Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 06.08.2014 - 4 U 17/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Haftung gegenüber Dritten kann durch Hinweise beschränkt werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zulässige Beschränkung der Haftung im Sachverständigengutachten
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Eingeschränkte Haftung des Sachverständigen bei Verkehrswertgutachten
- kanzlei-weinhold.de (Kurzinformation)
Gutachter für Immobilienverkehrswerte kann seine Haftung beschränken
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Zulässige Beschränkung der Haftung im Sachverständigengutachten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Beschränkung der Haftung im Sachverständigengutachten zulässig - Fehlender Hinweis auf Notwendigkeit einer weitergehenden Untersuchung eines Schädlingsbefalls im Verkehrsgutachten begründet keine Schadensersatzpflicht
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Auftrag vom Verkäufer: Haftung gegenüber Käufer kann durch Hinweise beschränkt werden! (IBR 2017, 288)
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 14.03.2014 - 12 O 1467/11
- OLG Oldenburg, 06.08.2014 - 4 U 17/14
- BGH, 04.01.2017 - VII ZR 221/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94
Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks
Auszug aus OLG Oldenburg, 06.08.2014 - 4 U 17/14
Der Sachverständige hat allerdings die Möglichkeit sein Haftung gegenüber Käufern, Kreditgebern oder sonstigen Dritten auszuschließen oder zu beschränken, indem er auf dem Gutachten entsprechende Vermerke anbringt oder darauf hinweist, bestimmte Schlussfolgerungen beruhen beispielsweise auf ungeprüften Angaben des Auftraggebers (BGH NJW 1998, 1059). - BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02
Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks; …
Auszug aus OLG Oldenburg, 06.08.2014 - 4 U 17/14
Voraussetzung für einen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist zunächst, dass der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde zulegenden Vertragswillen der Parteien auch den Schutz Dritter umfasst (BGH NJW 2004, 3035).