Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,69966
OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11 (https://dejure.org/2011,69966)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.06.2011 - 4 U 34/11 (https://dejure.org/2011,69966)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 4 U 34/11 (https://dejure.org/2011,69966)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,69966) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei Lieferung eines mangelhaften Granulats für Kunstrasenplätze; Umfang des Anspruchs auf Nachlieferung einer mangelfreien Ware

  • rabüro.de

    Nacherfüllungspflichten gehen nicht weiter als die Pflichten der Primärerfüllung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 439 Abs. 1
    Pflichten des Verkäufers bei Lieferung eines mangelhaften Produkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11
    Die Entscheidung des BGH vom 15.07.2008 (VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837) beziehe sich nur auf die Kosten des Einbaus der nachgelieferten Sache.

    Das gegenteilige Ergebnis des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung NJW 2008, 2837 sei für den Fall fehlenden Verschuldens des Verkäufers und deshalb entfallender Haftung nach §§ 280 f BGB auch unbillig, zumal der Verkäufer als Händler hinsichtlich etwaiger Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche einen Regressanspruch gegen den Hersteller als Vertragspartner hätte.

    Für eine Pflichtverletzung des Herstellers hat der Verkäufer aber nicht einzustehen, denn der Hersteller ist im Verhältnis zum Käufer nicht Erfüllungsgehilfe i. S. v. § 278 BGB des Verkäufers (BGH NJW 2008, 2837 Tz. 29, dort als st. Rspr. bezeichnet; Palandt, a.a.O., § 433 Rn. 31, § 280 Rn. 19, § 278 Rn. 13; Lorenz, NJW 2009, 1633 f.).

    Das von beiden Parteien weiter angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2008 (VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 = NJW 2008, 2837) hatte diese Frage, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, nicht unmittelbar zum Gegenstand, sondern lediglich die Kosten des Einbaus der nachgelieferten Sache.

    Auch wenn man eine solche annimmt und er diese am Ort der eingebauten Sache zu erfüllen hat, bedeutet dies (entgegen OLG Köln, a.a.O.) nicht, dass er die eingebaute Sache dort auch auszubauen hat, vielmehr hat er sie dort dann eben (nur) abzuholen (so zu Recht Thürmann, NJW 2006, 3457, 3461; Lorenz, a.a.O.; Katzenstein, a.a.O., 32 ff; siehe auch die vergleichbaren Überlegungen bei BGH NJW 2008, 2837 Tz. 17 f. zum Einbau der nachgelieferten Sachen).

    Auf diesen Gesichtspunkt weist auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.07.2008 (NJW 2008, 2837) hin (a.a.O., Tz. 26).

    Ein Ersatzanspruch wegen der Einbaukosten unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte trotz Fristsetzung im Rahmen der Nacherfüllung nur neues (SBR-)Granulat geliefert, dieses aber nicht eingebaut hat, scheidet - wie das Landgericht zu Recht erkannt hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nämlich dem Urteil vom 14.07.2008 (NJW 2008, 2837 = BGHZ 177, 224), bestätigt in zwei nachfolgenden, im Verfahren nach § 552 a ZPO ergangenen Beschlüssen vom 21.10.2008 (VIII ZR 304/07 u. VIII ZR 65/08, veröffentlicht in Juris), aus.

    Die Kosten des Einbaus der nachgelieferten mangelfreien Sache stellen danach keine Kosten der Nacherfüllung i.S.v. § 439 Abs. 2 BGB und damit der trotz Fristsetzung nicht erfolgte Einbau seitens der Verkäuferin (hier Klägerin) auch keine Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung dar (siehe BGH NJW 2008, 2837 Tz. 15 ff.; Tz. 23).

    Hinsichtlich der Einbaukosten ist hingegen durch das Urteil des BGH vom 15.07.2008 (NJW 2008, 2837) die Rechtslage bereits im Sinne des landgerichtlichen Urteils geklärt.

  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11
    Der Bundesgerichtshof selbst hatte diese Frage unter Geltung des alten Schuld- und Kaufrechts (bis 31.12.2001) bejaht (BGH NJW 1983, 1479, 1480 = BGHZ 87, 104 - sog. "Dachziegel-Entscheidung"), und zwar für die Wandelung, sie aber in dem genannten Vorlagebeschluss vom 14.01.2009 offen gelassen (a.a.O., Tz. 13).

    Schließlich distanziert er sich in beiden Entscheidungen (siehe Tz. 26 bzw. Tz. 21) deutlich von der zum alten Schuldrecht ergangenen "Dachziegel-Entscheidung" (NJW 1983, 1479 = BGHZ 87, 104).

    Die "Dachziegel"-Entscheidung (BGH NJW 1983, 1479 = BGHZ 87, 104) steht dem nicht entgegen: Zu Recht weist u. a. Katzenstein (a.a.O., 33 u. 35) darauf hin, dass der Bundesgerichtshof eine tragende Grundlage für sein in diesem Urteil gefundenes Ergebnis in einer aus § 467 Satz 2 BGB a. F. entnommenen Wertung gefunden hat, mithin einer Bestimmung, die durch die Schuldrechtsreform - bewusst - gestrichen worden ist, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers die "Vertragskosten" i. S. v. § 467 Satz 2 BGB künftig nur noch verschuldensabhängig nach § 284 BGB (BT-Drs. 15/6040 S. 225 re. Sp.) oder eben nach §§ 280, 281 BGB ersatzfähig sein sollten.

  • OLG Köln, 21.12.2005 - 11 U 46/05

    Kaufrecht, Sachmängelhaftung des Verkäufers, Nacherfüllung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11
    Nicht überzeugend ist es auch (so aber Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 439 Rn. 11; OLG Köln NJW-RR 2006, 677 u. OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 777, 780), zwischen dem Ausbau der mangelhaften Sache und dem Einbau der mangelfrei nachgelieferten Sache (bzw. den jeweils dem Käufer hierfür entstandenen Kosten, wenn der Verkäufer insoweit nicht tätig wird und der Käufer selbst ein-/ausbaut) zu unterscheiden und nicht letztere, wohl aber erstere von der Nacherfüllungspflicht erfasst zu sehen.

    Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Ausbaukosten für das EPDM-Granulat zuzulassen, nachdem zum Einen die Frage, ob die Verpflichtung des Verkäufers zur Nachbesserung den Ausbau der zunächst gelieferten mangelhaften Sache einschließt vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden ist und zum Anderen die Oberlandesgerichte Karlsruhe (ZGS 2004, 432) und Köln (NJW-RR 2006, 677) die Erstattungsfähigkeit von Ausbaukosten bejaht haben.

  • BGH, 21.10.2008 - VIII ZR 304/07

    Zurückweisung der Revision betreffend die Haftung des Verkäufers für mangelhafte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11
    Ein Ersatzanspruch wegen der Einbaukosten unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte trotz Fristsetzung im Rahmen der Nacherfüllung nur neues (SBR-)Granulat geliefert, dieses aber nicht eingebaut hat, scheidet - wie das Landgericht zu Recht erkannt hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nämlich dem Urteil vom 14.07.2008 (NJW 2008, 2837 = BGHZ 177, 224), bestätigt in zwei nachfolgenden, im Verfahren nach § 552 a ZPO ergangenen Beschlüssen vom 21.10.2008 (VIII ZR 304/07 u. VIII ZR 65/08, veröffentlicht in Juris), aus.
  • BGH, 21.02.2008 - III ZR 200/07

    Rechte des Pächters eines Hochwildreviers bei Fehlen von Rotwild als Standwild

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11
    Im Anwendungsbereich der Mängelhaftung ist für die Rechtsfigur der Störung der Geschäftsgrundlage kein Raum, und dies gilt auch für § 313 BGB n. F. (BGH NZM 2008, 462 Tz. 7 f.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 12).
  • BGH, 21.10.2008 - VIII ZR 65/08

    Zurückweisung der Revision betreffend die Haftung des Verkäufers für mangelhafte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11
    Ein Ersatzanspruch wegen der Einbaukosten unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte trotz Fristsetzung im Rahmen der Nacherfüllung nur neues (SBR-)Granulat geliefert, dieses aber nicht eingebaut hat, scheidet - wie das Landgericht zu Recht erkannt hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nämlich dem Urteil vom 14.07.2008 (NJW 2008, 2837 = BGHZ 177, 224), bestätigt in zwei nachfolgenden, im Verfahren nach § 552 a ZPO ergangenen Beschlüssen vom 21.10.2008 (VIII ZR 304/07 u. VIII ZR 65/08, veröffentlicht in Juris), aus.
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2008 - 10 U 68/07

    Kaufvertrag: Sachmangel bei kaum erkennbaren Farbunterschieden und einer geringen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11
    Nicht überzeugend ist es auch (so aber Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 439 Rn. 11; OLG Köln NJW-RR 2006, 677 u. OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 777, 780), zwischen dem Ausbau der mangelhaften Sache und dem Einbau der mangelfrei nachgelieferten Sache (bzw. den jeweils dem Käufer hierfür entstandenen Kosten, wenn der Verkäufer insoweit nicht tätig wird und der Käufer selbst ein-/ausbaut) zu unterscheiden und nicht letztere, wohl aber erstere von der Nacherfüllungspflicht erfasst zu sehen.
  • BGH, 16.08.2006 - VIII ZR 200/05

    Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11
    Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, welche Anlass geben könnten, von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, die im Übrigen in Kenntnis der von der Klägerin angeführten, auf Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3200) ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2008 (C-404/06, NJW 2008, 1433) entwickelt wurde.
  • OLG Karlsruhe, 02.09.2004 - 12 U 144/04

    Kauf von Bodenfliesen: Nacherfüllungsaufwand bei Mangelhaftigkeit;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11
    Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Ausbaukosten für das EPDM-Granulat zuzulassen, nachdem zum Einen die Frage, ob die Verpflichtung des Verkäufers zur Nachbesserung den Ausbau der zunächst gelieferten mangelhaften Sache einschließt vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden ist und zum Anderen die Oberlandesgerichte Karlsruhe (ZGS 2004, 432) und Köln (NJW-RR 2006, 677) die Erstattungsfähigkeit von Ausbaukosten bejaht haben.
  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11
    Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, welche Anlass geben könnten, von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, die im Übrigen in Kenntnis der von der Klägerin angeführten, auf Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3200) ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2008 (C-404/06, NJW 2008, 1433) entwickelt wurde.
  • BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 274/07

    Beweislast für das Fehlschlagen einer Nachbesserung des Verkäufers

  • BGH, 19.06.2009 - V ZR 93/08

    Mangelbedingter Nutzungsausfall erfordert nicht das Vorliegen der

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten

  • BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08

    Anspruch des Käufers auf Ersatz der Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache?

  • OLG Hamm, 26.01.2023 - 2 U 49/21

    Lebensmittelproduzenten treffen ohne Anlass keine gesteigerten Prüfpflichten

    In der Regel ist ein Zwischenhändler wie die Schuldnerin aber nicht nur bei Speziessachen, sondern auch bei Gattungskäufen nicht zu einer Untersuchung der von ihm angekauften und weiterverkauften Ware verpflichtet (BT-Drucks. 14/6040, aaO; BGH, Urteile vom 25. September 1968 - VIII ZR 108/66, NJW 1968, 2238, vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055, 1056, vom 18. Februar 1981 - VIII ZR 14/80, WM 1981, 382, 383, vom 25. Januar 1989 - VIII ZR 49/88, NJW-RR 1989, 559, 560 mwN und vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08, NJW 2009, 2674 Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 1977 - 19 U 114/77, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Juni 2011 - 4 U 34/11, juris Rn. 50 [Revision zurückgewiesen]; LG Duisburg, Urteil vom 18. November 2010 - 21 O 66/08, juris Rn. 41 ff. mit kritischer Anmerkung Lenz, jurisPR-HaGesR 6/2011; Staudinger/Beckmann Neubearbeitung 2013, BGB, § 433 Rn. 147 mwN; Grunewald in Erman, BGB, 16. Aufl., § 433 Rn. 33 mwN; Schmidt-Räntsch in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, 3. Ergänzungslieferung 2021, Haftung aus Kaufvertrag, Punkt 2b) bb) ; vgl. auch Finkenauer, WM 2003, 665 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht