Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 22.12.2004 - 4 U 163/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtskraft; Aufwendungsanspruch und Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem Bauvertrag über die Sanierung und Instandsetzung eines Hauses; Verzug mit Leistungspflichten aus einem Bauvertrag; Freiwerden ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
VOB/B § 9; ; VOB/B § ... 9 Nr. 1 b); ; VOB/B § 12 Nr. 5; ; BGB § 195; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; BGB § 198 a.F.; ; BGB § 254; ; BGB § 284; ; BGB § 285 a.F.; ; BGB § 286 a.F.; ; BGB § 288 a.F.; ; BGB § 291; ; BGB § 390 S. 2; ; BGB § 642; ; BGB § 643; ; ZPO § 282 Abs. 2; ; ZPO § 296 Abs. 2; ; ZPO § 523 a.F.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche aus Sanierung und Instandsetzung eines Einfamilienhauses
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kein Mitverschulden bei verspäteter Drittunternehmerbeauftragung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 16.08.2001 - 3 O 233/98
- LG Potsdam, 16.08.2001 - 3 O 289/00
- OLG Brandenburg, 22.12.2004 - 4 U 163/01
Papierfundstellen
- BauR 2005, 601 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Zweibrücken, 16.05.2002 - 4 U 162/01
Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbskonforme Dekoration einer Spraydose für …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2004 - 4 U 163/01
Der Senat hat die Berufungsverfahren 4 U 162/01 und 4 U 163/01 zu den landgerichtlichen Verfahren 3 O 233/98 und 3 O 289/00 mit Beschluss vom 28.08.2002 unter Führung des Verfahrens 4 U 163/01 verbunden.Die in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen - ursprünglich im Verfahren 4 U 162/01 geltend gemachten - Ansprüche in Bezug auf die Fensterläden sind dagegen nicht begründet.
Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Wert der im Berufungsrechtszug zu den AZ: 4 U 163/01 und 4 U 162/01 noch streitgegenständlichen Klageforderungen in Höhe von 132.860,74 DM (Berufung des Klägers zu 4 U 163/01), 305, 23 DM (Anschlussberufung der Beklagten) und 2.565,10 DM (Berufung des Klägers zu 4 U 162/01).
- BGH, 08.07.1993 - VII ZR 79/92
Festpreisklausel in Einheitspreisverträgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2004 - 4 U 163/01
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelte es sich um einen Einheitspreisvertrag mit der Folge, dass der Beklagten ein Vergütungsanspruch auch für Mehrmengen zusteht, die über die in dem Angebot angegebenen (üblicherweise geschätzten Mengen hinausgehen; eines Nachtragsauftrages oder eines Hinweises des Werkunternehmers auf zusätzliche Mengen bedarf es gemäß § 650 Abs. 2 BGB allenfalls bei einer wesentlichen Überschreitung der Gesamtkosten. Der Kläger macht den Einwand der Mengenüberschreitung jedoch nur in Bezug auf einzelne Leistungspositionen geltend. Soweit er sich erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2004 auf eine Überschreitung der Gesamtkosten um 22 % beruft, ist dieser Vortrag nicht mehr berücksichtigungsfähig und im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert. Überdies kommt beim BGB-Werkvertrag, wie er hier nach den Aufführungen unter a) aa) aaa) vorliegt, allenfalls eine Korrektur des vereinbarten Preises unter den Voraussetzungen der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht (…vgl. nur Kniffka, Kompendium des Baurechts, 5. Teil, Rn. 73; BGH BauR 1993, 723).
- OLG Nürnberg, 06.08.2015 - 13 U 577/12
Architekt darf sich nicht auf DIN-Normen verlassen!
Allerdings darf er vor allem in den Fällen, in denen - wie hier - ein Beweisverlust gedroht hätte und ein mit dem Zeitablauf sich stetig erhöhender Nutzungsausfall nicht geltend gemacht wird, vor einem Sanierungsauftrag den Ausgang des selbständigen und hierauf bezogenen Beweisverfahrens, in dem die Mängelursachen aufgedeckt und die Sanierungsmöglichkeiten abgeklärt werden sollten, abwarten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17.3.2015 - 3 U 655/14; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2004 - 4 U 163/01; BGH, Urteil vom 27.4.1995 - VII ZR 14/94, zum Erfordernis der zunächst erforderlichen Klärung von Mängelursachen auch bei Beanspruchung eines Nutzungsausfalls). - OLG Nürnberg, 12.11.2015 - 13 U 577/12
Haftung des planenden Architekten und des ausführenden Unternehmens für die …
Allerdings darf er vor allem in den Fällen, in denen -wie hier - ein Beweisverlust gedroht hätte und ein mit dem Zeitablauf sich stetig erhöhender Nutzungsausfall nicht geltend gemacht wird, vor einem Sanierungsauftrag den Ausgang des selbständigen und hierauf bezogenen Beweisverfahrens, in dem die Mängelursachen aufgedeckt und die Sanierungsmöglichkeiten abgeklärt werden sollten, abwarten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17.3.2015 - 3 U 655/14 -, juris Rn 32; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2004 - 4 U 163/01 -, juris Rn 72; BGH, Urteil vom 27.4.1995 - VII ZR 14/94 -, juris Rn 14, zum Erfordernis der zunächst erforderlichen Klärung von Mängelursachen auch bei Beanspruchung eines Nutzungsausfalls).