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   OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - I-4 U 175/02   

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OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - I-4 U 175/02 (https://dejure.org/2003,4158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2003 - I-4 U 175/02 (https://dejure.org/2003,4158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 2003 - I-4 U 175/02 (https://dejure.org/2003,4158)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtungen des Versicherers bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen mit Beamtenklausel; Berufsunfähigkeit des Beamten bei Versetzung in den Ruhezustand; Berufsunfähigkeit wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit infolge des Gesundheitszustandes; Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    BUZ § 2 Nr. 10; ; BBG § 42; ; BBG § 44 Abs. 1; ; AGBG § 5; ; BGB § 305 c Abs. 2

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 305 c Abs. 2; BBG § 42; BBG § 44 Abs. 1; BB-BUZ § 2 Nr. 10
    Unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Beamtenklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Anspruch einer beamteten Postzustellerin auf Leistungen aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Beamtenklausel bei Versetzung in Ruhestand wegen gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit

  • rechtsportal.de

    Leistungspflicht bei einer BUZ-Versicherung mit Beamtenklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 1033
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2000 - 4 U 216/99

    Beamtenklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung - Prüfung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4 U 175/02
    Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und sich dabei auf ein Urteil vom 14. November 2000 (4 U 216/99) berufen, in dem der Senat im Falle einer ähnlich lautenden Beamtenklausel davon ausgegangen war, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe diese dahin, dass der Versicherer auf eine Überprüfung der Dienstunfähigkeit nach § 42 BBG verzichte und sich der Beurteilung des Dienstherrn anschließe.

    Das hat der Senat so bereits in dem vom Landgericht in Bezug genommenen Urteil vom 14. November 2000 (VersR 2001, 754 = NVersZ 2001, 360 = r + s 2001, 345) in bewusster Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Köln (VersR 1998, 1272) entschieden.

    Unschädlich ist auch, dass nach der im Streitfall maßgebenden Fassung der Beamtenklausel Berufsunfähigkeit nur gegeben ist, wenn der Beamte - anders als im Falle des Senatsurteils vom 14. November 2000 (a.a.O.) -wegen "allgemeiner" Dienstunfähigkeit entlassen wird, denn damit wird lediglich auf die für den Regelfall maßgebliche Legaldefinition der Dienstunfähigkeit in § 42 Abs. 1 S. 1 BBG Bezug genommen.

    Ist danach die "wegen Dienstunfähigkeit" erfolgte Zurruhesetzung der Klägerin für die Beklagte bindend, wäre nach der Rechtsprechung des Senats gleichwohl zugunsten der Beklagten zu erkennen, wenn die gesundheitlichen Gründe lediglich vorgeschoben wären und nicht den eigentlichen Grund für die Pensionierung darstellten (Senat VersR 2001, 754 = NVersZ 2001, 360 = r + s 2001, 345).

  • BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 74/88

    Reichweite einer sog. Beamtenklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4 U 175/02
    Davon abzugehen, besteht kein Grund, da die Entscheidung mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang steht (VersR 1997, 1520; 1989, 903, 905; 1995, 1174, 1176).

    Bereits in dem Urteil vom 14. Juni 1998 (VersR 1989, 903 unter 3 d) hat dieser einer ähnlich gefassten Beamtenklausel die unwiderlegliche Vermutung der Berufsunfähigkeit für den Fall entnommen, dass ein Beamter aus Gesundheitsgründen vorzeitig pensioniert wird.

  • BGH, 05.07.1995 - IV ZR 196/94

    Berufsunfähigkeit eines Beamten; Nachprüfung der Dienstunfähigkeit durch den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4 U 175/02
    Davon abzugehen, besteht kein Grund, da die Entscheidung mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang steht (VersR 1997, 1520; 1989, 903, 905; 1995, 1174, 1176).

    Dem steht nicht entgegen, dass der gemeinhin eine unwiderlegliche Vermutung kennzeichnende Terminus "gilt" in § 2 Nr. 10 BUZ keine Verwendung gefunden hat, da die Formulierung der oben wiedergegebenen verschiedenen Tatbestände der Berufsunfähigkeit deutlich erkennen lässt, dass die einleitenden Wendungen "Berufsunfähigkeit liegt vor" (§ 2 Nr. 1, 2 und 10 BUZ) oder "gilt... als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit" (§ 2 Nr. 3 BUZ) austauschbar sind, ohne dass das zu einer Änderung des Inhalts der jeweiligen Regelung führt (ebenso BGH VersR 1995, 1174 unter II b) bb).

  • BGH, 22.10.1997 - IV ZR 221/96

    Auslegung einer Beamtenklausel in einer Kapitallebensversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4 U 175/02
    Davon abzugehen, besteht kein Grund, da die Entscheidung mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang steht (VersR 1997, 1520; 1989, 903, 905; 1995, 1174, 1176).
  • OLG Koblenz, 31.08.2001 - 10 U 1540/00

    Berufsunfähigkeit - Zusatzversicherung - Anspruch auf Dynamisierung und Anpassung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4 U 175/02
    Nach § 5 Nr. 4 der "Besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" (GA 139), erfolgt im Rahmen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung keine Erhöhung der Beiträge und Leistungen, solange wegen der Berufsunfähigkeit keine Beitragspflicht besteht (vgl. dazu OLG Koblenz, NVersZ 2002, 116; 1999, 559).
  • OLG Nürnberg, 20.02.2003 - 8 U 1208/02

    Beamte im statusrechtlichen Sinn ; Tätigkeit für privatrechtlich organisierte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4 U 175/02
    Außerdem musste er (kumulativ) auch noch wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden sein (das ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils des OLG Nürnberg vom 20. Februar 2003, - 8 U 1208/02 - Umdruck Seite 5, 21 ff.).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4 U 175/02
    In diesem Sinne ist auch § 2 Nr. 10 BUZ in der hier zugrunde liegenden Fassung aus der maßgebenden Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung seiner Interessen läge (vgl. BGH VersR 1993, 957 unter III 1 b) zu verstehen, wobei verbleibende Zweifel ohnehin nach der Unklarheitenregel (§ 5 AGBG, § 305 c Abs. 2 BGB) zu Lasten der Beklagten gehen, denn nach § 2 Nr. 10 BUZ muss die Zurruhesetzung nur "wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit" erfolgen.
  • OLG Köln, 23.12.1997 - 5 U 152/97

    Beamtenklausel i.d.F. VerBAV 84, 129

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4 U 175/02
    Das hat der Senat so bereits in dem vom Landgericht in Bezug genommenen Urteil vom 14. November 2000 (VersR 2001, 754 = NVersZ 2001, 360 = r + s 2001, 345) in bewusster Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Köln (VersR 1998, 1272) entschieden.
  • OLG Saarbrücken, 26.02.1992 - 5 U 65/91

    Berufsunfähigkeit eines Polizisten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4 U 175/02
    In dem der Entscheidung des OLG Saarbrücken zugrunde liegenden Fall ging es gerade nicht um allgemeine Dienstunfähigkeit, sondern um den Sonderfall der Polizeidienstunfähigkeit (VersR 1992, 1388).
  • OLG Koblenz, 30.07.1999 - 10 U 462/98

    Berufsunfähigkeit eines Beamten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4 U 175/02
    Im Falle des OLG Koblenz (VersR 1999, 1399) war eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ohne Beamtenklausel vereinbart.
  • OLG Zweibrücken, 03.04.2014 - 4 U 208/12

    Urheberrechtsverletzung: Stillschweigende Einräumung des Nutzungsrechts an

    a) Allerdings war die Nutzung der Fotografien des Klägers in der "E-Paper"-Ausgabe grundsätzlich nicht von vornherein - entsprechend den Regeln der Zweckübertragungstheorie (§ 31 Abs. 5 UrhG) - von der der Beklagten unstreitig erteilten Erlaubnis zur Printnutzung umfasst (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2000 - 3 U 269/98 - KG Urteil vom 24. Juli 2001 - 5 U 9427/99 - Senat Hinweisbeschluss vom 3. April 2003 - 4 U 175/02 - Schricker/Löwenheim a.a.O., § 31 UrhG, Rdnr. 96 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 - zu dahinlautenden AGB).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2017 - 4 U 195/16

    Begriff der Berufsunfähigkeit i.S. einer Beamten-Dienstunfähigkeitsklausel in der

    Die Klausel enthält damit eine unwiderlegbare Vermutung, so dass der Versicherer weder den Eintritt der Berufsunfähigkeit prüfen noch den Versicherten auf eine andere Tätigkeit verweisen noch nach das Nachprüfungsverfahren einleiten kann, solange die Pensionierung oder Entlassung aufrechterhalten bleibt (BGH VersR 1989, 903; 1995, 1174; r+s 1996, 374; Hamm r+s 1988, 61; Düsseldorf VersR 2004, 1033; 2001, 972; Frankfurt a. M. VersR 2004, 53; Karlsruhe r+s 2009, 386).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.2003 - 4 U 174/02

    Berufsunfähigkeit eines Gerichtsvollziehers - Bedeutung einer sog. Beamtenklausel

    Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet nur dann eine unwiderlegliche Vermutung für Berufsunfähigkeit i.S. des privaten Versicherungsrechts, wenn der Versicherungsvertrag eine sog. Beamtenklausel enthält, die genau diese Verknüpfung herstellt (vgl. dazu BGH VersR 1989, 903, 905; VersR 1995, 1174, 1176; VersR 1997, 1520; Senat VersR 2001, 754 und Urt. v. 29.4.03 - 4 U 175/02).
  • OLG Nürnberg, 18.01.2010 - 8 U 1820/09

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Vorzeitige Versetzung eines

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss der Beamtenklausel über die Berufsunfähigkeit bei Versetzung in den Ruhestand "wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit" entnehmen, dass der Versicherer auf eine eigene Überprüfung der Dienstunfähigkeit verzichtet hat und an die beamtenrechtliche Beurteilung in der Zurruhesetzungsverfügung anknüpfen will, es sei denn, dass die gesundheitlichen Gründe lediglich vorgeschoben wären und nicht den eigentlichen Grund für die Pensionierung darstellten (vgl OLG Düsseldorf VersR 2004, 1033-1035).
  • OLG Hamm, 09.08.2012 - 4 U 22/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mit dem Inhaltsstoff Coenzym

    Schon nach den Feststellungen des Senats (Az.: 4 U 175/02) und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az.: 6 U 13/08 und 6 U 25/08) gebe es keine Nachweise für die Nützlichkeit einer zusätzlichen Zufuhr dieses Coenzyms bei gesunden Menschen, die eine Nahrungsergänzung begründen könnten.
  • LG Essen, 23.11.2011 - 41 O 27/11

    Irreführende Werbung bei Werbung mit Buchzitaten; Werbung für Coenzym Q10

    Hierauf hat das Oberlandesgericht Hamm bereits im Jahre 2003 hingewiesen (Aktenzeichen: 4 U 175/02), das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dies entsprechend entschieden am 14.07.2008 (6 U 13/08) und am 11.09.2008 (6 U 25/08).
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Rechtsprechung
   SG Regensburg, 27.01.2005 - S 4 U 175/02   

Zitiervorschläge
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SG Regensburg, 27.01.2005 - S 4 U 175/02 (https://dejure.org/2005,59931)
SG Regensburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - S 4 U 175/02 (https://dejure.org/2005,59931)
SG Regensburg, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - S 4 U 175/02 (https://dejure.org/2005,59931)
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.03.2003 - 4 U 175/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,68436
OLG Hamm, 13.03.2003 - 4 U 175/02 (https://dejure.org/2003,68436)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2003 - 4 U 175/02 (https://dejure.org/2003,68436)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. März 2003 - 4 U 175/02 (https://dejure.org/2003,68436)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 09.01.2007 - 4 U 30/06

    Zur Verwendung irreführender Werbeaussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel

    Es bleibt somit eine krankheitsbezogene Aussage, die im Zusammenhang mit der Werbung für Lebensmittel eben unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt schlechthin verboten ist (Senatsurteil vom 13. März 2003 - 4 U 175/02).
  • LG Essen, 23.11.2005 - 41 O 123/05

    Handelsrecht

    Da die Werbung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG verboten war bzw. jetzt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verboten ist, kommt es auf die objektive Richtigkeit dieser Werbeaussage nicht an (vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 13. Marz 2003, AZ: 4 U 175/02).
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