Rechtsprechung
OLG Jena, 23.07.2008 - 4 U 347/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Thüringer Oberlandesgericht
§§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 3 SGB VII
Zur Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105, 106 SGB VII bei Unfallbeteiligung einr Praktikantin, die im Unfallbetrieb tätig war - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltung der sozialrechtlichen Haftungsprivilegierung bei Tätigwerden eines Praktikanten als "Wie-Beschäftigte"; Schadensersatzansprüche infolge eines Arbeitsunfalls bei Eingreifen sozialrechtlicher Haftungsprivilegierung nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Verkehrsunfall einer Praktikantin - Wie-Beschäftigte" - weiterer Unternehmer - Haftungsausschluss nach § 104 ff.SGB VII
- Judicialis
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1; ; SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1; ; SGB VII § 106 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. SGB-VII
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- LG Mühlhausen, 03.04.2007 - 6 O 1396/05
- OLG Jena, 23.07.2008 - 4 U 347/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03
Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte
Auszug aus OLG Jena, 23.07.2008 - 4 U 347/07
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH VersR 2004, 381 f, zitiert nach juris). - BGH, 04.04.1995 - VI ZR 327/93
Bindungswirkung eines bestandskräftigen Rentenbescheids der gesetzlichen …
Auszug aus OLG Jena, 23.07.2008 - 4 U 347/07
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundessozialgerichts (so BGH VersR 1995, 682 ff, zitiert nach juris) hindert die Anerkennung der Eintrittspflicht für einen Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft des Stammunternehmens des Unfallverletzten die Zivilgerichte zwar nicht daran, den Arbeitsunfall auch einer versicherten Tätigkeit für ein anderes Unternehmen zuzuordnen, das zu einer anderen Berufsgenossenschaft gehört.