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   OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11 - 125   

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https://dejure.org/2013,6524
OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11 - 125 (https://dejure.org/2013,6524)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.03.2013 - 4 U 400/11 - 125 (https://dejure.org/2013,6524)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28. März 2013 - 4 U 400/11 - 125 (https://dejure.org/2013,6524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Haushaltsführungsschaden einer Witwe und Abfindungsvergleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs von Hinterbliebenenansprüchen auf den Rentenversicherungsträger; Voraussetzungen für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 779; SGB X § 116
    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs; Zustandekommen eines außergerichtlcihen Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch einer Witwe wegen Mitarbeit ihres getöteten Ehemanns im Haushalt kann auf Rentenversicherungsträger übergehen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 203/79

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Gewährung einer Witwenrente zu Gunsten der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11
    Der Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemannes im Haushalt ist mit der Witwenrente sachlich kongruent im Sinne des § 116 SGB X und geht deshalb auf den Rentenversicherungsträger über (Anschluss an BGH, 1. Dezember 1981, VI ZR 203/79, NJW 1982, 1045, zu § 1542 RVO a. F.).(Rn.26).

    c) Der Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemannes im Haushalt ist mit der Witwenrente sachlich kongruent im Sinne des § 116 SGB X und geht deshalb auf den Rentenversicherungsträger über (BGH NJW 1982, 1045, zu § 1542 RVO a. F.; OLG Frankfurt a. M. OLGR 1993, 65; KG, Urt. v. 13.10.1997 - 12 U 7883/96, juris Rn. 53, 64 ff.; Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 30 Rn. 30 Anm. 12; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 75. Ergänzungslieferung 2012 § 116 SGB X Rn. 75, 137; jurisPK-SGB X/Peters-Lange, 1. Aufl. § 116 Rn. 24; König in Hentschel/König/Dauer, aaO; Spindler in Bamberger/Roth, aaO Rn. 41 Fn. 210; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO Rn. 83 Fn. 318; Palandt/Grüneberg, aaO Vorb.

    v. § 249 Rn. 117; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden 10. Aufl. Rn. 602 Ziffer 7; Euler in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht 4. Aufl. Kap. 12 Rn. 25; Gitter JR 1982, 204, 205; Nagel VersR 1990, 138, 142; vgl. auch BGH NJW 1987, 2293, 2295, zur Waisenrente und Senatsurt. v. 31.01.2013 - 4 U 349/11 - 110 -, Umdruck S. 14, zur Erwerbsunfähigkeitsrente; a. A. Gotthardt FamRZ 1981, 728, 732; zu weiteren Gegenstimmen im Schrifttum vgl. Nachweise bei Staudinger/Röthel, BGB Neubearb.

    Auf diesen Gesichtspunkt ist die Klägerin von den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren und vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung unter Angabe des vorzitierten Urteils des BGH vom 01.12.1981 (NJW 1982, 1045) hingewiesen worden (Bl. 34 d. A.).

    Deshalb muss der Versicherung in diesen Fällen der Rückgriff auf die denselben Schaden betreffenden Ersatzforderungen des Leistungsberechtigten offen stehen (BGH NJW 1982, 1045).

    Das aber wäre der Fall, wenn die Ehefrau neben der Witwenrente Schadensersatz wegen des Ausfalls ihres Ehemannes bei der Haushaltsführung verlangen könnte (BGH NJW 1982, 1045, 1046).

  • OLG Hamm, 03.04.2001 - 27 U 199/00

    Abfindungsvergleich nach Verkehrsunfall - Verschweigen von Rentenleistungen des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11
    Umgekehrt kann ein Geschädigter, der in Folge eines Unfalls Rentenleistungen des gesetzlichen Unfallversicherers erhalten hat, in Höhe dieser Leistungen den dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichteten Haftpflichtversicherer nicht aus einem zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens geschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er - wie hier nach der Aktenlage die Klägerin - den Haftpflichtversicherer vor Abschluss des Vergleichs pflichtwidrig nicht auf die zu jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hingewiesen hat (OLG Hamm OLGR 2002, 7, 8).

    Unabhängig davon, dass an die Kenntnis von einem Forderungsübergang nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1994, 3097, 3099), und dass ein entsprechender guter Glaube bei Haftpflichtversicherern schon dann fehlt, wenn diese Kenntnis von Umständen haben, aus denen sich ergibt, dass der Verletzte sozialversichert ist (BGH NZV 1990, 308, 310), kommt eine Haftungsbefreiung im Verhältnis zum Zessionar insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach Abschluss des Abfindungsvergleichs aber vor Zahlung an den Geschädigten Kenntnis erlangt; dann kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Geschädigten geleistet werden (OLG Hamm OLGR 2002, 7, 9).

  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 197/07

    Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11
    aa) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt nach § 116 SGB X regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalls Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (BGH VersR 2008, 1350, 1351 Rn. 12; Senat OLGR 1999, 323, 324).

    Nach der Zession muss deswegen z. B. auch ein Anerkenntnis grundsätzlich gegenüber dem Zessionar, nicht dem Zedenten, erfolgen (BGH VersR 2008, 1350, 1352 Rn. 24).

  • BGH, 17.04.1990 - VI ZR 276/89

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs; Auslegung eines Feststellungsurteils

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11
    Unabhängig davon, dass an die Kenntnis von einem Forderungsübergang nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1994, 3097, 3099), und dass ein entsprechender guter Glaube bei Haftpflichtversicherern schon dann fehlt, wenn diese Kenntnis von Umständen haben, aus denen sich ergibt, dass der Verletzte sozialversichert ist (BGH NZV 1990, 308, 310), kommt eine Haftungsbefreiung im Verhältnis zum Zessionar insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach Abschluss des Abfindungsvergleichs aber vor Zahlung an den Geschädigten Kenntnis erlangt; dann kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Geschädigten geleistet werden (OLG Hamm OLGR 2002, 7, 9).
  • BSG, 13.05.1992 - 3 RK 10/90

    Ruhen des Krankengeldes nach § 189 RVO bei verweigerter Lohnfortzahlung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11
    Dass der Geschädigte als Nichtberechtigter einen Abfindungsvergleich über einen übergegangenen Ersatzanspruch geschlossen hat, müsste der Zessionar nur gegen sich gelten lassen, wenn der Schädiger keine Kenntnis vom Rechtsübergang gehabt und deshalb mit befreiender Wirkung gemäß §§ 407, 412 BGB an den Verletzten gezahlt hätte (BGH NZS 1992, 61, 62).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 285/93

    Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11
    Unabhängig davon, dass an die Kenntnis von einem Forderungsübergang nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1994, 3097, 3099), und dass ein entsprechender guter Glaube bei Haftpflichtversicherern schon dann fehlt, wenn diese Kenntnis von Umständen haben, aus denen sich ergibt, dass der Verletzte sozialversichert ist (BGH NZV 1990, 308, 310), kommt eine Haftungsbefreiung im Verhältnis zum Zessionar insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach Abschluss des Abfindungsvergleichs aber vor Zahlung an den Geschädigten Kenntnis erlangt; dann kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Geschädigten geleistet werden (OLG Hamm OLGR 2002, 7, 9).
  • KG, 13.10.1997 - 12 U 7883/96
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11
    c) Der Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemannes im Haushalt ist mit der Witwenrente sachlich kongruent im Sinne des § 116 SGB X und geht deshalb auf den Rentenversicherungsträger über (BGH NJW 1982, 1045, zu § 1542 RVO a. F.; OLG Frankfurt a. M. OLGR 1993, 65; KG, Urt. v. 13.10.1997 - 12 U 7883/96, juris Rn. 53, 64 ff.; Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 30 Rn. 30 Anm. 12; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 75. Ergänzungslieferung 2012 § 116 SGB X Rn. 75, 137; jurisPK-SGB X/Peters-Lange, 1. Aufl. § 116 Rn. 24; König in Hentschel/König/Dauer, aaO; Spindler in Bamberger/Roth, aaO Rn. 41 Fn. 210; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO Rn. 83 Fn. 318; Palandt/Grüneberg, aaO Vorb.
  • BGH, 19.05.1987 - VI ZR 167/86

    Haftung des Anästhesisten für unterlassene Befunderhebungen; Gesetzlicher

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11
    v. § 249 Rn. 117; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden 10. Aufl. Rn. 602 Ziffer 7; Euler in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht 4. Aufl. Kap. 12 Rn. 25; Gitter JR 1982, 204, 205; Nagel VersR 1990, 138, 142; vgl. auch BGH NJW 1987, 2293, 2295, zur Waisenrente und Senatsurt. v. 31.01.2013 - 4 U 349/11 - 110 -, Umdruck S. 14, zur Erwerbsunfähigkeitsrente; a. A. Gotthardt FamRZ 1981, 728, 732; zu weiteren Gegenstimmen im Schrifttum vgl. Nachweise bei Staudinger/Röthel, BGB Neubearb.
  • OLG Schleswig, 16.08.1983 - 3 U 167/82

    Parteien; Vereinbarung; Vergleich; Protokollierung; Zustandekommen ;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11
    Soll ein außergerichtlicher Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, so ist gemäß § 154 Abs. 2 BGB in der Regel anzunehmen, dass der Vergleich erst mit der Protokollierung geschlossen ist (BAG NJW 1997, 1597, 1598; KG FamRZ 1984, 284, 285; OLG Karlsruhe NJW 1995, 1561, 1562; OLG Schleswig MDR 1984, 51; Staudinger/Bork, BGB Neubearb.
  • BAG, 16.01.1997 - 2 AZR 35/96

    Vergleich

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 400/11
    Soll ein außergerichtlicher Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, so ist gemäß § 154 Abs. 2 BGB in der Regel anzunehmen, dass der Vergleich erst mit der Protokollierung geschlossen ist (BAG NJW 1997, 1597, 1598; KG FamRZ 1984, 284, 285; OLG Karlsruhe NJW 1995, 1561, 1562; OLG Schleswig MDR 1984, 51; Staudinger/Bork, BGB Neubearb.
  • OLG Frankfurt, 21.08.1992 - 24 U 72/91

    Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Träger der Sozialversicherung

  • OLG Bamberg, 12.10.1976 - 5 U 41/76

    Durchsichtskosten

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 189/67

    Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs wegen Tötung der Ehefrau

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2013 - 4 U 349/11

    Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall: Ermittlung des

  • KG, 24.11.1983 - 22 U 6199/82
  • OLG Saarbrücken, 25.07.2013 - 4 U 244/12

    Ersatz des Haushaltsführungsschadens: Kompensation einer unter 10% liegenden

    Darüber hinaus ist bei der Zuerkennung des Haushaltsführungsschadens die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB zu beachten (zuletzt Senat, Urt. vom 23.3.2013 - 4 U 400/11).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2020 - 1 U 35/20

    Anrechnung der von der Rentenversicherung geleisteten Witwenrente auf den

    Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2009 - VI ZR 221/08, juris Rn. 30 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17.06.1997 - VI ZR 288/96 und m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013 - 4 U 400/11, juris, Rn. 24 ff., 26).
  • LG Duisburg, 20.12.2019 - 10 O 329/17
    Denn der Anspruch einer Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit des getöteten Ehemannes im Haushalt ist mit der Witwenrente sachlich kongruent im Sinne des § 116 SGB X und geht deshalb ebenfalls auf den Rentenversicherungsträger über (OLG Saarbrücken, BeckRS 2013, 6282, beck-online m.w.N.).
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