Rechtsprechung
OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 353/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Thüringer Oberlandesgericht
§§ 11, 21 SGB I, 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, 14 Abs. 8 Satz 1 BPflV, Art. 14 Abs. 1 Satz1 GSG
Der Investitionszuschlag für die Krankenhausbehandlung in den NBL ist keine Sozialleistung im Sinne der SGB I und X - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gesetzlicher Forderungsübergang hinsichtlich des Investitionszuschlages in der gesetzlichen Krankenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gesetzlicher Forderungsübergang hinsichtlich des Investitionszuschlages in der gesetzlichen Krankenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§§ 11, 21 SGB I, 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, 14 Abs. 8 Satz 1 BPflV, Art. 14 Abs. 1 Satz1 GSG
Der Investitionszuschlag für die Krankenhausbehandlung in den NBL ist keine Sozialleistung im Sinne der SGB I und X - raheinemann.de (Kurzinformation)
Investitionszuschlag geht nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger über
Verfahrensgang
- LG Gera, 25.03.2009 - 2 O 190/08
- OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 353/09
- BGH, 03.05.2011 - VI ZR 61/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99
Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung
Auszug aus OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 353/09
Der Honoraranspruch des Krankenhausträgers unterfällt allein dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhausträger; er ist im Streitfall seiner öffentlich-rechtlichen Natur wegen auch nicht vor den Zivil-, sondern den Sozialgerichten zu verfolgen (BGH NJW 2000, 3429; 1997, 1636; BSG NJW-RR 1998, 273). - BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
Rechtsweg für Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche …
Auszug aus OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 353/09
Der Honoraranspruch des Krankenhausträgers unterfällt allein dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhausträger; er ist im Streitfall seiner öffentlich-rechtlichen Natur wegen auch nicht vor den Zivil-, sondern den Sozialgerichten zu verfolgen (BGH NJW 2000, 3429; 1997, 1636; BSG NJW-RR 1998, 273). - OLG Jena, 19.08.2003 - 8 U 263/03
Ersatzfähigkeit des Investitionszuschlags von Krankenhäusern in den neuen …
Auszug aus OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 353/09
Vor diesem Hintergrund kann die vom Landgericht zitierte Auffassung des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts (THOLG), bei dem Investitionszuschlag nach Art. 14 GSG handele es sich um eine Sozialleistung, weil " der Versicherte nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung " habe (THOLG, Urteil vom 19.08.2003, Az.: 8 U 263/03; OLGR Jena 2003, 487), nicht überzeugen. - BSG, 21.08.1996 - 3 RK 2/96
Kosten eines stationären Aufenthaltes beim sogenannten Krankenhauswandern von …
Auszug aus OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 353/09
Der Honoraranspruch des Krankenhausträgers unterfällt allein dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhausträger; er ist im Streitfall seiner öffentlich-rechtlichen Natur wegen auch nicht vor den Zivil-, sondern den Sozialgerichten zu verfolgen (BGH NJW 2000, 3429; 1997, 1636; BSG NJW-RR 1998, 273). - BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95
Dritter i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei rechtswidriger …
Auszug aus OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 353/09
Derjenige, in dessen Person alle Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme des Schadens vorliegen, "zieht" den Schaden zum Anspruch und verlangt Leistung an sich oder den Geschädigten (BGH NJW 1989, 452; NJW-RR 1996, 724).
- LG Gera, 19.07.2011 - 2 O 930/10
Regress - Forderungsaufstellung einer Krankenkasse gegenüber einem …
Wie der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 10.02.2010 (4 U 353/09) ausgeführt hat, ist unter dem Begriff der Sozialleistungen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung auf § 11 SGB Abs. 1 i.Vm. §§ 21 SGB I, 11 ff., 27 ff. SGB V zu verweisen. - LG Magdeburg, 08.09.2010 - 10 O 458/10
Stadt Magdeburg haftet zu 50 % wegen Verletzung der Streupflicht
Die Beklagte verweist insbesondere darauf, dass das Oberlandesgericht Jena entschieden hat, dass in Krankenhausbehandlungskosten, die einen Großteil der Forderung ausmachen, auch Kostenbestandteile drin enthalten sind, die nicht übergangsfähig nach § 116 SGB X sein sollen, so dass der Krankenversicherer auseinander zu halten hat, welche Teile unmittelbar der Heilbehandlung ihm und welche sozusagen sozialpolitischen Interessen zu dienen haben (vgl. OLG Jena, NZV 2004, S. 310 sowie OLG Jena vom 10.02.2010 4 U 353/09).