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   KG, 26.06.1987 - 4 U 2460/86   

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https://dejure.org/1987,1914
KG, 26.06.1987 - 4 U 2460/86 (https://dejure.org/1987,1914)
KG, Entscheidung vom 26.06.1987 - 4 U 2460/86 (https://dejure.org/1987,1914)
KG, Entscheidung vom 26. Juni 1987 - 4 U 2460/86 (https://dejure.org/1987,1914)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Werkvertrag; Vergütung; Entgeltlich; Architekt; Bauherr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 631

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 21
  • BauR 1988, 624
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Saarbrücken, 25.05.2004 - 4 U 417/03

    Zur Frage eines konkludenten Abschlusses eines Architektenvertrages durch

    aa) Ein Architektenvertrag kann auch konkludent abgeschlossen werden, etwa durch Erteilung einer Vollmacht zu Verhandlungen gegenüber Behörden verbunden mit einer entsprechenden Tätigkeit des Architekten (vgl. KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnr. 611).

    Bei Architekten ist davon auszugehen, dass sie üblicherweise nur gegen Entgelt tätig werden (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; KG, NJW-RR 1988, 21; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 612).

    Daher schließt derjenige, der die Leistungen eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 83; KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 612).

    Daher gilt gemäß § 632 Abs. 1 BGB eine Vergütung auch dann als stillschweigend vereinbart, wenn der Architekt zunächst auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko tätig geworden ist und seine Werkleistung erst nachträglich vom Auftraggeber entgegen genommen und verwertet wird (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; KG, NJW-RR 1988, 21).

    Dies gilt auch, wenn eine eingeschränkte Zweckbestimmung seiner Leistung vorliegt, nämlich die Wirtschaftlichkeit einer geplanten Maßnahme zu beurteilen oder die Voraussetzungen für den Erhalt von Fördermitteln zu schaffen (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; KG, NJW-RR 1988, 21).

    Allenfalls bei geringfügigen Arbeiten von untergeordnetem Umfang kann im Einzelfall angenommen werden, dass diese ohne Vergütung erbracht werden sollen (vgl. KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 622).

    Dies ist jedoch bei den Arbeiten mit dem Ziel der Erlangung öffentlicher Fördermittel wegen des Umfangs der hierfür erforderlichen Planungs- und Kostenermittlungsarbeiten regelmäßig nicht der Fall (vgl. KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 622).

  • OLG Köln, 19.09.2013 - 24 U 15/10

    Honoraransprüche eines Ingenieurbüros bei abschnittsweiser Beauftragung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH NZBau 2009, 255) sind bei der Auslegung als mögliche Vertragsgestaltungen ein Rahmenvertrag, ein Vorvertrag, ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung (vgl. insoweit KG NJW-RR 1988, 21), schließlich ein Optionsvertrag, bei dem der Architekt bereits gebunden, der Bauherr in seiner Entscheidung jedoch frei ist, in Betracht zu ziehen.
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 214/00

    Zur Auftragserteilung und Vergütung eines Architekten

    Eine derartige Willensäußerung liegt insbesondere dann vor, wenn der Bauherr Änderungswünsche an den vorgelegten Planungen anbringt (KG NJW-RR 88, 21) oder sich diese in sonstiger Weise zunutze macht (BGH BauR 85, 582, 583 = NJW-RR 86, 18; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 8; Werner/Pastor aaO., Rn. 617).

    ; KG NJW-RR 1988, 21; OLG Oldenburg BauR 1988, 620; OLG Karlsruhe BauR 1985, 236; OLG Hamm NJW-RR 1990, 91; NJW-RR 1996, 83, 84; OLG Stuttgart BauR 1997, 681, 683; Knacke, BauR 1990, 395, 399; Werner/Pastor aaO., Rn. 621; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 8).

    Dabei spielt es keine Rolle, dass die Realisierung des Projekts noch nicht feststand und die von Klägerin erbetenen Unterlagen der Beklagten lediglich als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollten, ob sich das Bauvorhaben überhaupt auf eine wirtschaftlich rentable Weise durchführen lasse, weil auch zunächst nur begrenzte Architektenaufgaben in aller Regel nur gegen eine Vergütung erbracht werden (BGH aaO.; KG NJW-RR 1988, 21; OLG Stuttgart BauR 1997, 681, 683; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 8; Werner/Pastor aaO., Rn. 621).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2008 - 23 U 88/07

    Abgrenzung der rein akquisitorischen Tätigkeit des Architekten zum Vorliegen

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien den Vergütungsanspruch des Architekten von bestimmten Voraussetzungen wie etwa der Billigung seines Werks durch den Auftraggeber oder dem Eintritt noch ungewisser tatsächlicher Umstände abhängig machen, der Architekt also auf eigenes Risiko arbeiten und seine Leistungen zunächst unentgeltlich erbringen sollte (BGH, Urteil vom 09.04.1987, VII ZR 266/86, NJW 1987, 2742; BGH, Urteil vom 28.03.1985, VII ZR 180/84, NJW 1985, 2830; KG, Urteil vom 26.06.1987, 4 U 2460/86, BauR 1988, 21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.1984, 9 U 276/82, BauR 1985, 236;; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 1 HOAI, Rn. 11; Werner/Pastor aaO., Rn. 613 ff. mwN.).

    Für die Frage der Entgeltlichkeit der vertragsgemäßen Architektenleistungen spielt es auch keine Rolle, dass die Realisierung eines Umbaus der vorhandenen Bausubstanz noch nicht feststand und die Unterlagen des Klägers den Beklagten lediglich als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollten, ob sich das Bauvorhaben überhaupt auf eine baurechtlich zulässige und wirtschaftlich rentable Weise durchführen lasse, weil auch zunächst nur begrenzte Architektenaufgaben in aller Regel nur gegen eine Vergütung erbracht werden (BGH Urteil vom 09.04.1987, VII ZR 266/86, NJW 1987, 2742; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.1996, 10 U 130/96, BauR 1997, 681; KG, Urteil vom 26.06.1987, 4 U 2460/86, NJW-RR 1988, 21; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 1 HOAI, Rn. 8; Werner/Pastor a.a.O., Rn. 621).

  • OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12

    Architektenhonorar für Bauleistungsdienste

    Im Falle - durch Kündigung oder einvernehmlicher - vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages gilt nichts anderes, auch hier wird - das Erfordernis "vertragsgemäßer" Erbringung der Leistung ist angesichts der Vertragsbeendigung notwendigerweise gegenstandslos - das Honorar fällig mit der Erteilung der Schlussrechnung (vgl. BGH NJW-RR 1986, = WM 1986, 1388, KG NJW-RR 1988, 21).
  • OLG Düsseldorf, 29.02.2008 - 23 U 85/07

    Akquisitionsleistungen des Architekten in Abgrenzung zur rechtsgeschäftlichen

    Einen Vertragsbindungswillen dokumentiert der Bauherr in einem solchen Fall insbesondere dadurch, dass er dem Architekten Vollmacht erteilt (OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2005, 11 U 247/701, IBR 2006, 207; KG, Urteil vom 26.06.1987, 4 U 2460/86, BauR 1988, 624; Jochem, Festschrift für Vygen, 1999, 10 ff., 14/15).
  • OLG Naumburg, 21.04.2010 - 5 U 54/09

    Architektenhonorar in der Insolvenz des Auftraggebers: Darlegungs- und

    Dabei spielt es keine Rolle, dass die Realisierung des Projekts noch nicht feststand und die von der Nebenintervenientin erbetenen Unterlagen der Beklagten lediglich als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollten, ob sich das Bauvorhaben überhaupt auf eine wirtschaftlich rentable Weise durchführen lasse, weil auch zunächst nur begrenzte Architektenaufgaben in aller Regel nur gegen eine Vergütung erbracht werden (KG NJW-RR 1988, 21; OLG Stuttgart BauR 1997, 681; Werner/Pastor a.a.O., Rn. 621).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2001 - 23 U 90/00

    Prüffähigkeit der Schlußrechnung des Architekten; Einwand des schriftlichen

    Die Prüffähigkeit der Rechnung hängt daher nicht von der Angabe der für die Ermittlung des Honoraranspruchs maßgeblichen Vorschriften der HOAI ab (OLG Hamm BauR 1989, 351, 352; BauR 1994, 536; KG NJW-RR 1988, 21 f. = BauR 1988, 624, 628; Werner/Pastor aaO., Rn. 969; wohl auch Koeble, BauR 2000, 785, 787; aA. - ohne Begründung - OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat] BauR 1982, 294; LG Bamberg BauR 1968, 638 [LS]).
  • OLG Hamm, 11.03.1994 - 12 U 9/93

    Voreilige Tragwerksplanung: Kein Honorar!

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  • OLG Köln, 24.05.1993 - 7 U 154/91

    Honorar für Änderungsleistung nur bei schriftlicher Honorarvereinbarung?

    In der Entscheidung des Kammergerichts (BauR 1988, 624) ging es nur um einen Fall der Untätigkeit, also der Nichtleistung, nicht der mangelhaften Leistung, während in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Schäfer/Finnern/Hochstein, Nr. 12 zu § 649 BGB) nur ausgesprochen ist, daß im Falle der Kündigung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - nicht die Kündigung selbst - durch den Bauherrn die vorherige Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nach § 634 Abs. 1 BGB voraussetzt (so auch Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen a.a.O., § 15 Rn. 18).
  • OLG Oldenburg, 20.12.1995 - 2 U 167/95

    Vereinbarung im Hinblick auf die Fälligkeit eines Architektenhonorars; Aufnahme

  • OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97

    Architektenrecht: Zustandekommen des Vertrages durch konkludente Handlungen der

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