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   OLG Hamm, 18.06.2009 - 4 U 221/08   

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https://dejure.org/2009,10550
OLG Hamm, 18.06.2009 - 4 U 221/08 (https://dejure.org/2009,10550)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2009 - 4 U 221/08 (https://dejure.org/2009,10550)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - 4 U 221/08 (https://dejure.org/2009,10550)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Unterlassungsanspruches gegen die Veröffentlichung von Schreiben mit Warnhinweis gegen eine andere gleiche Produkte vertreibende Firma; Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten für ein außergerichtliches Abschlussschreiben; Kosten eines ...

  • Judicialis

    UWG § 12 Abs. 1 S. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a; ZPO § 91 Abs. 1
    Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens nach Erledigung der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 03.05.2007 - 4 U 1/07

    Voller Gebührenansatz für anwaltliches Abschlusschreiben wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2009 - 4 U 221/08
    Auszugehen ist dabei vom vollen Streitwert und nicht nur vom reduzierten Streitwert des Verfügungsverfahrens (Senat Urt. v. 03.05.2007, Az. 4 U 1/07).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2009 - 4 U 221/08
    Die Abschlusserklärung muss insofern dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbstständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden (BGH NJW 2005, 2550 - "statt"-Preis).
  • OLG Hamm, 28.01.2010 - 4 U 157/09

    Wettbewerbswidrigkeit der Herabsetzung eines Mitbewerbers in einer Rubrik

    Unabhängig davon ging es aber in dem Ratgeber, der unstreitig vom Beklagten formuliert wurde, um eine Schilderung des Verhaltens der Klägerin, wie auch schon der Text selbst, die Rechtsverteidigung des Beklagten und andere dem Senat bekannte Rechtstreite zwischen den Parteien (wie die Sache 4 U 221/08, in der ähnliche Vorwürfe erhoben wurden) hinreichend deutlich machen.

    Das macht schon ein Vergleich mit dem Streitwert von 100.000,-- EUR in der Sache 4 U 221/08 des Senats zwischen den Parteien und dem Streitwert von 150.000,-- EUR in der Sache 4 U 123/09 des Senats, bei der es um eine Warnmittelung der E GmbH ging, deutlich.

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