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   OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19   

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OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19 (https://dejure.org/2021,21594)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01.06.2021 - 4 U 156/19 (https://dejure.org/2021,21594)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01. Juni 2021 - 4 U 156/19 (https://dejure.org/2021,21594)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gewährleistungsausschluss beim PKW-Kauf wegen fahrlässiger Unkenntnis bzgl. des Mangels des Käufers ( § 442 I 2 BGB )

  • RA Kotz

    Diebstahlsrückläufer verkauft: Fehlende Überprüfung KFZ-ID-Nummer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Kfz Beiderseitiges Handelsgeschäft Unrichtig angezeigte Laufleistung Rügepflicht eines Käufers Rechtzeitigkeit einer Rüge Voraussetzungen einer Arglist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1283
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19
    Zudem ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich derjenige, der einen Vertrag schließt, seine Interessen selbst wahrzunehmen und sich darüber zu vergewissern hat, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht (vgl. Hau/Poseck-Wendtland, a. a. O., § 123 Rn. 11 m. w. N.); der Käufer kann danach beispielsweise keine Aufklärung über Mängel erwarten, die einer Besichtigung zugänglich und damit erkennbar sind, weil er solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1996, Az.: V ZR 239/94, - zitiert nach juris -, Rn. 17 m. w. N.).

    [aa] Ist der Offenbarungs- und Aufklärungspflicht des Verkäufers im Hinblick auf den Ausschluss eines arglistigen Vorgehens genügt, wenn aufgrund der erteilten Informationen Mängel "einer Besichtigung zugänglich bzw. ohne weiteres erkennbar" oder "bei genauer Besichtigung ohne weiteres erkennbar" sind (vgl. so die von dem Kläger selbst angeführten Entscheidungen BGH, Urteil vom 08.04.1994, Az.: V ZR 178/92, Rn. 13, und Urteil vom 16.06.1989, Az.: V ZR 74/88, Rn. 17, jeweils zitiert nach juris mit Hervorhebungen durch den Senat), bedingt dies im Übrigen eben nicht, dass es sich bereits um solche Fehler handelt, welche sich schon ohne nähere Nachschau als völlig offensichtlich aufdrängen (vgl. hierzu insbesondere auch BGH, Urteil vom 02.02.1996, Az.: V ZR 239/94, - zitiert nach juris -, Rn. 17 m. w. N., wonach eine Arglist nicht von vornherein deshalb bejaht wurde, soweit angesichts auf einem zu verkaufenden Grundstück noch vorhandener und besichtigter Anlagen sowie der Bezeichnung des Verkaufsobjektes als Säge- und Imprägnierwerk im Notarangebot ein Hinweis auf die vorhandenen Altlasten unterblieben war).

  • OLG Köln, 13.03.2007 - 22 U 170/06

    Gebrauchtwagenkauf - ungefragte Aufklärung durch Verkäufer bei ihm bekannter

    Auszug aus OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19
    (2) Der Kläger kann aber zum einen keine Gewährleistungsrechte aufgrund der unrichtig angezeigten Laufleistung geltend machen, auch wenn diese als Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeuges unabhängig davon einzuordnen ist, ob es sich bei ihr um eine vereinbarte Beschaffenheit handelt (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 13.03.2007, Az.: 22 U 170/06, - zitiert nach juris -, Rn. 6 f. m. w. N.); es ist nämlich ein Verlust diesbezüglicher Gewährleistungsrechte des Klägers aufgrund einer Versäumung seiner Rügeobliegenheiten gemäß § 377 Abs. 1 bis 3 HGB eingetreten.

    (aa) Im Hinblick auf ein dafür notwendiges vorsätzliches Handeln des Beklagten verweist der Kläger schon lediglich auf für jenen bestehende Untersuchungspflichten sowie darauf, dass der Beklagte wegen der Eigenschaft des hier betroffenen Fahrzeugs als Diebstahlsrückläufer eine höhere Laufleistung "für möglich gehalten haben müsste." Diesen Formulierungen lässt sich höchstens eine Fahrlässigkeit des Beklagten entnehmen abgesehen davon, dass bei dem Alter des Wagens von fünfeinhalb Jahren eine Laufleistung von 67.900 km keine Zweifel begründen mussten, dass ein nach üblichen Maßstäben zu geringer Kilometerstand ausgewiesen werde (vgl. so zu einer durchschnittlichen Laufleistung eines "normalen" Gebrauchtfahrzeuges von 13.000 km/Jahr auch OLG Köln, Urteil vom 13.03.2007, Az.: 22 U 170/06, - zitiert nach juris -, Rn. 7 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 23.07.1999 - 22 U 21/99

    Reichweite der Zusicherung "aus zweiter Hand"

    Auszug aus OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19
    Hat er bzw. sein Mitarbeiter dennoch eine Prüfung in dieser Hinsicht vor dem Vertragsschluss unterlassen, geht dies ebenfalls zu seinem Nachteil (anders im Ergebnis auch nicht OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999, Az.: 22 U 21/99, - zitiert nach juris -, Rn. 14, nachdem dort offenbar keine Aufklärung dazu erfolgt war, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit überhaupt einmal Gegenstand eines Diebstahls war).
  • OLG Saarbrücken, 13.06.2000 - 4 U 733/99

    Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Unfallfahrzeugs

    Auszug aus OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19
    Der Kraftfahrzeughändler muss zwar nicht von vornherein mit einem unredlichen Verhalten seines Vertragspartners rechnen; er kann aber dessen Informationen etwa durch seine sachverständige Kontrolle und gezielte Rückfrage auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2000, Az.: 4 U 733/99, - zitiert nach juris -, Rn. 7 m. w. N., zu dem Umfang der Aufklärungspflichten hinsichtlich des Ausmaßes eines unfallbedingten Vorschadens sowie der zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten).
  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

    Auszug aus OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19
    Eine mit dem Feststellungsausspruch verbundene etwaige Kostenersparnis des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung kann für die Ermittlung des Streitwerts oder des Werts der Beschwer im Erkenntnisverfahren nicht maßgeblich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2010, Az.: XI ZB 40/09, - zitiert nach juris -, Rn. 16 m. w. N.).
  • BGH, 16.06.1989 - V ZR 74/88
    Auszug aus OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19
    [aa] Ist der Offenbarungs- und Aufklärungspflicht des Verkäufers im Hinblick auf den Ausschluss eines arglistigen Vorgehens genügt, wenn aufgrund der erteilten Informationen Mängel "einer Besichtigung zugänglich bzw. ohne weiteres erkennbar" oder "bei genauer Besichtigung ohne weiteres erkennbar" sind (vgl. so die von dem Kläger selbst angeführten Entscheidungen BGH, Urteil vom 08.04.1994, Az.: V ZR 178/92, Rn. 13, und Urteil vom 16.06.1989, Az.: V ZR 74/88, Rn. 17, jeweils zitiert nach juris mit Hervorhebungen durch den Senat), bedingt dies im Übrigen eben nicht, dass es sich bereits um solche Fehler handelt, welche sich schon ohne nähere Nachschau als völlig offensichtlich aufdrängen (vgl. hierzu insbesondere auch BGH, Urteil vom 02.02.1996, Az.: V ZR 239/94, - zitiert nach juris -, Rn. 17 m. w. N., wonach eine Arglist nicht von vornherein deshalb bejaht wurde, soweit angesichts auf einem zu verkaufenden Grundstück noch vorhandener und besichtigter Anlagen sowie der Bezeichnung des Verkaufsobjektes als Säge- und Imprägnierwerk im Notarangebot ein Hinweis auf die vorhandenen Altlasten unterblieben war).
  • BGH, 08.04.1994 - V ZR 178/92

    Offenbarungspflicht des Hausverkäufers hinsichtlich ohne weiteres erkennbarer

    Auszug aus OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19
    [aa] Ist der Offenbarungs- und Aufklärungspflicht des Verkäufers im Hinblick auf den Ausschluss eines arglistigen Vorgehens genügt, wenn aufgrund der erteilten Informationen Mängel "einer Besichtigung zugänglich bzw. ohne weiteres erkennbar" oder "bei genauer Besichtigung ohne weiteres erkennbar" sind (vgl. so die von dem Kläger selbst angeführten Entscheidungen BGH, Urteil vom 08.04.1994, Az.: V ZR 178/92, Rn. 13, und Urteil vom 16.06.1989, Az.: V ZR 74/88, Rn. 17, jeweils zitiert nach juris mit Hervorhebungen durch den Senat), bedingt dies im Übrigen eben nicht, dass es sich bereits um solche Fehler handelt, welche sich schon ohne nähere Nachschau als völlig offensichtlich aufdrängen (vgl. hierzu insbesondere auch BGH, Urteil vom 02.02.1996, Az.: V ZR 239/94, - zitiert nach juris -, Rn. 17 m. w. N., wonach eine Arglist nicht von vornherein deshalb bejaht wurde, soweit angesichts auf einem zu verkaufenden Grundstück noch vorhandener und besichtigter Anlagen sowie der Bezeichnung des Verkaufsobjektes als Säge- und Imprägnierwerk im Notarangebot ein Hinweis auf die vorhandenen Altlasten unterblieben war).
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 8 U 97/04

    Gewerblicher Gebrauchtwagenhandel: Gewährleistungsrecht des Käufers bei

    Auszug aus OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19
    Dies musste für ihn eine Überprüfung der FIN unabhängig davon nahelegen, mit welcher (streitigen) Häufigkeit solche Verfälschungen bei gestohlenen Fahrzeugen auftreten; bereits allgemein lässt sich sagen, dass bei Sachen, die besonders dem Risiko des Diebstahls ausgesetzt sind oder - wie hier - bekanntermaßen schon Objekt eines solchen waren, eine Pflicht zu bejahen ist, jedenfalls unmittelbar vor einem Vertragsschluss Erkundigungen einzuziehen (vgl. so zu Prüfungspflichten des Verkäufers auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2004, Az.: 8 U 97/04, - zitiert nach juris -, Rn. 63 ff.: Wird ein Gebrauchtfahrzeug außerhalb der "offiziellen" Vertriebswege [dort: auf Grund eines Angebots im Internet] erworben, ist es einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler wegen des hohen Diebstahlsrisikos zumutbar, Erkundigungen über die Herkunft des Fahrzeugs einzuholen; im Rahmen dieser Prüfung ist die im Kraftfahrzeugbrief vermerkte Fahrzeugidentifikationsnummer mit der im Fahrzeug eingeschlagenen Nummer zu vergleichen.).
  • BGH, 17.12.1997 - VIII ZR 231/96

    Ausschluß der Wandelung bei gelungener Nachbesserung

    Auszug aus OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19
    (aa) Notwendig ist eine Rüge jedes einzelnen Mangels; die Rüge des einen wirkt nicht in Bezug auf einen anderen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1997, Az.: VIII ZR 231/96, - zitiert nach juris -, Rn. 26 m. w. N.).
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19
    (bb) Eine arglistige Täuschung durch die Zusicherung des Vorliegens oder Fehlens bestimmter Umstände ohne gesicherte Erkenntnisgrundlage "ins Blaue hinein" ist wiederum nur anzunehmen, wenn ein Verkäufer eine den Kaufgegenstand betreffende Behauptung ohne Hinweis auf seinen begrenzten Kenntnisstand in einer Weise aufstellt, dass beim Käufer der Eindruck vermittelt wird, dies geschehe auf der Basis verlässlicher Erkenntnisse (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az.: VIII ZR 209/05, - zitiert nach juris -, Rn. 15).
  • OLG Köln, 17.07.2017 - 22 U 60/16

    Rechtsstellung des vorsteuerabzugsberechtigten Gewerberaummieters

  • OLG Hamm, 09.04.2015 - 28 U 207/13

    Rücktrittsrecht beim Verkauf eines Fahrzeugs mit veränderter FIN

  • OLG Hamburg, 26.09.1986 - 1 U 2/85

    Zu den Mindestanforderungen eines Revisionsantrags

  • OLG Koblenz, 16.09.2019 - 12 U 61/19

    Deliktshaftung der Vorstandsmitglieder eines Automobilkonzerns gegenüber dem

  • OLG Düsseldorf, 02.09.2010 - 2 U 24/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für Tintenpatronen mit zwei

  • OLG Koblenz, 04.01.2012 - 5 U 980/11

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Rechtzeitigkeit und inhaltlicher

  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 182/08

    Rücktritt vom Kaufvertrag bei Täuschung des Mietverkäufers über eine in

  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 133/02

    Inhaltliche und formale Anforderungen an die Auseinandersetzung mit dem

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