Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 08.10.2008

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5876
OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06 (https://dejure.org/2006,5876)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.07.2006 - 4 U 17/06 (https://dejure.org/2006,5876)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - 4 U 17/06 (https://dejure.org/2006,5876)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5876) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlaubnis der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige der steuerberatenden Berufen; Angebot eines Buchhalters betreffend das "Ausdrucken" von Umsatzsteuervoranmeldungen; Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch berufsständische Kammern

  • Judicialis

    StBerG § 2; ; StBerG § ... 5; ; StBerG § 5 Abs. 1; ; StBerG § 6; ; StBerG § 6 Nr. 3; ; StBerG § 6 Nr. 4; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; ; GVG § 114; ; ZPO § 529

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstellen von USt-Voranmeldungen durch selbständigen Buchhalter als Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 5 StBerG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Selbständige Bilanzbuchhalter/innen: unzulässige Werbung mit dem Begriff Ausdrucken der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Selbständige Bilanzbuchhalter/innen: unzulässige Werbung mit dem Begriff Ausdrucken der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06
    Sie läge nur vor, wenn für den Beklagten aufgrund bloßer Gesetzeswiederholung nicht klar ist, gegen welche konkreten Vorwürfe er sich verteidigen muss (BGH, GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH, GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum), die Gesetzesauslegung also durch den Unterlassungsantrag noch nicht vorgenommen, sondern vollständig ins Vollstreckungsverfahren verlagert wird (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440).

    Mit der ganz herrschenden wettbewerbsrechtlichen Meinung ist der Senat der Ansicht, dass den Kammern auch diese Aufgabe zukommt (BGH GRUR 1998, 835, 836 - Zweigstellenverbot; BGH GRUR 2001, 348 - Beratungsstelle im Nahbereich; GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum).

    Der BGH hat diesbezüglich klargestellt, dass die Ausnahme nur für diese eng umschriebenen Bereiche, nicht aber für darüber hinausweisende selbständige Hilfstätigkeiten, wie die "laufende Buchführung" oder die "Lohnbuchhaltung" gilt (BGH GRUR 2002, 77, 79).

    In solchen Fällen darf sich daher der nicht zum einschlägigen Verkehrskreis gehörende Richter bereits auf die allgemeine Lebenserfahrung verlassen (BGH GRUR 2002, 77, 79).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06
    Das BVerfG hat diese Rechtsprechung von Verfassungs wegen nicht beanstandet (BVerfGE 111, 366 = NJW 2004, 3765, 3766), weil hierdurch die Befugnis zur Überwachung von Berufsausübungsregeln nicht materiell erweitert, sondern lediglich ihre Durchsetzung auf das Instrument der Unterlassungsklage erstreckt werde.
  • BGH, 02.04.1998 - I ZR 4/96

    Zweigstellenverbot - Berufswidrige Werbung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06
    Mit der ganz herrschenden wettbewerbsrechtlichen Meinung ist der Senat der Ansicht, dass den Kammern auch diese Aufgabe zukommt (BGH GRUR 1998, 835, 836 - Zweigstellenverbot; BGH GRUR 2001, 348 - Beratungsstelle im Nahbereich; GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum).
  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06
    Sie läge nur vor, wenn für den Beklagten aufgrund bloßer Gesetzeswiederholung nicht klar ist, gegen welche konkreten Vorwürfe er sich verteidigen muss (BGH, GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH, GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum), die Gesetzesauslegung also durch den Unterlassungsantrag noch nicht vorgenommen, sondern vollständig ins Vollstreckungsverfahren verlagert wird (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440).
  • LG Regensburg, 29.10.2004 - 2 S 204/04

    Verfassungsmäßigkeit des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) im Hinblick auf das

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06
    Aus diesem Grunde ist die Erstellung der Vorsteueranmeldung den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil es auf eine besondere Sachkunde ankommt und die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen nicht genügt (zutreffend LG Regensburg, Urt. v. 29.10.2004 - 2 S 204/04 (3), Bl. 98, 101 d.A.; OLG Köln, Urt. v. 28.5.1982 - 6 U 5/82, DStR 1982, 596; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 1.10.1990 6 W 126/90, StB 1992, 93).
  • BGH, 09.11.2000 - I ZR 185/98

    Beratungsstelle im Nahbereich

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06
    Mit der ganz herrschenden wettbewerbsrechtlichen Meinung ist der Senat der Ansicht, dass den Kammern auch diese Aufgabe zukommt (BGH GRUR 1998, 835, 836 - Zweigstellenverbot; BGH GRUR 2001, 348 - Beratungsstelle im Nahbereich; GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum).
  • OLG Köln, 28.05.1982 - 6 U 5/82
    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06
    Aus diesem Grunde ist die Erstellung der Vorsteueranmeldung den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil es auf eine besondere Sachkunde ankommt und die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen nicht genügt (zutreffend LG Regensburg, Urt. v. 29.10.2004 - 2 S 204/04 (3), Bl. 98, 101 d.A.; OLG Köln, Urt. v. 28.5.1982 - 6 U 5/82, DStR 1982, 596; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 1.10.1990 6 W 126/90, StB 1992, 93).
  • OLG Köln, 06.03.2001 - Ss 64/01

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Unfall-Begriff; feststellungsbereite Dritte;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06
    Die Gegenauffassung in der Literatur (Pietzcker, NJW 1982, 1840; Grunewald, NJW 2002, 1359) hat sich nicht durchsetzen können.
  • OLG Frankfurt, 01.10.1990 - 6 W 126/90

    EDV-Einsatz und Steuerrechtshilfe

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06
    Aus diesem Grunde ist die Erstellung der Vorsteueranmeldung den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil es auf eine besondere Sachkunde ankommt und die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen nicht genügt (zutreffend LG Regensburg, Urt. v. 29.10.2004 - 2 S 204/04 (3), Bl. 98, 101 d.A.; OLG Köln, Urt. v. 28.5.1982 - 6 U 5/82, DStR 1982, 596; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 1.10.1990 6 W 126/90, StB 1992, 93).
  • BFH, 07.06.2017 - II R 22/15

    Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt

    bb) § 6 Nr. 4 StBerG kann im Hinblick auf seinen klaren Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung nicht entsprechend auf die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen angewendet werden (Urteile des Oberlandesgerichts --OLG-- Düsseldorf vom 19. Oktober 2001  23 U 29/01, OLG-Report Hamm Düsseldorf Köln 2002, 210, und des OLG Hamm vom 18. Juli 2006  4 U 17/06, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst --DStRE-- 2006, 1562; Bethge, Deutsches Steuerrecht 2006, 1959; Riddermann in Kuhls u.a., Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 6 Rz 22; Späth, Handbuch der Steuerberatung, Fach B, § 6 StBerG Rz B 111.3).
  • OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16

    Hilfeleistung in Steuersachen: Erstellung einer automatisierten

    Auch das OLG Hamm habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 - 4 U 17/06 darauf verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm "Erstellung" der Voranmeldung sei, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibe, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingabe vornehme.

    Insoweit ergebe sich ein Widerspruch des Landgerichts (sowie des OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 - 4 U 17/06, auf welches sich das Landgericht stütze), zumal das Landgericht zunächst ausgeführt habe, dass ein Buchhalter die laufende Buchführung vornehmen dürfe, sodann jedoch ausführe, die Dateneingabe beinhalte eine wertende Entscheidung und sei deshalb Voraussetzung der späteren Erstellung einer Steuererklärung und nur den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

    Dass die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung dem Vorbehalt des § 5 StBerG unterfällt, findet sich auch in dem Urteil des OLG Hamm vom 18. Juli 2006 (4 U 17/06) bestätigt, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat.

    Eine Verbuchung ist nämlich auch dann eine "Erstellung" der Voranmeldung im Sinne des StBerG, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibt, denn die Eingabe der Buchungsbeträge setzt ihrerseits eine wertende Entscheidung des Eingebenden voraus (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 - 4 U 17/06 - Rn. 35, zitiert nach Juris).

    Die Frage, ob und in welchem Umfang Umsätze bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden, entscheidet nämlich nicht das Datenverarbeitungsprogramm, sondern derjenige, der die Daten zur Buchung eingibt (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 - 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris).

    Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung genügt nicht den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 - 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris).

  • FG Sachsen, 23.07.2014 - 2 K 580/14

    Elektronische Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an das FA

    Aus diesem Grunde ist die Erstellung der Vorsteueranmeldung den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil es auf eine besondere Sachkunde ankommt und die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen nicht genügt (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2006, DStR 2006, 1959 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 28.04.2016 - 413 HKO 44/15

    Dienstleistungsvertragsverhältnis: Nichtigkeit des Vertrages wegen unbefugter

    So hat auch OLG Hamm in seinem Urteil vom 18.07.2006 - 4 U 17/06 (DStRE 2006, 1562) darauf verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm eine "Erstellung" der Voranmeldung ist, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibt, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingaben vornehme.

    Spätestens bei der Übernahme der Daten aus der Buchführung in die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist eine umfassende steuerrechtliche Prüfung und Würdigung erforderlich, die nur Angehörige der steuerberatenden Berufe verantwortungsvoll für andere geschäftsmäßig leisten können (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1999 - IX ZR 112/98, BeckRS 1999 300 56361; 343; LG Regensburg, Urteil vom 19.10.2004 - 2 S 204/4 (3), DStR 2005, 807; Bethge, DStR 2006, 1959, 1960).

  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 418 HKO 39/15

    Hilfeleistung in Steuersachen: Erstellung automatisierter Jahresabschlüsse als

    So hat auch das OLG Hamm (Urteil vom 18.07.2006, Az.: 4 U 17/06, DStRE 2006, 1562 ff.) darauf (im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung) verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm eine Erstellung einer Voranmeldung ist, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bliebt, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingabe vornimmt.
  • OLG Hamm, 15.03.2016 - 4 U 113/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Leistungen eines selbständigen

    Er darf insbesondere keine Tätigkeiten wie die Einrichtung einer Buchführung einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 261/98 - [Rechenzentrum] ), das Erstellen eines Kontenplans (vgl. OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149), Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses (vgl. OLG Jena, a.a.O.) oder das Anfertigen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Senat, Urteil vom 18.07.2006 - 4 U 17/06 - ) geschäftsmäßig übernehmen.
  • LG Münster, 22.04.2009 - 21 O 221/08

    Unterlassung von Werbeaussagen bzgl. der Buchung laufender Geschäftsvorfälle und

    Mit der ganz herrschenden wettbewerbsrechtlichen Meinung ist die Kammer der Ansicht, dass den Steuerberaterkammern auch diese Aufgabe zukommt (vgl. BGH, GRUR 1998, 835, 836; BGH GRUR 2001, 348; BGH GRUR 2002, 77, 78; OLG Hamm DStRE 2006, 1562, 1563).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des OLG Hamm DStRE 2006, 1562, in der ein Fall betroffen war, in dem der Beklagte eingeräumt hatte, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nur ausgedruckt und ermittelt werden, sondern der Ausdruck durch vorhergehende Eingaben vorbereitet und damit auch die Voranmeldung von der Beklagten erstellt wird.

  • LG Bielefeld, 21.07.2015 - 15 O 54/15

    Irreführung der Verwendung des Begriffs "Buchführungsbüro" im Internetauftritt

    Insbesondere durch die Begriffe "pünktliche Abgabe" sowie "bis hin zu Listen und Auswertungen" wird suggeriert, dass nicht lediglich eine mechanische Weiterleitung, sondern auch eine inhaltlich gestalterische Tätigkeit angepriesen wird, die mehr als Datenlieferung ist und damit weder von § 1 StDÜV noch von § 6 Nr. 4 StBerG gedeckt ist (vgl. schon OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2006, 4 U 17/06, juris, RN 39, zur Formulierung "Ausdrucken der USt-Voranmeldung"; siehe ferner das den Parteien bekannte Urteil des LG Münster vom 30.04.2015, 022 O 14/15).Nach allem dringt die Klägerin mit ihrem Begehren in vollem Umfang durch.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,11565
OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06 (https://dejure.org/2008,11565)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 4 U 17/06 (https://dejure.org/2008,11565)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - 4 U 17/06 (https://dejure.org/2008,11565)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,11565) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138, 358 Abs. 3; HWiG § 3; VerbrkrG § 9
    Wertberechnung zur Ermittlung, ob sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises vorliegt

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Darlehensvertrages; Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages nach Widerruf eines Darlehensvertrages; Geltung einer ...

  • Judicialis

    HWiG § 1; ; HWiG § ... 1 Abs. 1; ; HWiG § 3; ; HWiG § 3 Abs. 1; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; BGB § 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 194; ; BGB § 278; ; BGB § 1376 Abs. 4; ; ZPO § 142; ; ZPO § 767

  • rechtsportal.de

    Kein Widerrufsrecht nach dem HWiG durch Aufforderung des späteren Darlehensnehmers an den Darlehensgeber ihm ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages zu machen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06
    Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 06.03.2006 unter dem Eindruck der beiden Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (C-350/03 und C 229/04) geltend gemacht hat, dass die Haustürgeschäfterichtlinie eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gebiete und er von Nachteilen freizustellen sei, die ihm aus dem aufgrund unterbliebener Belehrung erst nach Vollzug des Kreditvertrages erklärten Widerruf entstanden seien, hat der BGH einer solchen einschränkenden Auslegung der Norm ausdrücklich eine Absage erteilt (vgl. Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Rn. 30, juris).

    Der BGH geht in dem bereits zitierten Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - zu Recht davon aus, dass die Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung des Anlagerisikos immer dann ausgeschlossen ist, wenn der Verbraucher den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat, weil er auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht hätte vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen.

    Denn die fehlende Widerrufsbelehrung allein begründet einen Schadensersatzanspruch noch nicht; erforderlich ist vielmehr - wie vom BGH (Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Rn. 38, juris) betont - eine Kausalität zwischen der unterlassenen Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung des Anlagerisikos.

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Rn. 41 m.w.N., juris).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Rn. 47, juris).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Rn. 51 f., juris; BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, Rn. 23).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06
    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Rn. 51 f., juris; BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, Rn. 23).

    Bei allgemeinen anpreisenden Aussagen der Vermittler zu dem Anlageobjekt kann auch keine Rede davon sein, dass die behauptete Unrichtigkeit der Angaben so evident war, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, Rn. 26, juris).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 15/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06
    Denn unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HWiG hätte die Beklagte nach einem solchen gegen den Kläger gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie dessen marktübliche Verzinsung (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 15/04, Rn. 20, juris).

    Denn die Vorschrift des § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf einen - hier vorliegenden - Realkreditvertrag, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist, gerade keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 15/04, Rn. 21, juris).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 25.10.2005 - C 350/03 -, welches bereits im Leitsatz klarstelle, dass die Richtlinie 85/577/EWG nationalen Vorschriften nicht entgegen stehe, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages beschränken.

    Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 06.03.2006 unter dem Eindruck der beiden Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (C-350/03 und C 229/04) geltend gemacht hat, dass die Haustürgeschäfterichtlinie eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gebiete und er von Nachteilen freizustellen sei, die ihm aus dem aufgrund unterbliebener Belehrung erst nach Vollzug des Kreditvertrages erklärten Widerruf entstanden seien, hat der BGH einer solchen einschränkenden Auslegung der Norm ausdrücklich eine Absage erteilt (vgl. Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Rn. 30, juris).

  • OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05

    Darlehensrückzahlungsanspruch wegen Widerrufs der Vertragserklärung,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06
    Denn selbst wenn man unterstellt, dass der vom Teilungsplan abweichende Zustand der vom Kläger erworbenen Wohnung einen Abzug vom vorläufigen Ertragswert in Form einer kapitalisierten Mindermiete (und einer Rückstellung zur Herstellung des dem Teilungsplan entsprechenden Zustandes) rechtfertigt - hieran würden Zweifel bestehen, wenn der Kläger werthaltige Gewährleistungsansprüche gegen den Veräußerer der Wohnung gehabt hätte (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.09.2007 - 3 U 161/05) -, scheitert die Berücksichtigung der Mindermiete hier an der sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckenden Mietgarantie des Wohnungsveräußerers über einen Betrag von 13, 50 DM/qm bei einer angenommenen Wohnungsgröße von 30 qm.
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06
    Der BGH hat insoweit zwar festgestellt, dass die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode, wenn das Gesetz nicht, wie in § 1376 Abs. 4 BGB (Wert eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zugewinnausgleich), die Anwendung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters stehe und dass die Wertermittlungsverordnung 1988 (WertV 1988) über die Zwecke des Baugesetzbuches hinaus allgemein anerkannte Grundsätze der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken enthalte, so dass die von der Verordnung aufgegriffenen Ermittlungsmethoden nach der Wertung des Verordnungsgebers grundsätzlich gleichrangig seien und keine der Schätzmethoden bei bestimmten Bewertungsgegenständen, etwa bei Renditeobjekten die Ertragswertmethode, von vornherein die anderen Ermittlungsverfahren verdränge (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 213/03, Rn. 6, juris).
  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06
    Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2003 - V ZR 308/02, Rn. 13, juris), kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss.
  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06
    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, der dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH vom 26.10.1993 - XI ZR 42/93 (NJW 1994, 262 ff., insbes. 265) zugrunde lag.
  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 6/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06
    Vielmehr hat er zur Umsetzung der vorgenannten Entscheidungen des EuGH in nationales Recht einer schadensersatzrechtlichen Lösung den Vorzug gegeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.01.2008 - XI ZR 6/06, Rn. 28, juris) .
  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06
    Denn die Sicherungsabrede umfasst regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2003 - XI ZR 263/02, Rn. 22, juris).
  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 94/05

    Widerruf von Haustürgeschäften nach der Neuregelung des Widerrufs von

  • OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08

    Finanzierter Immobilienerwerb: Einwand des Widerrufs des Darlehensvertrages nach

    Denn auch im Falle eines wirksamen Widerrufs nach dem HWiG hätte die Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (BGH, Urteil vom 16.50.2006 - XI ZR 15/04 - Rn. 20, zit. nach juris; vgl. ferner Senatsurteil vom 08.10.2008 - 4 U 17/06).

    55 e) Der Beklagte kann bei einem etwaig wirksamen Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft, denn die Vorschrift des § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG auf einen Realkreditvertrag, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden und wie er hier gegeben ist, keine Anwendung (BGH, Urteil vom 16.50.2006 - XI ZR 15/04 - Rn. 21, zit. nach juris, Senatsurteil vom 08.10.2008 - 4 U 17/06).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 08.10.2008 - 4 U 17/06).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht