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   OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18   

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OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2018,58009)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2018 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2018,58009)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2018 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2018,58009)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
    Tatsächlich sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16, juris) ein solcher Hinweis auf die Abtretbarkeit als notwendige Pflichtangabe zu werten, deren Fehlen in der Vertragsurkunde dazu führe, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit einer besonderen grafischen Hervorhebung des nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. vom Darlehensgeber zu erteilenden Hinweises in seinem - vom Kläger vermeintlich zu seinen Gunsten angeführten - Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16) bereits ausdrücklich verneint, dies allerdings - entgegen dem Klägervortrag - unter ausdrücklicher Offenlassung, ob der Hinweis für den Anlauf der Widerrufsfrist notwendig war (aaO, juris Rn. 7).

    (2) Die vom Kläger aufgeworfene Auslegungsfrage konnte der Bundesgerichtshof in seinem bereits zitierten Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16, juris Rn. 7) schon deshalb ausdrücklich offen lassen, weil dort " der zugunsten des Klägers als notwendig unterstellte Hinweis nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung [...] unter Nr. 13 des Darlehensvertrages " enthalten war und mithin in der Vertragsurkunde selbst.

  • OLG Brandenburg, 06.09.2017 - 4 U 182/16

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Klarheit und Verständlichkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
    (1) Wie der Senat zu einer insofern inhaltsgleichen Widerrufsinformation ebenfalls bereits entschieden hat (Urteile vom 06.09.2017 - 4 U 182/16 und vom 13.09.2017 - 4 U 137/16; siehe auch Beschluss vom 08.06.2018 - 4 U 24/18), begründet diese Form der Übernahme und Umsetzung des Muster-Gestaltungshinweises [7] keine inhaltliche Missverständlichkeit.

    Der insofern nur im Sinne eines Vorbehalts gegebene Hinweis steht mit § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. in Einklang, wie der Senat bereits mit Urteil vom 06.09.2017 (4 U 182/16) entschieden hat.

    Die gegen das oben zitierte Urteil des Senats vom 06.09.2017 (4 U 182/16) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof im Übrigen bereits wie folgt zurückgewiesen: " Der im Abschnitt "Widerrufsfolgen" zu § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung formulierte Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt " (Beschluss vom 24.04.2018 - XI ZR 573/17, juris).

  • OLG Brandenburg, 07.02.2018 - 4 U 163/16

    Widerruf von Altverträgen über Bauspardarlehen: Ordnungsgemäßheit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
    Klar und verständlich kann eine Widerrufsinformation daher auch dann sein, wenn sie wie vorliegend nicht optisch besonders hervorgehoben ist und sich auch nicht durch Art und Größe des Schriftbildes von dem übrigen Vertragstext abhebt (Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16, juris Rn. 52).

    Er hat insbesondere das vermeintliche Erfordernis einer vollständigen Auflistung der Pflichtangaben zurückgewiesen und dies gerade damit begründet, dass nach der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22.05.2008, S. 66) eine knappe und prägnante und keine redundante Information erteilt werden müsse (BGH, aaO, Rn. 22; ebenso Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16, juris Rn. 57 ff.; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15 und vom 07.03.2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37 und Urteile vom 24.05.2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53 und vom 11.10.2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 32).

    Eine Widerrufsinformation muss bei einer komplexen Materie daher entweder auf Details verzichten und sich damit begnügen, dem Verbraucher aufzuzeigen, welches frei zugängliche Gesetz er zu Rate ziehen kann, oder sie kann selbst nicht mehr klar und prägnant sein (siehe auch bereits Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16, juris Rn. 59).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
    Vielmehr beschränkt sich die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF auf die Vorgabe, dass die Pflichtangaben in dem Verbraucherdarlehensvertrag sämtlich " klar und verständlich " erteilt werden müssen und gebietet damit weder eine einheitliche Zusammenfassung bestimmter Pflichtangaben, noch steht sie deren Aufteilung - in der Vertragsurkunde einerseits und gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen andererseits - entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, juris Rn. 26).

    Die Beklagte durfte daher - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, juris Rn. 23).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
    a) Die erstinstanzlich vorgebrachten Einwände des Klägers gegen die formale Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, deren Gesetzeskonformität unabhängig von einer Rüge nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Rahmen der Berufung zu prüfen ist (Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 62 mwN), sind jedenfalls unbegründet, soweit die damit aufgeworfenen Fragen inzwischen durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 - BGHZ 209, 86 ff.), vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15 - NJW 2017, 1306) und vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15 - BeckRS 2017, 108500) höchstrichterlich geklärt sind.

    Dem insoweit allein maßgeblichen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. kann danach gerade kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 24 = BGHZ 209, 86 ff.).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
    a) Die erstinstanzlich vorgebrachten Einwände des Klägers gegen die formale Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, deren Gesetzeskonformität unabhängig von einer Rüge nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Rahmen der Berufung zu prüfen ist (Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 62 mwN), sind jedenfalls unbegründet, soweit die damit aufgeworfenen Fragen inzwischen durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 - BGHZ 209, 86 ff.), vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15 - NJW 2017, 1306) und vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15 - BeckRS 2017, 108500) höchstrichterlich geklärt sind.

    Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt vielmehr, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch oder die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 46 = BeckRS 2017, 108500).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
    a) Die erstinstanzlich vorgebrachten Einwände des Klägers gegen die formale Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, deren Gesetzeskonformität unabhängig von einer Rüge nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Rahmen der Berufung zu prüfen ist (Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 62 mwN), sind jedenfalls unbegründet, soweit die damit aufgeworfenen Fragen inzwischen durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 - BGHZ 209, 86 ff.), vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15 - NJW 2017, 1306) und vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15 - BeckRS 2017, 108500) höchstrichterlich geklärt sind.

    Zu solchen Bezugnahmen auf das Gesetz hat sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15, juris Rn. 16 = NJW 2017, 1306 ff.) überzeugend positioniert, indem er ausgeführt hat, dass ein Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. klar und verständlich sei.

  • BGH, 24.04.2018 - XI ZR 573/17

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gesetzliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
    Die gegen das oben zitierte Urteil des Senats vom 06.09.2017 (4 U 182/16) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof im Übrigen bereits wie folgt zurückgewiesen: " Der im Abschnitt "Widerrufsfolgen" zu § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung formulierte Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt " (Beschluss vom 24.04.2018 - XI ZR 573/17, juris).
  • OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 17 U 58/16

    Immobiliardarlehensvertrag: Zulässigkeit der Feststellungsklage in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
    dd) Vor diesem Hintergrund besteht schließlich auch kein Widerspruch zu der vom Kläger vermeintlich zu seinen Gunsten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 28.03.2017 - 17 U 58/16, juris Rn. 30 f.), wonach ein Kreditinstitut die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. " im Vertrag " zu gebenden Pflichtangaben - zu der dort im Vertragsformular beispielhaft genannten zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem bei einer Kündigung einzuhaltenden Verfahren - nicht durch die Verwendung des seinerzeit gültigen ESM erfüllen konnte.
  • OLG Hamm, 02.03.2016 - 31 U 7/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
    Er hat insbesondere das vermeintliche Erfordernis einer vollständigen Auflistung der Pflichtangaben zurückgewiesen und dies gerade damit begründet, dass nach der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22.05.2008, S. 66) eine knappe und prägnante und keine redundante Information erteilt werden müsse (BGH, aaO, Rn. 22; ebenso Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16, juris Rn. 57 ff.; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15 und vom 07.03.2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37 und Urteile vom 24.05.2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53 und vom 11.10.2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 32).
  • OLG Hamm, 07.03.2016 - 31 U 15/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 05.12.2017 - XI ZR 253/15
  • OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 6 U 171/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Erforderlichkeit der Hervorhebung von Pflichtangaben

  • OLG Stuttgart, 11.10.2016 - 6 U 78/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Altvertrags

  • OLG Stuttgart, 24.05.2016 - 6 U 222/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine Widerrufsinformation

  • LG Braunschweig, 14.11.2016 - 2 O 565/16
  • OLG Brandenburg, 14.02.2018 - 4 U 37/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 95/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

    aa) Es ist - dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15) und des Senats (vgl. nur: Urteile vom 26. Oktober 2018 - 4 U 40/18 - m.w.N. und vom 4. April 2018 - 4 U 110/17 -) und wird auch von der Klägerin als solches nicht in Abrede gestellt - nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsinformation ohne besondere Hervorhebung in den Vertragstext integriert ist.

    Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (BGH Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 22 juris; Senat, Urteil vom 07. Februar 2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff. juris und Urteil vom 26. Oktober 2018 - 4 U 40/18; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, Rn. 15 juris und vom 7. März 2016 - 31 U 15/16 - Rn. 17 juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15 - Rn. 37 juris und Urteile vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15 - Rn. 47, 53 und vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16 - Rn. 32 juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 6. Dezember 2018 - 4 U 166/17 - Rn. 44 juris).

    bbb) Wie das Landgericht bereits zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05. Dezember 2017 - XI ZR 253/15 - Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3 juris) und des Senats (Urteile vom 06. September 2017 - 4 U 182/16 -, vom 13. September 2017 - 4 U 137/13 -, vom 26. Oktober 2018 - 4 U 40/18 - und vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 und 6. Februar 2018, nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BGH vom 6. November2018 - XI ZR 142/18 - rechtkräftig) ausgeführt hat, ist die Widerrufsinformation auch weder unrichtig noch unklar, soweit sie im Rahmen der Widerrufsfolgen einen Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, "die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann".

  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 97/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

    aa) Es ist - dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15) und des Senats (vgl. nur: Urteile vom 26.10.2018 - 4 U 40/18 - m.w.N. und vom 4.04.2018 - 4 U 110/17 -) und wird auch von dem Kläger als solches nicht in Abrede gestellt - nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsinformation ohne besondere Hervorhebung in den Vertragstext integriert ist.

    Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (BGH Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 22 juris; Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff. juris und Urteil vom 26.10.2018 - 4 U 40/18; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, Rn. 15 juris und vom 07.03.2016 - 31 U 15/16 - Rn. 17 juris OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15 - Rn. 37 juris und Urteile vom 24.05.2016 - 6 U 222/15 - Rn. 47, 53 und vom 11.10.2016 - 6 U 78/16 - Rn. 32 juris Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.12.2018 - 4 U 166/17 - Rn. 44).

    bbb) Wie das Landgericht bereits zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15 - Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3 juris) und des Senats (Urteile vom 06.09.2017 - 4 U 182/16 -, vom 13.09.2017 - 4 U 137/13 -, vom 26.10.2018 - 4 U 40/18 - und vom 3.04.2019 - 4 U 99/18 -, Beschlüsse vom 7.12.2017 und 6.02.2018, nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BGH vom 6.11.2018 - XI ZR 142/18 - rechtkräftig) ausgeführt hat, ist die Widerrufsinformation auch weder unrichtig noch unklar, soweit sie im Rahmen der Widerrufsfolgen einen (angekreuzten) Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, "die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann".

  • OLG Brandenburg, 12.01.2022 - 4 U 30/21

    Widerruf eines Vertrages über ein grundschuldgesichertes Verbraucherdarlehen;

    Es ist - dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15) und des Senats (siehe nur: Urteile vom 26. Oktober 2018 - 4 U 40/18 - m.w.N. und vom 4. April 2018 - 4 U 110/17 - Beschluss vom 1. September 2021 - 4 U 124/21 -) und wird auch von dem Kläger als solches nicht in Abrede gestellt - nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsinformation - hier unter besonderer Hervorhebung in einem schwarz umrandeten Kasten - in den Vertragstext integriert ist.

    Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (BGH Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 22 juris; Senat, Urteil vom 7. Februar 2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff. juris und Urteil vom 26. Oktober 2018 - 4 U 40/18; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, Rn. 15 juris und vom 7. März 2016 - 31 U 15/16 - Rn. 17 juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15 - Rn. 37 juris und Urteile vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15 - Rn. 47, 53 und vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16 - Rn. 32 juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 6. Dezember 2018 - 4 U 166/17 - Rn. 44 juris).

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 154/20

    Rechte des Darlehensnehmers bei einem zinslosen Darlehensvertrag zur Finanzierung

    Die Bezugnahme der Beklagten auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB genügt, gemessen an dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers den Anforderungen an eine verständliche Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist (vgl. BGH Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 22 juris; Senat, Urteile vom 7. Februar 2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff., juris, und vom 26. Oktober 2018 - 4 U 40/18 -).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 12.05.2022 - 4 U 40/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,44324
OLG Zweibrücken, 12.05.2022 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2022,44324)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.05.2022 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2022,44324)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2022,44324)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 123 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 157 BGB, § 241 Abs 2 BGB ... mehr
    Auslegung eines Zwischenvergleichs in einem Prozess über die Haftung für Sachmängel an einem Hausanwesen

  • rechtsportal.de

    BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 779
    Zur Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts und zu der Bedeutung und Tragweite eines im Prozess über die Haftung für Sachmängel an einem Hausanwesen abgeschlossenen 'Zwischenvergleichs', in welchem sich die verklagte Verkäuferin gegenüber dem klagenden ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 779

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung eines Vergleichs über die Einholung einer Baugenehmigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.02.1996 - XI ZR 148/95

    Geständniswirkung der Erklärung einer Hauptaufrechnung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.05.2022 - 4 U 40/18
    Da der Kläger die erstinstanzlich zugesprochene Widerklage nur wegen einer von ihm erklärten Hauptaufrechnung abgewiesen wissen will, sind damit die den Widerklageanspruch begründenden tatsächlichen Behauptungen der Beklagten i.S. von § 288 ZPO zugestanden (BGH NJW-RR 1996, 699).
  • BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19

    Erfüllen des Tatbestands der arglistigen Täuschung zugleich die Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.05.2022 - 4 U 40/18
    Auf die (in beschränktem Umfang eingelegte) Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.10.2020 (V ZR 300/19, in juris) das vorbezeichnete Senatsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Hilfsanträge zu 1 c) aa) und bb) und dem Antrag zu 2 aus der Klagschrift und hinsichtlich der Widerklage zurückgewiesen worden ist.
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 21.11.2019 - 4 U 40/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,61412
OLG Zweibrücken, 21.11.2019 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2019,61412)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.11.2019 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2019,61412)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21. November 2019 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2019,61412)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,51277
KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2018,51277)
KG, Entscheidung vom 27.11.2018 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2018,51277)
KG, Entscheidung vom 27. November 2018 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2018,51277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 141 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 357 BGB, § 495 BGB
    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Treuwidriges Berufen auf eine Widerrufserklärung nach einvernehmlicher Konditionsanpassung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 141 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 495
    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach einvernehmlicher Konditionen Anpassung im Anschluss an den Widerruf

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Widerruf Darlehensvertrag bei nachfolgender einvernehmlicher Konditionenanpassung hinfällig?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht bei einvernehmlicher Änderung des Darlehensvertrages?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Berufung auf erklärten Widerruf bei einvernehmlicher Änderung des Darlehensvertrages trotz Zweifeln an Wirksamkeit des Darlehensvertrages

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, Rn. 9 nach juris m. w. N.).

    Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als Begründung unzureichend (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, Rn. 11 nach juris m. w. N.).

  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 168/98

    Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 3704 Ls.2 und Rdn. 21f. - nach juris; ebenso Palandt / Ellenberger aaO. § 141 BGB Rdn. 4).

    Insbesondere ist durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1999 (V ZR 168/98 - NJW 1999, 3704) geklärt, dass § 141 BGB nicht strikt auf nichtige Verträge zu beschränken ist, sondern dass der in ihm zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke auch auf solche Rechtsgeschäfte angewendet werden kann, in dem die ursprünglich vereinbarten vertraglichen Regelungen aus anderen Gründen keine Wirksamkeit (mehr) entfalten können.

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, Rn. 9 nach juris m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 24 U 145/15

    Haftung des Verkäufers eines Hausgrundstücks wegen Feuchtigkeit im Heizungskeller

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Mit dieser Begründung hat bereits das Kammergericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2016 - 24 U 145/15 - angenommen, dass die Unterzeichnung eines Nachtrags mit dem Inhalt einer Fortgeltung eines Darlehensvertrages ca. ein Jahr nach Ausübung eines von der Bank bestrittenen Widerrufsrechtes die dortigen Kläger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben daran hindere, sich darauf zu berufen, der zwei Teilbeträge betreffende Darlehensvertrag habe sich durch ihren Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und bestehe nicht mehr wirksam fort.
  • BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03

    Erstattung von im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzverfahren

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Es genügt, dass die Parteien sich in Kenntnis der zuvor schriftlich getroffenen Abreden "auf den Boden des Vertrages" stellen, wie dies auch durch eine Vertragsänderung oder -ergänzung geschehen kann (BGH aaO.; siehe auch BGH, ZIP 2005, 264 Rn. 39).
  • BGH, 06.12.2011 - II ZB 21/10

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, Rn. 7 nach juris m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    aa) Es ist - dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15) und des Senats (vgl. nur: Urteil vom 26.10.2018 - 4 U 40/18 - m.w.N.) und wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt - weder zu beanstanden, dass die Widerrufsinformation ohne besondere Hervorhebung in den Vertragstext integriert ist, noch dass es sich bei dem Vertrag insgesamt um einen Formularvertrag mit Ankreuzoptionen für verschiedene Vertragskonstellationen handelt und auch die Widerrufsinformation als solche verschiedene Ankreuzoptionen enthält.

    Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste(BGH Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 22 juris; Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff. juris und Urteil vom 26.10.2018 - 4 U 40/18; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, Rn. 15 juris und vom 07.03.2016 - 31 U 15/16 - Rn. 17 juris OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15 - Rn. 37 juris und Urteile vom 24.05.2016 - 6 U 222/15 - Rn. 47, 53 und vom 11.10.2016 - 6 U 78/16 - Rn. 32 juris Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.12.2018 - 4 U 166/17 - Rn. 44).

    dd) Wie das Landgericht bereits zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15 - Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3 juris) und des Senats (u.a. Urteile vom 06.09.2017 - 4 U 182/16 - vom 13.09.2017 - 4 U 137/13 - und vom 26.10.2018 - 4 U 40/18) ausgeführt hat, ist die Widerrufsinformation auch weder unrichtig noch unklar, soweit sie im Rahmen der Widerrufsfolgen einen (angekreuzten) Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, " die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann " (Anlage K1, Bl. 35 R d.A.).

  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1033/20

    Verbraucherkreditvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer

    Ein widersprüchliches Verhalten, das der Berufung auf ein Widerrufsrecht entgegensteht, kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - nicht nur darin liegen, dass der Darlehensnehmer in Kenntnis der Widerruflichkeit des Darlehensvertrages vorbehaltlos Zahlungen leistet, bevor er sich zur Ausübung des Widerrufsrechts entschließt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 6 U 95/16 Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2017 - 6 U 40/16, Rn. 74 jeweils nach juris), sondern auch darin, dass der Darlehensnehmer im Nachgang zu dem erklärten Widerruf günstigere Vertragskonditionen für sich aushandelt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2018 - 4 U 40/18 Rn. 14 nach juris) oder den Widerruf bei fortlaufend vorbehaltlos geleisteten Ratenzahlungen zunächst auf sich beruhen lässt (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2019 - 6 U 9/18 Rn. 54 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 14. Mai 2018 - 11 U 1/18, Rn. 62; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 61/17, Rn. 20, sämtlich nach juris).
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