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   OLG Jena, 26.02.2021 - 4 U 307/20   

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https://dejure.org/2021,9648
OLG Jena, 26.02.2021 - 4 U 307/20 (https://dejure.org/2021,9648)
OLG Jena, Entscheidung vom 26.02.2021 - 4 U 307/20 (https://dejure.org/2021,9648)
OLG Jena, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 4 U 307/20 (https://dejure.org/2021,9648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 97 Abs. 1 ZPO

  • Justiz Thüringen

    § 9 Abs 1 S 1 VVG, § 346 Abs 1 BGB
    Private Krankenversicherung: Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist; konkludente Zustimmung des Versicherungsnehmers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 346 Abs. 1; VVG § 8; VVG § 9 Abs. 1
    Konkludente Zustimmung des VN zum Versicherungsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht nach dem VVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rückzahlung von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung; Vertragskündigung wegen Beitragsanpassung; Anforderungen an einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht; Konkludente Zustimmungserklärung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rückzahlung von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung Vertragskündigung wegen Beitragsanpassung Anforderungen an einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht Konkludente Zustimmungserklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 690
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 445/14

    Private Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Altfall:

    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2021 - 4 U 307/20
    § 9 Abs. 1 VVG ist eine Spezialregelung gegenüber den im BGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen und verdrängt § 346 Abs. 1 BGB nur, wenn sie tatbestandsmäßig anwendbar ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 ff. = NJW 2017, 3784 ff., juris Rn. 20).

    Denn diese Vorschrift ist eine Spezialregelung gegenüber den im BGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen, die Letztere nur verdrängt, wenn sie tatbestandsmäßig anwendbar ist (BGH, Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 ff. = NJW 2017, 3784 ff., juris Rn. 20; Eberhardt, in: Münchener Kommentar zum VVG, Band 1, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 13).

    Dieser Teil der Zustimmung kann auch konkludent erklärt werden (Armbrüster, a.a.O., § 9 Rn. 16 m.w.N.; offen gelassen in: BGH, Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 ff. = NJW 2017, 3784 ff., juris Rn. 23).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 ff. = NJW 2017, 3784 ff.) allein in der Datierung eines Versicherungsbeginns weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zustimmung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 VVG gesehen und unter Rn. 23 ausgeführt:.

  • OLG Karlsruhe, 17.05.2019 - 12 U 141/17

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2021 - 4 U 307/20
    Nicht erforderlich ist eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, etwa über die formalen Anforderungen seiner Ausübung oder den Fristbeginn (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2019, 12 U 141/17, VersR 2019, 865-868, juris Rn. 68).

    Insoweit genügte ein grundsätzlicher Hinweis auf die Existenz eines Widerrufsrechts (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2019, 12 U 141/17, VersR 2019, 865-868, juris Rn. 68; Meixner/Steinbeck, Das neue Versicherungsvertragsrecht, 2008, § 1 Rn. 96) bzw. ein Hinweis darauf, dass überhaupt ein Widerrufsrecht besteht (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 9 Rn. 9).

    Nicht erforderlich war im Rahmen von § 9 VVG eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, etwa über die formalen Anforderungen seiner Ausübung oder den Fristbeginn (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2019, 12 U 141/17, VersR 2019, 865-868, juris Rn. 68; Armbrüster, a.a.O.).

  • LG Gera, 19.02.2020 - 3 O 319/18

    Private Krankenversicherung: Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs

    Auszug aus OLG Jena, 26.02.2021 - 4 U 307/20
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 19.02.2020, Az. 3 O 319/18, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Gera vom 19.02.2020, Az. 3 O 319/18, berichtigt durch Beschluss vom 25.03.2020, abzuändern und - zur Klarstellung unter Einbeziehung des erstinstanzlich zugesprochenen Betrags - wie folgt neu zu fassen:.

    Sie erwidert, das Urteil des Landgerichtes Gera v. 19.02.2020, Az. 3 O 319/18, sei nach Korrektur des Urteilstenors durch Beschluss vom 25.03.2020 nicht zu beanstanden.

  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22

    Vertragsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist in AGB möglich?

    Wenn der Versicherungsnehmer, wie es hier der Fall war, von seinem Widerrufsrecht weiß, kann er wirksam zustimmen, wenn er nur damit rechnen muss, dass der Versicherungsschutz bereits vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist beginnt (OLG Karlsruhe VersR 2019, 865 [juris Rn. 67]; vgl. auch OLG Jena VersR 2021, 690 [juris Rn. 47]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 17).
  • OLG Köln, 21.04.2023 - 20 U 320/22
    Die Zustimmung kann jedoch nach h.M., die auch der des Senats entspricht, auch konkludent erfolgen(OLG Jena, Urteil vom 26.02.2021, Az. 4 U 307/20 - juris-Rz. 46; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 9 Rn. 15 mit Darstellung der Gegenansicht; Eberhardt in: MünchKomm VVG, 3. Auflage 2022, § 9 Rn. 21).

    Dies kann je nach Einzelfall etwa anzunehmen sein, wenn die Parteien einen Versicherungsbeginn vereinbaren, der einen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der regelmäßigen Widerrufsfrist vorsieht (OLG Karlsruhe VersR 2019, 865; OLG Jena, Urteil vom 26.02.2021, Az. 4 U 307/20 - juris-Rz. 47).

  • OLG Köln, 05.05.2023 - 20 U 320/22
    Die Zustimmung kann jedoch nach h.M., die auch der des Senats entspricht, auch konkludent erfolgen(OLG Jena, Urteil vom 26.02.2021, Az. 4 U 307/20 - juris-Rz. 46; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 9 Rn. 15 mit Darstellung der Gegenansicht; Eberhardt in: MünchKomm VVG, 3. Auflage 2022, § 9 Rn. 21).

    Dies kann je nach Einzelfall etwa anzunehmen sein, wenn die Parteien einen Versicherungsbeginn vereinbaren, der einen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der regelmäßigen Widerrufsfrist vorsieht (OLG Karlsruhe VersR 2019, 865; OLG Jena, Urteil vom 26.02.2021, Az. 4 U 307/20 - juris-Rz. 47).

  • OLG Zweibrücken, 25.07.2022 - 1 U 153/21
    Der Senat hat vielmehr - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Jena vom 26.02.2021 (Az. 4 U 307/20, Juris) - darauf hingewiesen, dass eine konkludente Zustimmung des Versicherungsnehmers dann in Betracht kommt, wenn dieser - wie im Streitfall - über sein Recht zum Widerruf belehrt worden ist.
  • OLG Hamburg, 17.11.2022 - 9 U 91/21

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf

    Angesichts des Umstandes, dass die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit selbst weder formal noch inhaltlich zu beanstanden ist, hat der Kläger die Zustimmung zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist konkludent wirksam erteilt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 26.02.2021 - 4 U 307/20; BGH, Urteil vom 13.09.2017).
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