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   OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13   

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https://dejure.org/2016,5558
OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13 (https://dejure.org/2016,5558)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.2016 - 4 U 151/13 (https://dejure.org/2016,5558)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. März 2016 - 4 U 151/13 (https://dejure.org/2016,5558)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rabüro.de

    Zum Vergütungsanspruch eines Beraters gegenüber einem Musiker aus einem Managementvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines Künstler-Managementvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 611 ; BGB § 138 Abs. 1
    Wirksamkeit eines Künstler-Managementvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Künstler-Managementvertrag bei Vereinbarung einer Vergütung des Managers in Höhe von 30 % der Einnahmen nicht sittenwidrig

  • rechtsanwalt-harzewski.de (Kurzinformation)

    Zur Sittenwidrigkeit eines Managementvertrages

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 19.06.2009 - 24 U 194/08
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13
    Zwar mag der vereinbarte Anteil des Klägers von 30 % an den Einkünften des Beklagten am oberen Rand des Üblichen liegen (vgl. dazu nur: OLG Köln Urteil vom 19.06.2009 - 24 U 194/08 - ZUM-RD 2010; 556, 557; LG Berlin Urteil vom 24.04.2007 - 15 O 438/05 - Rn. 51 für 26 %).

    Im Rahmen von Künstler- bzw. speziell Musikmanagementverträgen entspricht es auch durchaus der Üblichkeit, dass als Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Managers nicht nur Einnahmen aus solchen Verträgen herangezogen werden, die durch den Manager vermittelt worden sind, sondern auch solche Einnahmen, die der Künstler/Musiker während der Laufzeit des Managementvertrages unabhängig von der Tätigkeit des Managers erzielt (vgl. dazu nur: OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2009 - 24 U 194/08 - ZUM-RD 2010, 270, 271).

    Bei einem Künstler- und Musikmanagementvertrag handelt es sich um ein als Dienstvertrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu qualifizierendes Vertragsverhältnis (BGH Urteil vom 13.01.1993 - VIII ZR 112/92; OLG Köln Urteil vom 19.06.2009, a.a.O.), das sich im Hinblick auf die Art der Aufgaben des Managers erheblich von denjenigen eines Maklers unterscheidet und insbesondere nicht nur die Vermittlung von Verträgen zum Gegenstand hat.

  • LG Köln, 31.10.2008 - 8 O 256/06
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13
    Ohne eine solche weitgehende Handlungsvollmacht lassen sich die Aufgaben, die dem Kläger als Manager gemäß § 2 Ziff. 1 bis 4 oblagen, und das Ziel des Managementvertrages, die Karriere des Künstlers zu fördern, aber auch kaum sinnvoll und effektiv wahrnehmen; entsprechende Regelungen sind deshalb durchaus branchenüblich (vgl. dazu nur: OLG Hamburg Urteil vom 30.07.2007 - 5 U 198/06 - Rn. 45, zitiert nach juris; Landgericht Köln Urteil vom 31.10.2008 - 8 O 256/06 - ZUM-RD 2009, 282, 284).

    Anders als in den dem Landgericht Berlin (Urteil vom 24.04.2007 - 15 O 438/05 - zitiert nach juris) oder dem Landgericht Köln (Urteil vom 31.10.2008 - 8 O 256/06 - a.a.O.) zur Entscheidung vorliegenden und als sittenwidrig erachteten Managementverträgen stand dem Kläger jedoch - im Innenverhältnis zum Beklagten - keine Alleinentscheidungsbefugnis zu.

  • LG Berlin, 24.04.2007 - 15 O 438/05

    Sittenwidrigkeit eines Managementvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13
    Zwar mag der vereinbarte Anteil des Klägers von 30 % an den Einkünften des Beklagten am oberen Rand des Üblichen liegen (vgl. dazu nur: OLG Köln Urteil vom 19.06.2009 - 24 U 194/08 - ZUM-RD 2010; 556, 557; LG Berlin Urteil vom 24.04.2007 - 15 O 438/05 - Rn. 51 für 26 %).

    Anders als in den dem Landgericht Berlin (Urteil vom 24.04.2007 - 15 O 438/05 - zitiert nach juris) oder dem Landgericht Köln (Urteil vom 31.10.2008 - 8 O 256/06 - a.a.O.) zur Entscheidung vorliegenden und als sittenwidrig erachteten Managementverträgen stand dem Kläger jedoch - im Innenverhältnis zum Beklagten - keine Alleinentscheidungsbefugnis zu.

  • OLG Hamburg, 28.03.2012 - 8 U 103/11

    Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarung mit einem Berufsboxer:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13
    Zwar mag - isoliert betrachtet - der Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB als unstreitig durch den Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 11.02.2010 - IX ZR 114/09 - zum Steuerberatervertrag; Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.03.2012 - 8 U 103/11 - Rn. 80 ff.).
  • OLG Hamburg, 30.07.2007 - 5 U 198/06

    Wirksamkeit einer nachvertraglichen Vergütungsvereinbarung zwischen einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13
    Ohne eine solche weitgehende Handlungsvollmacht lassen sich die Aufgaben, die dem Kläger als Manager gemäß § 2 Ziff. 1 bis 4 oblagen, und das Ziel des Managementvertrages, die Karriere des Künstlers zu fördern, aber auch kaum sinnvoll und effektiv wahrnehmen; entsprechende Regelungen sind deshalb durchaus branchenüblich (vgl. dazu nur: OLG Hamburg Urteil vom 30.07.2007 - 5 U 198/06 - Rn. 45, zitiert nach juris; Landgericht Köln Urteil vom 31.10.2008 - 8 O 256/06 - ZUM-RD 2009, 282, 284).
  • BGH, 13.01.1993 - VIII ZR 112/92

    Keine "festen Bezüge" bei schwankenden Entgelten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13
    Bei einem Künstler- und Musikmanagementvertrag handelt es sich um ein als Dienstvertrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu qualifizierendes Vertragsverhältnis (BGH Urteil vom 13.01.1993 - VIII ZR 112/92; OLG Köln Urteil vom 19.06.2009, a.a.O.), das sich im Hinblick auf die Art der Aufgaben des Managers erheblich von denjenigen eines Maklers unterscheidet und insbesondere nicht nur die Vermittlung von Verträgen zum Gegenstand hat.
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 114/09

    Steuerberatervertrag: Jederzeitige Kündbarkeit trotz Vereinbarung dauerhaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13
    Zwar mag - isoliert betrachtet - der Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB als unstreitig durch den Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 11.02.2010 - IX ZR 114/09 - zum Steuerberatervertrag; Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.03.2012 - 8 U 103/11 - Rn. 80 ff.).
  • KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19

    Wirksamkeitsprüfung eines Künstler-Managementvertrags an den Maßstäben der

    Die mit der Beklagten vereinbarte Vergütung beträgt nach Ziffer 4.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Managementvertrages 20% der Nettoeinnahmen des Künstlers und liegt damit grundsätzlich im Rahmen dessen, was angemessen ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 - 5 U 136/13, Rn. 57, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 4 U 151/13, Rn. 22, juris).

    Es ist weder branchenunüblich, dass der Manager auch an Einkünften des Künstlers beteiligt wird, die aus Verträgen herrühren, die ohne den Einfluss des Managements zustande gekommen sind (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 4 U 151/13, Rn. 23, juris; Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, Anhang 5, Seite 383), noch folgt aus dem Umstand, dass der Manager auch an Einnahmen zu beteiligen ist, die aus Verträgen herrühren, die vor Abschluss des Managementvertrages zustande gekommen sind, dass sich der Manager eine Vergütung sicherte, ohne insoweit zu dem Fortkommen des Künstlers beigetragen zu haben.

    Die zu Ziffer 8.1 des Managementvertrages vereinbarte feste Vertragslaufzeit von drei Jahren bindet den Kläger nicht über einen unangemessen langen Zeitraum hinweg und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 4 U 151/13, Rn. 37, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 - 5 U 136/13, Rn. 74, juris).

    Eine solche ist hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil dem Kläger jedenfalls das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nach §§ 314, 626 BGB verblieben ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 4 U 151/13, Rn. 35f, juris).

  • OLG Saarbrücken, 17.09.2015 - 4 U 27/15

    Haftung einer Gemeinde für Schäden bei der Durchführung des Winterdienstes:

    Insbesondere gebietet in vergleichbaren Fällen der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Beschl. v. 12.03.2015 - 4 U 151/13; Zöller-Greger, aaO., § 296a ZPO, Rdn. 4; Thomas/Putzo-Reichold, Zivilprozessordnung, 30. Auflage, § 296a ZPO, Rdn. 1).

    Durch die Berücksichtigung dieses Vortrags werden die Präklusionswirkungen des §§ 296, 296a ZPO sowie die Regelung über die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht umgangen (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 12.03.2015 - 4 U 151/13; Zöller-Greger, aaO., § 156 ZPO, Rdn. 5 sowie § 296a ZPO, Rdn. 3).

  • LG Potsdam, 02.06.2021 - 2 O 101/20

    Wirksamkeit eines Managementvertrages; Vertragsstrafeforderungen aufgrund von

    Dies allein übersteigt die Grenzen dessen, was als gerade noch angemessen und damit nicht sittenwidrig gilt, um mindestens das doppelte und ist damit wucherähnlich und sittenwidrig (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016, 4 U 151/13, - juris; LG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, 15 O 438/05 - juris).
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