Rechtsprechung
OLG Celle, 03.09.2001 - 4 U 39/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Formunwirksamkeit eines Grundstücksteilungsvertrages wegen unbestimmter Flächenangaben durch Bezugnahme auf Grundstücksskizze
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 313 BGB
Grundstücksteilung; Grundbuch; Bestimmtheit; Realteilung ; Beurkundung; Formerfordernis ; Überlassungsvertrag; Flächengrößenangabe - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundstücksteilung; Grundbuch; Bestimmtheit; Realteilung ; Beurkundung; Formerfordernis ; Überlassungsvertrag; Flächengrößenangabe
- Judicialis
BGB § 313
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 313
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 28.12.2000 - 2 O 3801/00
- OLG Celle, 03.09.2001 - 4 U 39/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.04.1999 - V ZR 54/98
Formwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich einer nicht …
Auszug aus OLG Celle, 03.09.2001 - 4 U 39/01
Entscheidend ist, dass in der Urkunde selbst der Kaufgegenstand hinreichend bestimmt sein muss und eine zu unbestimmte Bezeichnung der Teilflächen zur Nichtigkeit führt (BGH NJW-RR 1999, 1030).Schon gar nicht lässt der Wortlaut der notariellen Urkunde den Schluss zu, dass eine Aufteilung nach § 315 BGB gewollt war (was ggf. den Mangel hinreichender Bestimmtheit bei der Aufteilung nach Flächengrößen hätte beheben können (BGH NJW 1986, 845; NJW-RR 1999, 1030, 1031).
- BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73
Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel
Auszug aus OLG Celle, 03.09.2001 - 4 U 39/01
Der Formzwang des § 313 BGB erstreckt sich auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ 63, 359 ff; BGHZ 69, 267 ff;… Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 313 Rdn. 25 m. w. N.). - BGH, 08.11.1985 - V ZR 113/84
Zulässigkeit von Bestimmungen zur Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses bei …
Auszug aus OLG Celle, 03.09.2001 - 4 U 39/01
Schon gar nicht lässt der Wortlaut der notariellen Urkunde den Schluss zu, dass eine Aufteilung nach § 315 BGB gewollt war (was ggf. den Mangel hinreichender Bestimmtheit bei der Aufteilung nach Flächengrößen hätte beheben können (BGH NJW 1986, 845; NJW-RR 1999, 1030, 1031).