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   OLG Dresden, 06.06.2002 - 4 U 3112/01   

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https://dejure.org/2002,5675
OLG Dresden, 06.06.2002 - 4 U 3112/01 (https://dejure.org/2002,5675)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.06.2002 - 4 U 3112/01 (https://dejure.org/2002,5675)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 4 U 3112/01 (https://dejure.org/2002,5675)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozess; Unterlassene Befundserhebung; Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses in einem Befund; Veranlassung einer histologische Untersuchung

  • Judicialis

    BGB § 823

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847
    Voraussetzungen einer Beweiserleichterung bei unterlassener Befunderhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Beweislastumkehr; Kausalität; Ursächlichkeit; Arzthaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 648
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2002 - 4 U 3112/01
    Nach dieser Rechtsprechung lässt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung medizinischer Befunde im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist, regelmäßig jedoch nicht auf eine Ursächlichkeit der unterlassenen Befunderhebung für eine vom Patienten erlittene Gesundheitsverletzung (BGH NJW 1996, 1589) .

    Weitere Beweiserleichterungen auch im Hinblick auf die Ursächlichkeit der unterlassenen Befunderhebung für die vom Patienten erlittenen Gesundheitsschäden kommen diesem zugute, wenn bereits die Unterlassung der Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (BGH NJW 1998, 1780) oder wenn sich ein so deutlicher und gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergeben hätte, dass sich seine Verkennung (BGH NJW 1996, 1589) oder die Nichtreaktion auf ihn als fundamental fehlerhaft darstellen würde (BGH NJW 1999, 860) .

    Durch Beweiserleichterungen darf der Patient nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn der Befund ordnungsgemäß erhoben und gesichert worden wäre (BGH NJW 1996, 1589, 1590) .

  • BGH, 06.10.1998 - VI ZR 239/97

    Rechtsfolgen des Verstoßes eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2002 - 4 U 3112/01
    Weitere Beweiserleichterungen auch im Hinblick auf die Ursächlichkeit der unterlassenen Befunderhebung für die vom Patienten erlittenen Gesundheitsschäden kommen diesem zugute, wenn bereits die Unterlassung der Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (BGH NJW 1998, 1780) oder wenn sich ein so deutlicher und gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergeben hätte, dass sich seine Verkennung (BGH NJW 1996, 1589) oder die Nichtreaktion auf ihn als fundamental fehlerhaft darstellen würde (BGH NJW 1999, 860) .
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2002 - 4 U 3112/01
    Weitere Beweiserleichterungen auch im Hinblick auf die Ursächlichkeit der unterlassenen Befunderhebung für die vom Patienten erlittenen Gesundheitsschäden kommen diesem zugute, wenn bereits die Unterlassung der Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (BGH NJW 1998, 1780) oder wenn sich ein so deutlicher und gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergeben hätte, dass sich seine Verkennung (BGH NJW 1996, 1589) oder die Nichtreaktion auf ihn als fundamental fehlerhaft darstellen würde (BGH NJW 1999, 860) .
  • OLG Dresden, 29.08.2017 - 4 U 401/17

    Umfang der Einstandspflicht des Arztes bei postoperativ behandlungsfehlerhaft

    Eine - nicht grob - fehlerhafte Unterlassung der gebotenen Befunderhebung führt nach § 630h Abs. 5 S. 2 BGB dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - die der Senat bei mehr als 50 % annimmt (VersR 2004, 648 Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rz. U 57) - ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH VersR 2004, 790; BGHZ 132, 47; VersR 2003, 1256; VersR 1999, 1282).
  • OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04

    Unterlassene Befunderhebung als Behandlungsfehler

    Nach diesem Ergebnis, insbesondere den - schriftlichen und mündlichen - Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beklagten ein haftungsrelevanter Befunderhebungsfehler - durch Unterlassen - anzulasten ist, der hier deswegen als grob eingeschätzt werden musste, weil bei weiterer Befunderhebung in einer entsprechenden Klinik ein reaktionspflichtiger Befund festgestellt worden wäre, der seinerseits weitere Behandlungsmaßnahmen zwingend nach sich gezogen hätte, die falls sie unterlassen worden wären, dann ihrerseits als grob fehlerhaft zu bewerten gewesen wären mit der Folge einer Beweislastumkehr für die Patientenseite in Bezug auf die Kausalität des eingetretenen Primärschadens (vgl. zu dieser Problematik Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl., B Haftung aus Behandlungsfehlern Rz. 295 - 297 unter Hinweis auf BGHZ 138, 1; BGHZ 132, 47, 52; OLG Dresden VersR 2004, 648; OLG Köln VersR 2004, 247 sowie zahlreiche weitere obergerichtliche Entscheidungen aaO S. 196 u. 197)).
  • OLG Dresden, 02.05.2018 - 4 U 510/18

    Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung eines Hygienemangels in einem

    Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn das mutmaßliche Ergebnis des Befundes völlig offen und die Wahrscheinlichkeit nicht höher als mit 50 % anzusetzen ist (vgl. Senat, VersR 2004, 648).
  • OLG Koblenz, 05.07.2004 - 12 U 572/97

    Arzthaftung bei Kontroll- und Behandlungsdefiziten für ein mangelgeborenes Kind:

    Jedoch könnte dahingestellt bleiben, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit rechtlich erst dann anzuerkennen wäre, wenn ein positiver Befund nach den Umständen mit mehr als 50%iger Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (vgl. z.B. OLG Köln, VersR 2004, 274; OLG Dresden, MedR 2003, 628), oder ob insoweit eine nicht nur ganz untergeordnete hinreichende Erwartung ausreichend wäre.
  • OLG Köln, 26.05.2008 - 5 U 175/07

    Arztrecht - unbegründete Schadensersatzklage bei fehlender Zurechnung von

    Ein solcher Befunderhebungsmangel führt beweisrechtlich aber zunächst nur zu einer widerlegbaren Vermutung, dass sich im Falle der Befunderhebung das behauptete Ergebnis (hier Karzinom) ergeben hätte, wenn dieses hinreichend wahrscheinlich ist, wobei eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % erforderlich ist (OLG Köln VersR 2004, 247, OLG Dresden VersR 2004, 648).
  • OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09

    Arzthaftung; Orbitalbodenfraktur; Visuskontrolle; Aufklärung

    Auch eine - nicht grob - fehlerhafte Unterlassung der gebotenen Befunderhebung führt nach ständigerhöchstrichterlicher Rechtsprechung indes zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - die der Senat bei mehr als 50 % annimmt (VersR 2004, 648) - ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH VersR 2004, 790; BGHZ 132, 47; VersR 2003, 1256; VersR 1999, 1282).
  • OLG Hamm, 17.05.2010 - 3 U 132/09

    Abweisung der Arzthaftungsklage wegen unterbliebener Diagnostizierung einer

    Kommt ein Anspruch des Klägers somit bereits deshalb nicht in Betracht, weil kein Verstoß gegen eine Befunderhebungspflicht gegeben ist, so scheitert ein Anspruch des Klägers zusätzlich daran, dass keine hinreichende im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. OLG München, MedR 2007, 361; OLG Köln, VersR 2004, 247; OLG Dresden, VersR 2004, 648) dafür besteht, dass eine sonographische Untersuchung am 09.12.2004 - deren Unterlassung nach den vorstehenden Ausführungen sicherlich nicht als grob fehlerhaft einzustufen wäre - den Riss der proximalen Bizepssehne gezeigt hätte.
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