablauf von 10 Jahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    10-jährige Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Mangel arglistig verschwiegen: Mängelansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach Abnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mangel arglistig verschwiegen: Mängelansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach Abnahme! (IBR 2014, 210)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1308
  • NZBau 2014, 290
  • NZM 2014, 443
  • BauR 2014, 883
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 99/06

    Organisationspflichten des Werkunternehmers; Zurechnung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2014 - 4 U 149/13
    Die Verletzung einer Organisationspflicht schafft keinen eigenständigen Haftungsgrund mit gesonderter Verjährung (vgl. BGH NJW 2008, 145, Rn. 17).
  • BGH, 28.10.2010 - VII ZR 172/09

    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens als Voraussetzung für das Ende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2014 - 4 U 149/13
    Es handelt sich hierbei um einen nahen Mangelfolgeschaden, dessen Verjährung grundsätzlich ebenfalls mit Abnahme des Werks zu laufen beginnt (vgl. BGH NJW 2011, 594 Rn. 9).
  • OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - 1 U 84/13

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn wegen arglistigen

    Zwar könnte der auf Geld gerichtete Gewährleistungsanspruch bereits mit der Abnahme der Schlechtleistung im Jahre 1995 entstanden sein (So OLG Karlsruhe NJW 2014, 1308 ) und nicht erst mit der Entstehung des Schadens im Jahre 2010 mit der Folge, dass der Anspruch mit Ablauf der am 1.1.2002 beginnenden Zehnjahresfrist zum 31.12.2011 verjährt wäre.
  • OLG Dresden, 16.07.2014 - 1 U 600/12

    Kein Abzug "Neu für Alt" bei verzögerter Mängelbeseitigung!

    Die absolute Verjährung tritt kenntnisunabhängig 10 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs ein, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.01.2014, Az.: 4 U 149/13, NJW 2014, 1308; BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az.: XI ZR 44/06, NJW 2007, 1584).
  • OLG Dresden, 24.06.2014 - 14 U 381/13

    Bauträger muss Baugrundgutachten einholen!

    Soweit altes Verjährungsrecht und damit eine Frist von 30 Jahren galt, läuft nach der Änderung der Verjährungsvorschriften zum 01.01.2002 auch hier die 10-jährige Frist ab dem 01.01.2002 insgesamt neu (Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB; OLG Karlsruhe NJW 2014, 1308 Rn. 8; BGH NJW 2007, 1584 ff, Tz. 28).
  • OLG Naumburg, 30.04.2014 - 1 U 103/13

    Verjährung von Mängelansprüchen aus Bauvertrag mit einer ARGE:

    Jedoch hat der Bundesgerichtshof mit der vom Landgericht zitierten Entscheidung (Urteil vom 19.9.1985 - IX ZR 16/85 - [z.B. NJW 1986, 310]; ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 24.1.2014 - 4 U 149/13 - [z.B. IBR 2014, 210]; hier: jeweils zitiert nach juris) ausgeführt, dass die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Gewährleistungspflichten gemäß § 638 Abs. 1 S. 2 BGB (a.F.) mit der Abnahme beginnt.
  • LG Rostock, 22.11.2019 - 1 S 177/18

    Werkvertrag: Haftung für Sachmängel bei Ausführung eines Werkes nach Vorgabe des

    Bis zu diesem Zeitpunkt standen sich der Vergütungsanspruch und der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufrechenbar gegenüber, wobei dahinstehen kann, ob der Schadensersatzanspruch gemäß §§ (634 Nr. 4), 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB mit Entstehung des Primäranspruches und damit mit der (bestrittenen) Abnahme am 5. August 2014 (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2014 - 4 U 149/13, juris Rn. 10) oder erst mit den weiteren Voraussetzungen für die Entstehung des Sekundäranspruches und damit hier mit der zum 30. September 2017 fruchtlos abgelaufenen Nachfristsetzung im Sinne von § 199 BGB entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - VIII ZR 149/98, juris Rn. 19).
  • LG Kassel, 29.09.2014 - 11 O 4236/13

    Wasserverhältnisse sind ein "von dem Besteller gelieferter Stoff"!

    Diese Frist war vorliegend bei Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts zum 01.01.2002 noch nicht abgelaufen, sodass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB n.F. die Ansprüche binnen dreier Jahre nach Entstehung und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, § 195 Abs. 1 Nr. 2 BGB, spätestens aber - kenntnisunabhängig - zehn Jahre ab ihrer Entstehung mit Abnahme der Arbeiten verjähren (vgl. BGH NJW 2007, 1584 ff., Tz. 28; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.01.2014 4 U 149/13, ibr-online-Tz. 10 m.w.N.; OLG Dresden, Urt. v. 24.06.2014, - 14 U 381/13, ibr-online-Tz. 212).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.03.2014 - I-4 U 149/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14040
OLG Hamm, 18.03.2014 - I-4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,14040)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2014 - I-4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,14040)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. März 2014 - I-4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,14040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,14040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05

    audison

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Eine Agentenmarke im Sinne des § 11 MarkenG liegt - jedenfalls - dann vor, wenn ein Agent oder Vertreter während des Bestandes des Agentenverhältnisses eine Marke anmeldet, obwohl sein Geschäftsherr zu diesem Zeitpunkt bereits über eine ältere Marke - gleich in welchem Land und gleich mit welchem geographischen Schutzbereich - verfügt, und die von dem Agenten angemeldete Marke der Marke des Geschäftsherrn zumindest im Sinne des § 9 MarkenG ähnlich ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], § 11 Rdnrn. 6 ff, 11 ff, 15).

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die nicht den Agenten, sondern allein den Geschäftsherrn schützen soll, ist auch die Übernahme wechselseitiger Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige Interessenbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]).

    Der bloße "Kunde" ist mit Bedacht nicht in die Regelung des Art. 6 septies PVÜ mit einbezogen worden (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]).

    Reine Güteraustauschverträge reichen daher nicht aus, um ein Agentenverhältnis bejahen zu können (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]).

    Ein Agentenverhältnis liegt hingegen vor, wenn eine Partei den Vertrieb der Produkte des anderen Teils im Inland zumindest faktisch übernommen hat und beide Parteien sich in einer Weise abgestimmt haben, die über den bloßen Abschluss reiner Kaufverträge hinausgeht (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 26).

    Eines ausdrücklichen schriftlichen Vertriebsvertrages bedarf es für die Annahme eines Agentenverhältnisses nicht (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 29).

    Auch eine formlos - und konkludent - geschlossene "Rahmenvereinbarung" reicht für die Bejahung eines Agentenverhältnisses aus (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 29).

    Es ist anerkannt, dass eine Agentenmarke auch dann vorliegt, wenn die Markenanmeldung durch einen Strohmann des Agenten erfolgt (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 17).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 206/07

    DiSC

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Eine Agentenmarke im Sinne des § 11 MarkenG liegt - jedenfalls - dann vor, wenn ein Agent oder Vertreter während des Bestandes des Agentenverhältnisses eine Marke anmeldet, obwohl sein Geschäftsherr zu diesem Zeitpunkt bereits über eine ältere Marke - gleich in welchem Land und gleich mit welchem geographischen Schutzbereich - verfügt, und die von dem Agenten angemeldete Marke der Marke des Geschäftsherrn zumindest im Sinne des § 9 MarkenG ähnlich ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], § 11 Rdnrn. 6 ff, 11 ff, 15).

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die nicht den Agenten, sondern allein den Geschäftsherrn schützen soll, ist auch die Übernahme wechselseitiger Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige Interessenbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]).

    Diese Bestimmung bezweckt, Markeninhaber eines anderen Staates vor einem ungetreuen Agenten oder Vertreter zu schützen, der sich im Inland eine entsprechende Marke eigenmächtig aneignet und damit den Geschäftsherrn behindern kann, zu dessen Interessenwahrnehmung er eigentlich verpflichtet ist (BGH, GRUR 2010, 828 [DiSC]).

    Sie stellen damit eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip dar, nach dem der Markeninhaber grundsätzlich nicht gegen Zeichenanmeldungen außerhalb des Schutzlandes seiner Marke vorgehen kann (BGH, GRUR 2010, 828 [DiSC]).

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2005, 581 [The Colour of Elégance], mit zahlr. w. Nachw.; LG München I, Urteil vom 14.11.2007 - 21 O 21512/06 - [WANGZHIHE] ).
  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 15/93

    Abnehmerverwarnung - Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Eine Verwarnung, in welcher der Verwarnende sich eines besonderen gewerblichen Schutzrechtes berühmt, ist jedenfalls dann als unlauter - namentlich im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG - anzusehen, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweist (BGH, GRUR 1995, 424 [Abnehmerverwarnung]; GRUR 2009, 878 [Fräsautomat]).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06

    Fräsautomat

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Eine Verwarnung, in welcher der Verwarnende sich eines besonderen gewerblichen Schutzrechtes berühmt, ist jedenfalls dann als unlauter - namentlich im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG - anzusehen, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweist (BGH, GRUR 1995, 424 [Abnehmerverwarnung]; GRUR 2009, 878 [Fräsautomat]).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Insbesondere ist die mögliche Einstellung des Geschäftsbetriebes durch die Antragsgegnerin zu 1) nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen (vgl. BGH, GRUR 2001, 453).
  • LG München I, 14.11.2007 - 21 O 21512/06
    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2005, 581 [The Colour of Elégance], mit zahlr. w. Nachw.; LG München I, Urteil vom 14.11.2007 - 21 O 21512/06 - [WANGZHIHE] ).
  • OLG Nürnberg, 19.04.2021 - 3 U 3133/19

    Ansprüche auf Übertragung einer deutschen und einer Unions-Agentenmarke sowie

    Ein Handeln des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) steht einer Verurteilung des Beklagten zu 2) nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 - I-4 U 149/13, juris-Rn. 66).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 18.06.2015 - 4 U 149/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,76669
OLG Rostock, 18.06.2015 - 4 U 149/13 (https://dejure.org/2015,76669)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.06.2015 - 4 U 149/13 (https://dejure.org/2015,76669)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 4 U 149/13 (https://dejure.org/2015,76669)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,76669) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht