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   OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07   

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https://dejure.org/2007,5526
OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07 (https://dejure.org/2007,5526)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 4 U 20/07 (https://dejure.org/2007,5526)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - 4 U 20/07 (https://dejure.org/2007,5526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgewähr eines Investitionszuschusses zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur; Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit im Vorabentscheidungsverfahren; Auslegung einer Haftungserklärung als zivilrechtliche Schuldbeitrittserklärung bzw. ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    AGBG § 5; ; VwVfGBbg § 48; ; VwVfGBbg § 49; ; VwVfGBbg § 49 a; ; VwVfGBbg § 49 a Ab... s. 2; ; VwVfGBbg § 49 a Abs. 2 Satz 2; ; VwVfGBbg § 57; ; BGB § 818 Abs. 3; ; BGB § 839; ; BGB § 839 Abs. 1; ; BGB § 417; ; HGBG § 3; ; ZPO § 513 Abs. 2; ; GVG § 17 a; ; GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2; ; GVG § 17 a Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überraschende Klausel in Schuldbeitrittserklärung für den Widerrufsfall eines Subventionsbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • brandenburg.de PDF (Pressemitteilung)

    Haftungsklausel unwirksam: Investitionsbank des Landes Brandenburg kann europarechtswidrige Fördermittel nicht zurückverlangen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Haftungsklausel: Investitionsbank kann europarechtswidrige Fördermittel nicht zurückverlangen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Investitionsbank kann europarechtswidrige Fördermittel nicht zurückverlangen - Formularmäßige Haftungserklärung des geförderten Unternehmens ist unwirksam

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07
    Insoweit ist die Situation nicht anders als im Verhältnis zwischen einer Bank und einem Darlehensnehmer, dem die Bank ebenfalls ungefragt zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn sie über einen Wissensvorsprung über spezielle Risiken (dort in Bezug auf das finanzierte Geschäft) verfügt (vgl. nur: BGH NJW 1989, 2881/2882, BGH NJW 1992, 1820; BGH WM 2004, 1221, 1225).

    Schließlich kann unter besonderen Umständen schon die bloße Erkennbarkeit dazu führen, dass eine Bank als aufklärungspflichtig zu behandeln ist, so etwa wenn sie ihre Augen vor ihr verschließt (BGH NJW 1992, 1820).

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07
    Insoweit ist die Situation nicht anders als im Verhältnis zwischen einer Bank und einem Darlehensnehmer, dem die Bank ebenfalls ungefragt zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn sie über einen Wissensvorsprung über spezielle Risiken (dort in Bezug auf das finanzierte Geschäft) verfügt (vgl. nur: BGH NJW 1989, 2881/2882, BGH NJW 1992, 1820; BGH WM 2004, 1221, 1225).

    Umgekehrt ist es allerdings auch nicht erforderlich, dass sich die Klägerin dessen bewusst war, dass sie über entsprechende Kenntnisse in ihrem Organisationsbereich verfügte (vgl. nur: BGH WM 2004, 1221, 1225).

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07
    Ist dagegen trotz einer Rüge im Sinne des § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG durch das erstinstanzliche Gericht nicht im Vorabentscheidungsverfahren über die Rechtswegzuständigkeit entschieden worden, sondern hat das erstinstanzliche Gericht erst mit dem Urteil in der Hauptsache die Rechtswegzuständigkeit bejaht, ist dieses Urteil ohne die Beschränkung des § 17 a Abs. 5 GVG auch in der Rechtswegfrage anfechtbar (vgl. nur BGH NJW 1993, 1799; BGH, NJW 1993, 470).

    Zu beachten ist eine Rüge der Rechtswegzuständigkeit jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 282 Abs. 3 ZPO (BGH, Urteil vom 18.11.1998 - VIII ZR 269/97 - Rn. 5, zitiert nach juris; BGHZ 121, 367, 369).

  • BGH, 09.10.1990 - XI ZR 200/89

    Hinweispflichten des Gläubigers gegenüber dem Sicherungsgeber; Ausgleich unter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07
    Allerdings sind die Aufklärungspflichten der Klägerin im vorliegenden Fall - anders als dies regelmäßig zwischen einem Gläubiger und einem Sicherungsgeber der Fall ist - nicht darauf beschränkt, dass die Klägerin etwa einen Irrtum über den Umfang des übernommenen Risikos nicht veranlassen oder das Haftungsrisiko nicht bewusst verharmlosen durfte (vgl. dazu nur BGH NJW 2006, 845; BGH NJW-RR 1991, 170).
  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 277/87

    Aufklärungs- und Warnpflichten einer Bank bei Wissensvorsprung über Risiken eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07
    Insoweit ist die Situation nicht anders als im Verhältnis zwischen einer Bank und einem Darlehensnehmer, dem die Bank ebenfalls ungefragt zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn sie über einen Wissensvorsprung über spezielle Risiken (dort in Bezug auf das finanzierte Geschäft) verfügt (vgl. nur: BGH NJW 1989, 2881/2882, BGH NJW 1992, 1820; BGH WM 2004, 1221, 1225).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07
    Nach dem Urteil des EuGH vom 20.03.1997 (NJW 1998, 47 ff) kann ein beihilfebegünstigtes Unternehmen sich gegen die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen nicht mit einem Entreicherungseinwand zur Wehr setzen, auch wenn die Rückforderung nach nationalem Recht wegen Wegfalls der Bereicherung mangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist (Ziffer 44 der Entscheidung).
  • BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05

    Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07
    Allerdings sind die Aufklärungspflichten der Klägerin im vorliegenden Fall - anders als dies regelmäßig zwischen einem Gläubiger und einem Sicherungsgeber der Fall ist - nicht darauf beschränkt, dass die Klägerin etwa einen Irrtum über den Umfang des übernommenen Risikos nicht veranlassen oder das Haftungsrisiko nicht bewusst verharmlosen durfte (vgl. dazu nur BGH NJW 2006, 845; BGH NJW-RR 1991, 170).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07
    Ist dagegen trotz einer Rüge im Sinne des § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG durch das erstinstanzliche Gericht nicht im Vorabentscheidungsverfahren über die Rechtswegzuständigkeit entschieden worden, sondern hat das erstinstanzliche Gericht erst mit dem Urteil in der Hauptsache die Rechtswegzuständigkeit bejaht, ist dieses Urteil ohne die Beschränkung des § 17 a Abs. 5 GVG auch in der Rechtswegfrage anfechtbar (vgl. nur BGH NJW 1993, 1799; BGH, NJW 1993, 470).
  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 235/94

    Formularmäßiger Ausdehnung einer Gesellschafterbürgschaft auf alle späteren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07
    Diese Argumentation der Klägerin übersieht, dass auch dem Schuldbeitretenden gemäß § 417 BGB analog (vgl. dazu nur: OLG Nürnberg, ZIP 2000, 1975) die Einwendungen zustehen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem (Haupt-)Schuldner ergeben, wenn auch - insoweit unterscheidet sich der Schuldbeitritt wesentlich von der Bürgschaft - nur für diejenigen Einwendungen, die bereits zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts begründet (BGH NJW 1996, 249), d.h. ihrem Rechtsgrund nach angelegt, waren.
  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07
    Stellt man nämlich - wie bei der vergleichbaren Fragestellung bei der Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 25.01.2005 - XI ZR 325/03) - auf das Interesse des Haftungsübernehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ab, geht es entscheidend um das eigene Interesse des Beklagten an der Auszahlung der Zuschüsse an die D... GmbH, da diese nach Ziff. 2.3.7 der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid vom 01.12.2000 von der Vorlage der unterschriebenen Haftungserklärung abhängig war.
  • BGH, 16.02.1984 - IX ZR 45/83

    Rechtsweg bei Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge

  • BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 269/97

    Aufhebung und Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Vorabentscheidung

  • OLG Nürnberg, 08.03.2000 - 12 U 3667/99

    Umfang der gesamtschuldnerischen Mithaftung des Sicherungsgebers

  • BGH, 19.09.1985 - VII ZR 338/84

    Schuldbeitritt

  • BGH, 17.09.2008 - III ZB 19/08

    Rechtsweg für eine Klage aufgrund einer Haftungserklärung für den

    Teilweise werden solche Erklärungen nach §§ 765 ff BGB beurteilt (z.B.: OLG München OLGR München 1998, 272; VGH München NJW 1990, 1006, 1006 f; LG Meiningen ZIP 1998, 991, 992), teilweise als Schuldbeitritt gewertet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 4 U 20/07 - juris Rn. 45 ff; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 1 O 52/97 - juris Rn. 3; VG Meiningen, Urteil vom 27. November 2007 - 2 K 414/05 Me - juris Rn. 22; VG Weimar ZInsO 2007, 1057, 1058).
  • OLG Nürnberg, 23.03.2010 - 4 W 2234/09

    Rechtsweg für Anspruch einer Körperschaft öffentlichen Rechts gegen eine

    Ein Schuldbeitritt (= Schuldmitübernahme) teilt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur der Forderung zu der er erklärt worden ist (h. M., vgl. BGH, Urteil vom 6.11.2008, a. a. O.; BGH, Urteil vom 16.10.2007, BGHZ 174, 39; aA OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007, 4 U 20/07; die dort vertretene Rechtsauffassung, wonach ein Schuldbeitritt zur Sicherung einer öffentlich-rechtlichen Forderung eine zivilrechtliche Verbindlichkeit des Beitretenden begründet, würde hier jedoch ebenfalls den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnen).

    Zwar entsteht (worauf das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 10.10.2007, Az: 4 U 20/07, zutreffend hinweist) bei einer Bürgschaft kein "Gesamtschuldverhältnis im vollen Sinne der §§ 421 ff. BGB" zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen, jedoch kann der Bürge vom Gläubiger "wie ein Gesamtschuldner" in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.3.2005, 5 W 6/05).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6.11.2008 (a. a. O.) im Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10.10.2007 (a. a. O.) festgestellt, dass trotz Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten die Umdeutung in eine als bürgerlich-rechtlich einzuordnende Bürgschaft in Betracht komme, was zur Begründung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten genüge.

  • BGH, 17.09.2008 - III ZB 50/08

    Rechtsweg für eine Klage aufgrund einer Haftungserklärung für den

    Teilweise werden solche Erklärungen nach §§ 765 ff BGB beurteilt (z.B.: OLG München OLGR München 1998, 272; VGH München NJW 1990, 1006, 1006 f; LG Meiningen ZIP 1998, 991, 992), teilweise als Schuldbeitritt gewertet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 4 U 20/07 - juris Rn. 45 ff; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 1 O 52/97 - juris Rn. 3; VG Meiningen, Urteil vom 27. November 2007 - 2 K 414/05 Me - juris Rn. 22; VG Weimar ZInsO 2007, 1057, 1058).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 76/14

    Bürgschaftserklärung einer Aktiengesellschaft für eine Zuwendungsempfängerin

    Die Regelung umfasst damit auch Rückerstattungsansprüche, bei denen die Berechtigung der Klägerin zur Rückgängigmachung ihrer Zuwendungszusage auf Gründen beruht, die die L... AG als Zuwendungsempfängerin weder beeinflussen noch voraussehen konnte und sogar solche, die im Verantwortungs- und/oder Einflussbereich der Klägerin selbst liegen (ebenso Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - 4 U 20/07).
  • LSG Bayern, 22.11.2012 - L 8 SO 92/08

    Vergütung, Unterbringung, Wohnheim, Sehbehinderung, Werkstatt, Hilfebdarf

    Der Schuldbeitritt betraf von vornherein eine Forderung, die erst später, nämlich nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts, entstehen konnte, zum Zeitpunkt ihrer Entstehung aber unmittelbar die Erhebung des Einwandes aus § 7 Abs. 3 HeimG ermöglichte (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.10.2007, 4 U 20/07, Rn. 71).
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