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   OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 4 U 160/05   

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https://dejure.org/2006,25197
OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 4 U 160/05 (https://dejure.org/2006,25197)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 4 U 160/05 (https://dejure.org/2006,25197)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - 4 U 160/05 (https://dejure.org/2006,25197)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen eine Erbengemeinschaft; Anspruch des Klägers auf Beteiligung der Beklagten an der Rückzahlung eines Darlehens; Voraussetzungen für eine Parteivernehmung; Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 421; ; BGB § 426; ; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 670; ; BGB § 683; ; ZPO § 287; ; ZPO § 447; ; ZPO § 448; ; ZPO § 531 Abs. 2

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Bremen, 24.02.2000 - 2 U 94/99

    Nachehelicher Ausgleich von Tilgungsleistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 4 U 160/05
    Anders kann sich die Situation nur in Ausnahmefällen etwa dann darstellen, wenn beide Lebenspartner über Einkünfte verfügen und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen - etwa beide Partner sich jedenfalls zeit- oder teilweise an der Abzahlung einer gemeinsamen Verbindlichkeit beteiligt haben (s. dazu BGH NJW 2000, 1944, 1945) - oder die Mittel nur für Zwecke eines Partners und damit nicht als Beitrag zur Lebensgemeinschaft dienen sollten (OLG Bremen NJW 2000, 82; OLG Bremen FamRZ 2000, 1152).
  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 4 U 160/05
    Dies gilt insbesondere für gemeinschaftliche Schulden, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Partner abbezahlt werden (vgl. nur BGH NJW 1980, 1520).
  • OLG Bremen, 25.06.1999 - 4 W 10/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 4 U 160/05
    Anders kann sich die Situation nur in Ausnahmefällen etwa dann darstellen, wenn beide Lebenspartner über Einkünfte verfügen und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen - etwa beide Partner sich jedenfalls zeit- oder teilweise an der Abzahlung einer gemeinsamen Verbindlichkeit beteiligt haben (s. dazu BGH NJW 2000, 1944, 1945) - oder die Mittel nur für Zwecke eines Partners und damit nicht als Beitrag zur Lebensgemeinschaft dienen sollten (OLG Bremen NJW 2000, 82; OLG Bremen FamRZ 2000, 1152).
  • BGH, 27.11.1996 - XII ZR 43/95

    Haftung im Innenverhältnis für die zum Bau eines Familienheims

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 4 U 160/05
    Die vom Landgericht insoweit herangezogenen Entscheidungen des BGH (FamRZ 1997, 487 und NJW 1983, 1845) dürften auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar sein, weil es dort um Ausgleichsansprüche für nach der Beendigung der (ehelichen) Lebensgemeinschaft erfolgte Zahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen zur Finanzierung eines bei einem der Ehegatten verbliebenen bzw. verbleibenden Hauses ging.
  • BGH, 13.04.2000 - IX ZR 372/98

    Haftung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 4 U 160/05
    Anders kann sich die Situation nur in Ausnahmefällen etwa dann darstellen, wenn beide Lebenspartner über Einkünfte verfügen und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen - etwa beide Partner sich jedenfalls zeit- oder teilweise an der Abzahlung einer gemeinsamen Verbindlichkeit beteiligt haben (s. dazu BGH NJW 2000, 1944, 1945) - oder die Mittel nur für Zwecke eines Partners und damit nicht als Beitrag zur Lebensgemeinschaft dienen sollten (OLG Bremen NJW 2000, 82; OLG Bremen FamRZ 2000, 1152).
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 4 U 160/05
    Die vom Landgericht insoweit herangezogenen Entscheidungen des BGH (FamRZ 1997, 487 und NJW 1983, 1845) dürften auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar sein, weil es dort um Ausgleichsansprüche für nach der Beendigung der (ehelichen) Lebensgemeinschaft erfolgte Zahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen zur Finanzierung eines bei einem der Ehegatten verbliebenen bzw. verbleibenden Hauses ging.
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