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   KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08   

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https://dejure.org/2011,6845
KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08 (https://dejure.org/2011,6845)
KG, Entscheidung vom 23.08.2011 - 4 U 158/08 (https://dejure.org/2011,6845)
KG, Entscheidung vom 23. August 2011 - 4 U 158/08 (https://dejure.org/2011,6845)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 242 BGB, § 313 BGB, § 9a ErbbauV
    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung des Erbbauzinses bei Wegfall der Anschlussförderung im Land Berlin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anpassung des zu zahlenden Erbbauzinses als Anspruch des Erbbauberechtigten im Hinblick auf eine nicht mehr gewährte Anschlussförderung; Vertrauen des Erbbauberechtigten auf die Verpflichtung zur Erwirtschaftung der sich aus der Förderungsdegression ergebenden ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermäßigung der Erbbauzinsen nach Einstellung der Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau des Landes Berlin; Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 313
    Anpassung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der vertraglich vorausgesetzten Anschlussförderung durch das Land

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbbaurecht - Förderung wird nicht gewährt: Anpassung des Erbbauzinses möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00

    Anpassung des Erbbauzinses an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08
    Maßstab für die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Mittelwert aus Inflation und Einkommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00, Rn. 13 m. w. N.).

    Nur solche Umstände, die in der Risikosphäre allein einer der Vertragsparteien angesiedelt sind, bleiben außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 15 m. w. N.).

    Allerdings bedürfte es auch im Rahmen eines Erhöhungsverlangens der Beklagten einer Prüfung, ob es "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht", den Erbbauzins wegen der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu bestimmen, und in welchem Umfang die Anpassung der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 14).

    Das Risiko wirtschaftlicher Vermietung trägt grundsätzlich der Erbbauberechtigte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 16).

    Das kann zu erheblichen Verzerrungen führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 17).

    Ist nämlich absehbar, dass eine Erhöhung des Erbbauzinses nicht an die Mieter der Wohnungen weiter gegeben werden kann und dauerhaft zu Verlusten führt, ist jede Bestimmung des Erbbauzinses, die das außer Acht lässt, offenbar unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB, wobei eine höhere Festsetzung des Erbbauzinses hierdurch nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00, Rn. 19).

  • BGH, 18.02.2000 - V ZR 334/98

    Ergänzende Auslegung eines Grundstückkaufvertrages hinsichtlich

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08
    Die politische Entscheidung, Anschlussförderungen nicht mehr durchzuführen, hat ihren sachlichen Grund in der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, die von keiner der beiden Vertragsparteien zu verantworten ist und im Jahre 1988 auch nicht ansatzweise zu erwarten war, so dass die hälftige Teilung dieses Risikos die angemessene Vertragsergänzung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82, Rn. 22; BGH, Urteil vom 18. Februar 2000, V ZR 334/98, Rn. 13).

    Soweit der BGH zwar in diesen Fällen eine Halbteilung als angemessene Vertragsergänzung bzw. Vertragsanpassung ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82, Rn. 22), beruht dies wiederum auf Billigkeitserwägungen.

  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 254/82

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs zwischen einem iranischen

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08
    Die politische Entscheidung, Anschlussförderungen nicht mehr durchzuführen, hat ihren sachlichen Grund in der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, die von keiner der beiden Vertragsparteien zu verantworten ist und im Jahre 1988 auch nicht ansatzweise zu erwarten war, so dass die hälftige Teilung dieses Risikos die angemessene Vertragsergänzung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82, Rn. 22; BGH, Urteil vom 18. Februar 2000, V ZR 334/98, Rn. 13).

    Soweit der BGH zwar in diesen Fällen eine Halbteilung als angemessene Vertragsergänzung bzw. Vertragsanpassung ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82, Rn. 22), beruht dies wiederum auf Billigkeitserwägungen.

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08
    Zur weiteren Begründung bezieht sich das Landgericht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05.

    Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (5 C 10/05, Rn. 59, zitiert nach juris), weil sich die dortigen Ausführungen allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Subventionsgeber und Subventionsempfänger beziehen, während es im Streitfall um die vertraglichen Beziehungen zwischen Erbbaurechtsverpflichtetem und Erbbauberechtigtem geht.

  • BGH, 03.04.2001 - VI ZR 203/00

    Ergebnis der Beweisaufnahme als Parteivortrag

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08
    Denn es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, § 286 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00, Rn. 9).
  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 372/99

    Anpassung des Erbbauzinses

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08
    Zwar steht es den Vertragsparteien frei, auf vertraglicher Basis den aus dem Gesetz übernommenen Regelungen einen anderen Erklärungsinhalt zu geben; dies setzt jedoch greifbare Anhaltspunkte voraus, aus denen gefolgert werden kann, dass die Vertragsparteien insoweit von den gesetzlich und höchstrichterlich erarbeiteten Definitionen abweichen wollten (beispielhaft hierfür BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 372/99, Rn. 16 f.).
  • KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung des Erbbauzinses bei Wegfall der

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08
    Dafür war insbesondere entscheidend, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2011 seine schriftlichen Ausführungen nachvollziehbar mündlich erläutert hat, wobei der Senat insoweit im ausdrücklich erklärten Einverständnis der Parteien auch dessen mündliche Erläuterungen aus dem Verfahren 4 U 152/08 in entsprechender Anwendung des § 411a ZPO verwertet.
  • VG Berlin, 28.05.2014 - 7 K 94.14

    Billigkeitsmaßstab des § 23 Abs. 2 Satz 3 II. BV; Verweigerung einer Zustimmung

    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (KG Berlin, Urteil vom 23. August 2011 - 4 U 158/08 - juris, Rn. 43).
  • KG, 22.12.2015 - 4 U 129/13

    Insolvenz einer Grundstücks-Fonds-Gesellschaft bürgerlichen Recht:

    Nach dieser Rechtsprechung kann es zwar im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages zwischen einer Objektgesellschaft und dem Land Berlin als Grundstückseigentümer sein, dass das fragliche Objekt nicht nur eine Grund-, sondern auch eine Anschlussförderung erhält (vgl. Senat, Urteile vom 23. August 2011 - 4 U 152/08, a.a.O. und - 4 U 158/08 -, DWW 2012, 15, nach juris).
  • OLG Celle, 18.07.2012 - 4 U 122/10

    Begründetheit der Klage eines Falkenzüchters gegen eine benachbarte Pilzzuchtfarm

    Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 13/04 Landgericht Verden sowie des Berufungsverfahrens Oberlandesgericht Celle 4 U 158/08 und die durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
  • OLG Celle, 18.07.2011 - 4 U 122/11

    Fehlen von verbleibenden Zweifeln des Gerichts als Voraussetzung für den Erfolg

    Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 13/04 Landgericht Verden sowie des Berufungsverfahrens Oberlandesgericht Celle 4 U 158/08 und die durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
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