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   OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16   

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OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16 (https://dejure.org/2017,21268)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.06.2017 - 4 U 33/16 (https://dejure.org/2017,21268)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 4 U 33/16 (https://dejure.org/2017,21268)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 249 BGB, § 7 StVG, § 18 StVG
    BGB, StVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

  • RA Kotz

    Anspruch Nutzungsausfallentschädigung & unentgeltliches Ersatzfahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1
    Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und das unentgeltliche Ersatzfahrzeug

  • vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung - Anspruch besteht auch bei unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung durch Dritte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfallentschädigung trotz Stellung eines Ersatzfahrzeugs durch Dritte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nutzungsaufall bei Familien mit mehreren Pkw

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall besteht auch bei Nutzung des Wagens der Ehefrau als Ersatzfahrzeug - Ausschluss des Anspruchs bei Nutzung eines dem Geschädigten gehörenden Ersatzfahrzeugs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1374
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16
    bb) Hingegen bleibt nach überwiegender Auffassung und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat folgt, der Nutzungsentschädigungsanspruch bestehen, wenn der Geschädigte von Dritten, worunter auch Familienmitglieder fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhalten hat (BGH NJW 1970, 1120, 1122 [fühlbare Einbuße auch dann, wenn statt des "kräfteschonende(n) Fahren(s) in dem leistungsstarken und bequemen (achtsitzigen) Mercedes 600" vom Arbeitgeber ein Opel Rekord mit Chauffeur gestellt wird]; 1975, 255, 256 [Ehefrau]; 2013, 1151, 1153 Rn. 23 [Vater]; OLG Celle VersR 1973, 281 [Ehefrau]; OLG Koblenz r + s 2014, 46, 47 [Verwandtenkreis]; LG Osnabrück VersR 1984, 1178 [Ls.; Sohn]; Erman/Ebert, BGB 14. Aufl. § 249 Rn. 52; Staudinger/Schiemann, BGB Neubearb.

    Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (BGH NJW 1970, 1120, 1122; 2013, 1151, 1153 Rn. 23).

    Insofern ist die - auf die vorstehend unter aa) dargestellte Konstellation anzuwendende - höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (BGH NJW 1976, 286), nicht einschlägig (BGH NJW 2013, 1151, 1153 Rn. 23).

    aa) Die Ausfallzeit eines Fahrzeugs setzt sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit zusammen (BGH NJW 2013, 1151, 1153 Rn. 22; VersR 2017, 115, 117 Rn. 23).

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16
    bb) Hingegen bleibt nach überwiegender Auffassung und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat folgt, der Nutzungsentschädigungsanspruch bestehen, wenn der Geschädigte von Dritten, worunter auch Familienmitglieder fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhalten hat (BGH NJW 1970, 1120, 1122 [fühlbare Einbuße auch dann, wenn statt des "kräfteschonende(n) Fahren(s) in dem leistungsstarken und bequemen (achtsitzigen) Mercedes 600" vom Arbeitgeber ein Opel Rekord mit Chauffeur gestellt wird]; 1975, 255, 256 [Ehefrau]; 2013, 1151, 1153 Rn. 23 [Vater]; OLG Celle VersR 1973, 281 [Ehefrau]; OLG Koblenz r + s 2014, 46, 47 [Verwandtenkreis]; LG Osnabrück VersR 1984, 1178 [Ls.; Sohn]; Erman/Ebert, BGB 14. Aufl. § 249 Rn. 52; Staudinger/Schiemann, BGB Neubearb.

    Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (BGH NJW 1970, 1120, 1122; 2013, 1151, 1153 Rn. 23).

    So geht es beispielsweise den Schädiger offensichtlich auch nichts an, wenn der Geschädigte, der mangels Ersatzwagens zu Fuß geht, von anderen aus Gefälligkeit mitgenommen wird oder wenn der Verkäufer des neu anzuschaffenden Wagens seinem Kunden schon gleich einen Ersatzwagen unentgeltlich zur Verfügung stellt (BGH NJW 1970, 1120, 1122).

  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16
    Wer über ein weiteres Fahrzeug verfügt, dessen Einsatz ihm zuzumuten ist, kann keine Nutzungsausfallentschädigung, sondern allenfalls Ersatz der Vorhaltekosten beanspruchen (BGH NJW 1976, 286; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 3 Rn. 97).

    Insofern ist die - auf die vorstehend unter aa) dargestellte Konstellation anzuwendende - höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (BGH NJW 1976, 286), nicht einschlägig (BGH NJW 2013, 1151, 1153 Rn. 23).

  • BGH, 19.11.1974 - VI ZR 197/73

    Ersatz des Nutzungsausfalls bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs der Ehefrau des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16
    bb) Hingegen bleibt nach überwiegender Auffassung und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat folgt, der Nutzungsentschädigungsanspruch bestehen, wenn der Geschädigte von Dritten, worunter auch Familienmitglieder fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhalten hat (BGH NJW 1970, 1120, 1122 [fühlbare Einbuße auch dann, wenn statt des "kräfteschonende(n) Fahren(s) in dem leistungsstarken und bequemen (achtsitzigen) Mercedes 600" vom Arbeitgeber ein Opel Rekord mit Chauffeur gestellt wird]; 1975, 255, 256 [Ehefrau]; 2013, 1151, 1153 Rn. 23 [Vater]; OLG Celle VersR 1973, 281 [Ehefrau]; OLG Koblenz r + s 2014, 46, 47 [Verwandtenkreis]; LG Osnabrück VersR 1984, 1178 [Ls.; Sohn]; Erman/Ebert, BGB 14. Aufl. § 249 Rn. 52; Staudinger/Schiemann, BGB Neubearb.

    Würde im Fall der vorübergehenden Überlassung eines Fahrzeugs z. B. durch die Ehefrau des Geschädigten eine erst durch den Schadensfall ausgelöste, allein um der Ehe willen bestehende Hilfs- und Beistandspflicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt, so widerspräche das dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, dass es nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen von einer nachteiligen Veränderung nur dank solcher Leistungen eines anderen verschont geblieben ist, die nicht dem Schädiger zugutekommen sollen (BGH NJW 1975, 255, 256).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16
    Mit Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Ersatzfähigkeit von Unfallersatztarifen (grundlegend BGHZ 160, 377 ff.) war die Basis der heranzuziehenden Mietpreise in Frage gestellt.
  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 35/79

    Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden - Vorliegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16
    Dieser ist gegebenenfalls auch bei erfolglosem Rechtsmittel abzuändern, und zwar auch dann, wenn dadurch ein nicht mehr am Verfahren beteiligter Streitgenosse betroffen wird (BGH MDR 1981, 928; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO 14. Aufl. § 97 Rn. 5).Der Gewährung rechtlichen Gehörs für die ausgeschiedene Beklagte zu 2 bedarf es hier nicht, weil die Abänderung ihr gegenüber nicht nachteilig ist.
  • BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16
    aa) Die Ausfallzeit eines Fahrzeugs setzt sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit zusammen (BGH NJW 2013, 1151, 1153 Rn. 22; VersR 2017, 115, 117 Rn. 23).
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16
    a) Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden (BGH NJW 2013, 1149, 1150 Rn. 13).
  • OLG Celle, 02.11.1972 - 5 U 3/72
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16
    bb) Hingegen bleibt nach überwiegender Auffassung und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat folgt, der Nutzungsentschädigungsanspruch bestehen, wenn der Geschädigte von Dritten, worunter auch Familienmitglieder fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhalten hat (BGH NJW 1970, 1120, 1122 [fühlbare Einbuße auch dann, wenn statt des "kräfteschonende(n) Fahren(s) in dem leistungsstarken und bequemen (achtsitzigen) Mercedes 600" vom Arbeitgeber ein Opel Rekord mit Chauffeur gestellt wird]; 1975, 255, 256 [Ehefrau]; 2013, 1151, 1153 Rn. 23 [Vater]; OLG Celle VersR 1973, 281 [Ehefrau]; OLG Koblenz r + s 2014, 46, 47 [Verwandtenkreis]; LG Osnabrück VersR 1984, 1178 [Ls.; Sohn]; Erman/Ebert, BGB 14. Aufl. § 249 Rn. 52; Staudinger/Schiemann, BGB Neubearb.
  • OLG Koblenz, 13.02.2012 - 12 U 1265/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16
    bb) Hingegen bleibt nach überwiegender Auffassung und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat folgt, der Nutzungsentschädigungsanspruch bestehen, wenn der Geschädigte von Dritten, worunter auch Familienmitglieder fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhalten hat (BGH NJW 1970, 1120, 1122 [fühlbare Einbuße auch dann, wenn statt des "kräfteschonende(n) Fahren(s) in dem leistungsstarken und bequemen (achtsitzigen) Mercedes 600" vom Arbeitgeber ein Opel Rekord mit Chauffeur gestellt wird]; 1975, 255, 256 [Ehefrau]; 2013, 1151, 1153 Rn. 23 [Vater]; OLG Celle VersR 1973, 281 [Ehefrau]; OLG Koblenz r + s 2014, 46, 47 [Verwandtenkreis]; LG Osnabrück VersR 1984, 1178 [Ls.; Sohn]; Erman/Ebert, BGB 14. Aufl. § 249 Rn. 52; Staudinger/Schiemann, BGB Neubearb.
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 135/07

    Zulassung der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede;

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 10 U 60/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Nutzungsausfallersatz bei fehlendem Nachweis

  • OLG München, 13.09.2013 - 10 U 859/13

    Umfang der unfallbedingten Nutzungsausfallentschädigung; Verweisung auf die

  • LG Hamburg, 08.12.1989 - 81 S 25/89
  • OLG Celle, 05.08.2020 - 14 U 37/20

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem unfallbedingt mitten

    Es hat ebenfalls vertretbar entschieden, dass die Nutzung des Fahrzeugs der Ehefrau den Beklagten nicht zugutekomme (vgl. insofern auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 U 33/16 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Fiktive

    Dagegen bleibt ein Nutzungsentschädigungsanspruch bestehen, wenn der Geschädigte von Dritten, worunter auch Familienmitglieder fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhält (Senat, Urteil vom 1. Juni 2017 - 4 U 33/16, juris).
  • AG Ettlingen, 16.10.2018 - 6 C 63/17

    Unfallregulierung, Mietwagen, Nutzungsausfall

    Wenn sich die Klägerin - wie vorliegend - für das Geltendmachen des Nutzungsausfallschadens entscheidet ist unerheblich, ob und wie die Klägerin den Ihr entstandenen Schaden kompensiert hat, also ob sie während des Nutzungsausfalls einen Mietwagen (zu welchem Preis auch immer) angemietet hat, zu Fuß gegangen ist oder sich einen PKW von Freunden geliehen hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 U 33/16, Rn. 30, Juris).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungsnutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist, ist hier gerade nicht einschlägig (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 U 33/16, Rn. 30, juris).

  • LG Kiel, 16.03.2018 - 8 O 106/16

    Alleinhaftung des Vordermanns bei starkem Abbremsen

    Die Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert war (Nutzungsentzug) und der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sich für ihn als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, weil er das Fahrzeug während der Wiederherstellungszeit in dieser Zeit benutzen wollte (Nutzungswille) und zur Nutzung in der Lage war (hypothetische Nutzungsmöglichkeit) und die Entbehrung der Nutzung nicht in anderer, anrechenbarer Weise aufgefangen worden ist (Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2017, 1374).
  • LG Freiburg, 31.10.2019 - 8 O 88/19
    Stellt sie diesem den Kläger zur Verfügung, muss dieser sich das nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht anrechnen lassen (vgl. BGH, NJW 1970, 1120, 1122; ebenso Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01. Juni 2017 -4 U 33/16-, Rn. 30, juris).
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