Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 4 U 202/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Diebstahl; Fahrzeug; Arglistige Täuschung; Täuschung; Versicherung; Versicherungsnehmer; Glaubwürdigkeit
- Judicialis
AKB § 12 Abs. 1 Nr. I b; ; AKB § 13 Abs. 5
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB § 12 Abs. 1 I b; AKB § 13 Abs. 5
Vorgetäuschte Entwendung eines nicht ungewöhnlich wertvollen, gesicherten Kfz von einem bewachten Kurzzeitparkplatz L - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AKB § 12 Abs. 1 Nr. I b § 13 Abs. 5
Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
AKB § 12 Abs. 1 Nr. I b § 13 Abs. 5
Anforderungen an die Darlegung eines Kfz-Diebstahls bei Abstellen auf einem Flughafen-Kurzzeitparkplatz während einer dreiwöchigen Urlaubsreise
Verfahrensgang
- LG Kleve, 22.09.1998 - 3 O 530/97
- OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 4 U 202/98
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 839
- VersR 2000, 1013 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94
Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 4 U 202/98
Mit dem Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Fahrzeugentwendung stünden vielmehr lediglich Tatsachen fest, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Klägers schließen ließen (vgl. BGH, NJW 1993, 2678; 1995, 2169). - BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92
Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 4 U 202/98
Mit dem Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Fahrzeugentwendung stünden vielmehr lediglich Tatsachen fest, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Klägers schließen ließen (vgl. BGH, NJW 1993, 2678; 1995, 2169). - BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 4 U 202/98
Allerdings kann den Angaben eines nach § 141 ZPO angehörten Versicherungsnehmers, an dessen Glaubwürdigkeit keine schwerwiegende Zweifel bestehen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) auch dann geglaubt werden, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. BGH r + s 96, 125 = VersR 96, 575; r + s 93, 169 = VersR 93, 571; Senat, r + s 99, 143). - BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94
Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 4 U 202/98
Allerdings kann den Angaben eines nach § 141 ZPO angehörten Versicherungsnehmers, an dessen Glaubwürdigkeit keine schwerwiegende Zweifel bestehen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) auch dann geglaubt werden, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. BGH r + s 96, 125 = VersR 96, 575; r + s 93, 169 = VersR 93, 571; Senat, r + s 99, 143).
- OLG Düsseldorf, 21.03.2000 - 4 U 65/99
Vortäuschen eines Kfz-Diebstahls
Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß bei der Entwendung eines mit einer elektronischen Wegfahrsperre gesicherten Kfz jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Diebstahls sprechen kann, weil solche Wegfahrsperren normalerweise einen effektiven Schutz gegen Entwendung bieten (Senat, Urteil vom 23. November 1999, 4 U 202/98).