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   OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09   

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OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09 (https://dejure.org/2009,7908)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.08.2009 - 4 U 24/09 (https://dejure.org/2009,7908)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. August 2009 - 4 U 24/09 (https://dejure.org/2009,7908)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII); Haftung eines Mitarbeiters des Verkäufers einer Maschine mit Aufbauverpflichtung für Schäden eines ihm beigestellten Mitarbeiters des Käufers

  • rabüro.de

    Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsbeschränkung - gemeinsame Betriebsstätte - Kaufvertrag über eine Maschine - Montageverpflichtung - Hilfstätigkeiten eines Versicherten der Käuferin zugunsten eines Versicherten der Verkäuferin

  • Judicialis

    BGB § 823; ; SGB VII § 105; ; SGB VII § 106 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; SGB VII § 105; SGB VII § 106 Abs. 3
    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII; Haftung eines Mitarbeiters des Verkäufers einer Maschine mit Aufbauverpflichtung für Schäden eines ihm beigestellten Mitarbeiters des Käufers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09
    § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII setze lediglich voraus, dass Mitarbeiter verschiedener Unternehmen vorübergehend betriebliche Unternehmungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausüben, erforderlich sei eine wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivität von Versicherten mehrerer Unternehmen (vgl. BGH NJW 2004, 947), wobei es ausreiche, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolge (vgl. BGH NJW 2001, 443; NJW 2003, 2984; NJW 2004, 947).

    Der Beklagte berücksichtige nicht hinreichend die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in NJW 2004, S. 947 f. Danach liege eine gemeinsame Betriebsstätte nicht vor, wenn es an einem Miteinander beim Arbeitsablauf fehle.

    Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf (BGH NJW 2004, 947; NJW 2008, 2116).

    Hinzukommen muss ein wechselseitiger Bezug der betrieblichen Aktivitäten (BGH NJW 2004, 947) oder die Möglichkeit wechselseitiger Verletzungen durch das enge Zusammenwirken (BGH NJW 2008, 2116 ff).

    Nur dann wird dem Gedanken der Gefahrengemeinschaft, der dem Haftungsausschluss zugrunde liegt, Rechnung getragen (BGH NJW 2004, 947; BGH NJW 2008, 2116 ff; vgl. auch BSG NJOZ 2008, 3465, 3469).

    Hier lag ein wechselseitiger Bezug der von den Parteien konkret ausgeübten Tätigkeiten an der Maschine (abzugrenzen gegenüber der Situation lediglich aufeinander aufbauender Arbeiten, Gerüstbauer - Dachdecker, vgl. BGH NJW 2004 947, 948 f) und die Möglichkeit wechselseitiger Verletzungen durch das enge Zusammenwirken vor, wobei dies nicht voraussetzt, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden kann (vgl. BGH NJW 2008, 2116 f).

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09
    Diese Anforderung habe der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 22. Januar 2008 (= NJW 2008, 2116 - 2118) bestätigt, "die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf die gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein".

    Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf (BGH NJW 2004, 947; NJW 2008, 2116).

    Hinzukommen muss ein wechselseitiger Bezug der betrieblichen Aktivitäten (BGH NJW 2004, 947) oder die Möglichkeit wechselseitiger Verletzungen durch das enge Zusammenwirken (BGH NJW 2008, 2116 ff).

    Nur dann wird dem Gedanken der Gefahrengemeinschaft, der dem Haftungsausschluss zugrunde liegt, Rechnung getragen (BGH NJW 2004, 947; BGH NJW 2008, 2116 ff; vgl. auch BSG NJOZ 2008, 3465, 3469).

    Hier lag ein wechselseitiger Bezug der von den Parteien konkret ausgeübten Tätigkeiten an der Maschine (abzugrenzen gegenüber der Situation lediglich aufeinander aufbauender Arbeiten, Gerüstbauer - Dachdecker, vgl. BGH NJW 2004 947, 948 f) und die Möglichkeit wechselseitiger Verletzungen durch das enge Zusammenwirken vor, wobei dies nicht voraussetzt, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden kann (vgl. BGH NJW 2008, 2116 f).

  • OLG Hamm, 22.03.1999 - 6 W 13/99

    Bedeutung des § 108 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII); Bindung der Zivilgericht

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09
    Die Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte der Parteien i.S.d. § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII vorgelegen hat, fällt jedoch nicht unter die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII, da es sich hierbei um eine allein zivilrechtlich - nämlich für die Haftungsfreistellung des Schädigers - relevante Frage handelt (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 602).
  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09
    § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII setze lediglich voraus, dass Mitarbeiter verschiedener Unternehmen vorübergehend betriebliche Unternehmungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausüben, erforderlich sei eine wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivität von Versicherten mehrerer Unternehmen (vgl. BGH NJW 2004, 947), wobei es ausreiche, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolge (vgl. BGH NJW 2001, 443; NJW 2003, 2984; NJW 2004, 947).
  • BGH, 10.07.2001 - VI ZR 53/01
    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09
    Der Bundesgerichtshof hat eine "gemeinsame Betriebsstätte" zutreffend bereits bei einer Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf bejaht (vgl. OLG Schleswig, RuS 2001, 197 f u. nachfolgend Nichtannahmebeschluss des BGH VI ZR 53/01 vom 10. Juli 2001, zitiert nach iuris; vgl. auch BGH NJW 2002, 3334, 3335).
  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Haftungsbeschränkung - privilegierter

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09
    Nur dann wird dem Gedanken der Gefahrengemeinschaft, der dem Haftungsausschluss zugrunde liegt, Rechnung getragen (BGH NJW 2004, 947; BGH NJW 2008, 2116 ff; vgl. auch BSG NJOZ 2008, 3465, 3469).
  • BGH, 23.07.2002 - VI ZR 91/02

    Prüfungsrahmen des Revisionsgerichts bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09
    Der Bundesgerichtshof hat eine "gemeinsame Betriebsstätte" zutreffend bereits bei einer Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf bejaht (vgl. OLG Schleswig, RuS 2001, 197 f u. nachfolgend Nichtannahmebeschluss des BGH VI ZR 53/01 vom 10. Juli 2001, zitiert nach iuris; vgl. auch BGH NJW 2002, 3334, 3335).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 244/06

    Voraussetzungen der Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09
    Die Zivilgerichte haben Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang die Bindungswirkung eingetroffen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 1877 m.w.N.).
  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09
    § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII setze lediglich voraus, dass Mitarbeiter verschiedener Unternehmen vorübergehend betriebliche Unternehmungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausüben, erforderlich sei eine wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivität von Versicherten mehrerer Unternehmen (vgl. BGH NJW 2004, 947), wobei es ausreiche, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolge (vgl. BGH NJW 2001, 443; NJW 2003, 2984; NJW 2004, 947).
  • BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09
    Allein ein rein zufälliges Aufeinandertreffen genüge nicht (vgl. BGH vom 23.01.2001, Az: VI ZR 70/00).
  • OLG Schleswig, 04.01.2001 - 7 U 104/99
  • LG Kiel, 09.02.2011 - 5 O 210/09

    Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Gemeinsame Betriebsstätte bei der Reinigung

    Auf den Umfang der einzelnen Arbeitsleistung kommt es für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht an, eine Differenzierung zwischen untergeordneten Hilfstätigkeiten und anderen Tätigkeiten wird nicht vorgenommen (OLG Schleswig, OLG-Report Schleswig 2009, 806, 807).
  • SG Stade, 06.12.2010 - S 33 SO 111/10
    Im Wege einer ergänzenden Ver-tragsauslegung der Vereinbarung von 1973 urteilte das OLG Celle am 10. Juni 2009 - 4 U 24/09 -, dass der Bruder der Antragstellerin verpflichtet ist, dieser als Ausgleich für das Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung monatlich eine Geldrente zu zahlen, deren Höhe sich nach den auszukehrenden Mieteinnahmen für die ehemals von der Antragstellerin bewohnten Räume sowie ersparte Aufwendungen in Höhe der anteilig zu übernehmen-den Gebühren und der Differenz zwischen anfallenden und gezahlten Pflegekosten der Stufe I bemisst.
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