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   OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 U 190/08   

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https://dejure.org/2009,3081
OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 U 190/08 (https://dejure.org/2009,3081)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2009 - 4 U 190/08 (https://dejure.org/2009,3081)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 4 U 190/08 (https://dejure.org/2009,3081)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • webshoprecht.de

    Zur Unzulässigkeit von Telefonwerbung auch bei bestehender Geschäftsverbindung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der unzumutbaren Belästigung; Zulässigkeit unaufgeforderter Telefonwerbung

  • kanzlei.biz

    "Do-not-call-Liste" bei Werbeanrufen

  • rabüro.de

    Unerbetene Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

  • info-it-recht.de

    Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § ... 3 Abs. 2 n.F.; ; UWG § 4 Nr. 7 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 7 Abs. 1; ; UWG § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; ; UWG § 8 Abs. 4; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rewis.io
  • kanzlei.biz

    "Do-not-call-Liste" bei Werbeanrufen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der unzumutbaren Belästigung; Zulässigkeit unaufgeforderter Telefonwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    §§ 3, 4, 7 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt., 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG
    Cold-Calling ist verboten / Zum mutmaßlichen Einverständnis

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Telefon - Telefonnummer - Telefonsex - Telefonwerbung - Werbung - Wettbewerbsverstöße

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Telefonwerbung gegenüber Unternehmen ohne Einwilligung unzulässig

  • ipweblog.de (Kurzinformation)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Telefonwerbung auch bei bestehendem Vertragsverhältnis wettbewerbswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Telefonwerbung auch bei bestehendem Vertragsverhältnis wettbewerbswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 559
  • MIR 2009, Dok. 072
  • K&R 2009, 412
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - 20 U 125/07

    Zulässige Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden (Preselection-Kunden)

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 U 190/08
    Die Beklagte bezieht sich im Hinblick auf einen ähnlichen Fall, in dem es um die Telefonwerbung bei einem Taxiunternehmen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung ging, auf ein klageabweisendes Urteil des OLG Düsseldorf (CR 2008, 297).
  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 133/89

    Telefonwerbung IV - Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 U 190/08
    Der anzurufende Gewerbetreibende muss dabei gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein (BGH GRUR 1991, 764 -Telefonwerbung IV).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 88/05

    Suchmaschineneintrag

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 U 190/08
    Auch bei einer bestehenden Geschäftsverbindung ist aber weiter zu prüfen, ob der Werbende bei verständiger Würdigung aller ihm bekannten Umstände vor dem Anruf ein Einverständnis des anzurufenden Geschäftspartners annehmen konnte (BGH GRUR 2008, 189, 190 -Suchmaschineneintrag; Hefermehl / Köhler, UWG, 26. Auflage, § 7 Rdn. 62).
  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 87/02

    Telefonwerbung für Zusatzeintrag

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 U 190/08
    Selbst wenn die Werbung durch einen Telefonanruf keine Vorteile oder sogar einige Nachteile gegenüber einer schriftlichen Werbemitteilung aufweist, kann eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen sein, wenn die Telefonwerbung den Interessen des Anzurufenden in einem solchen Maß entspricht, dass die mit dem Anruf verbundene Belästigung als hinnehmbar erscheint (vgl. BGH WRP 2004, 603, 605 -Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 U 190/08
    Im Hinblick auf den Begriff der mutmaßlichen Einwilligung ist möglicherweise noch nicht hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern von deren zumindest mutmaßlicher Einigung ausgegangen werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 607, 609 -Telefonwerbung für Individualverträge).
  • OLG Hamm, 14.04.2005 - 4 U 24/05

    Wettbewerbswidriges Angebot kostenpflichtiger Mehrwertdienste über des Telefon

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 U 190/08
    Es kommt dabei auf eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls an, da eine generalisierende Betrachtungsweise nicht am Platz ist (Senat, Urteil vom 14. April 2005 -4 U 24/05, bestätigt durch die BGH-Entscheidung Suchmaschineneintrag).
  • LG Essen, 15.07.2010 - 10 S 129/10

    Eingriff in den Gewerbebetrieb einer Detektei durch Telefonwerbung

    Ein ausreichend großes Interesse des Gewerbetreibenden kann zwar schon dann gegeben sein, wenn die Telefonwerbung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung steht (OLG Hamm CR 2009, 784 ff.).

    Selbst bei einer bestehenden Geschäftsverbindung ist aber weiter zu prüfen, ob der Werbende bei verständiger Würdigung aller ihm bekannten Umstände vor dem Anruf ein Einverständnis des anzurufenden Geschäftspartners annehmen konnte (BGH GRUR 2007, 607 ff.; BGH NJW-RR 2002, 326 ff.; OLG Hamm CR 2009, 784 ff.).

    Es kommt dabei auf eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls an, da eine generalisierende Betrachtungsweise nicht am Platz ist (OLG Hamm CR 2009, 784 ff.).

    Der anzurufende Gewerbetreibende muss dabei gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein (OLG Hamm CR 2009, 784 ff.).

    Dies ist aus dem Gesichtspunkt herzuleiten, dass die Werbemaßnahme eine mit der bestehenden Geschäftsbeziehung eng zusammenhängende Leistung darstellen und in Zusammenhang mit einem ohnehin zur Abstimmung erforderlichen Telefonanruf erfolgen kann (OLG Hamm CR 2009, 784 ff.).

  • KG, 03.08.2016 - 5 U 127/14

    Eingriff in den Gewerbebetrieb und Persönlichkeitsrechtsverletzung:

    Unter diesen Umständen kann dem Kläger auch nicht angesonnen werden, der Beklagten zu 1) alle ihm zugehörigen Telefonnummern anzugeben, damit diese hierzu eine elektronische Sperre einrichten kann (vergleiche schon OLG Frankfurt, MMR 2009, 559 juris Rn. 18).
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