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   OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11-139   

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https://dejure.org/2013,23364
OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11-139 (https://dejure.org/2013,23364)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.03.2013 - 4 U 445/11-139 (https://dejure.org/2013,23364)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. März 2013 - 4 U 445/11-139 (https://dejure.org/2013,23364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung bei einem Zusammenstoß eines 11-jährigen Fußgängers mit einer Straßenbahn bei Gleisüberquerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision einer in der Mitte einer innerstädtischen vierspurigen Straße geführten Straßenbahn mit einem die Straße überquerenden 11 Jahre alten Jugendlichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HaftPflG § 1; HaftPflG § 6; BGB § 254 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Kollision einer in der Mitte einer innerstädtischen vierspurigen Straße geführten Straßenbahn mit einem die Straße überquerenden 11 Jahre alten Jugendlichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kollision einer Strassenbahn mit einem 11-jährigen Kind

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitverschulden eines Minderjährigen bei Kollision mit Straßenbahn kann Gefährdungshaftung entfallen lassen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Verkehrsrecht - Straßenbahn erfasst elfjähriges Kind beim Überqueren der Fahrbahn - Wer haftet unter welchen Voraussetzungen?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • KG, 02.09.2002 - 12 U 1969/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11
    § 18 StVG findet keine Anwendung (KG KGR 2001, 314, 315; VersR 2003, 606, 607; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 26 Rn. 41).

    Danach kann der Straßenbahnführer in der Regel darauf vertrauen, dass ein Verkehrsteilnehmer, den er vor sich auf den Gleisen in einem Abstand sieht, der dem Bremsweg der Bahn nahe kommt, diese rechtzeitig vor der herannahenden Straßenbahn verlässt (BGH NZV 1991, 114, 115; KG VersR 2003, 606, 607).

    bb) Der Vertrauensgrundsatz gilt grundsätzlich auch gegenüber Kindern (BGH NZV 1997; 391; KG VersR 2003, 606, 607).

    Wenn besondere Umstände vorliegen, gilt der Vertrauensgrundsatz nicht (KG VersR 2003, 606, 607).

    Insbesondere gibt es keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass in Richtung des Gleisbetts rennende Kinder in erkennbarem Alter von etwa zehn Jahren rechtzeitig stehen bleiben (KG VersR 2003, 606, 607).

  • BGH, 15.03.1990 - III ZR 149/89

    Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörde bei Programmierung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11
    Die Straßenverkehrsbehörden trifft die Amtspflicht, den Verkehr durch Verkehrszeichen und Verkehrsregeln gefahrlos zu lenken (BGH NZV 1991, 147; König in Hentschel/König/Dauer, aaO. § 45 StVO Rn. 41).

    (2) Die Entscheidung über die Schaltung einer Fußgängerampel ist Teil der Verkehrsregelung (BGH NZV 1991, 147).

    Eine Verkehrsregelung kann amtspflichtwidrig sein, wenn sie geeignet ist, mit den Verkehrsvorschriften vertraute durchschnittlich aufmerksame Verkehrsteilnehmer irrezuführen, und damit ihrerseits eine neue Gefahrenlage zu schaffen (BGH NZV 1991, 147, 148).

    Soweit die Straßenverkehrsbehörden indes den aufgezeigten Gesichtspunkten Rechnung tragen und die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens wahren, scheidet eine Amtspflichtverletzung aus (BGH NZV 1991, 147).

  • OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 103/00

    Sicherheitsanforderungen bei Fußgängerüberweg über Straßenbahngleise; Amtshaftung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11
    Doch kann im Einzelfall als besonderer gefahrerhöhender Umstand zu berücksichtigen sein, dass die Verkehrsregelung auf dem Fußgängerüberweg - hier: an der Fußgängerfurt - in den Einflussbereich des Betriebsunternehmers fällt und mangelhaft war (OLG Köln,Urt. v. 11.01.2011 - 7 U 103/00, juris Rn. 49, insoweit in NJW-RR 2002, 1182 ff. nicht abgedruckt; Filthaut, aaO. Rn. 24).

    (3.1) Bei der in der Berufungsbegründung (Bd. II Bl. 275 d. A.) dem OLG Köln (Urt. v. 11.01.2011 - 7 U 103/00) zugeschriebenen Rechtsansicht.

    Das Phasendiagramm der dort aufgestellten Lichtzeichenanlage ermöglichte eine Konstellation, in der gleichzeitig "Fahrt" für die Straßenbahn und "grün" für Fußgänger auf den beiden Fahrbahnabschnitten gezeigt und den Fußgängern suggeriert wurde, sie hätten für die Überquerung insgesamt "grün", obwohl sie tatsächlich auf dem Gleiskörper mit Bahnverkehr hätten rechnen müssen (OLG Köln NJW-RR 2002, 1182, 1183).

    Gleichwohl hatte die für die Verkehrsregelung zuständige Behörde dieses von ihr selbst als richtig erkannte Konzept an der späteren Unfallstelle nicht umgesetzt (OLG Köln NJW-RR 2002, 1182, 1183).

  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 104/87

    Vorfahrt einer Straßenbahn beim Verlassen einer Fußgängerzone

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11
    Zudem werden Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt (BGH NZV 1988, 58 f.).Danach sind Lichtzeichenanlagen so aufzustellen, anzubringen und zu unterhalten, dass sie für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer durch einen raschen und beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind.

    Ihrem Inhalt nach ist diese Amtspflicht darauf gerichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten (BGH NZV 1988, 58).

    Hierdurch wird die Entscheidungskompetenz der Straßenverkehrsbehörden, über die Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie über Art und Ort solcher Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden, inhaltlich eingeschränkt (BGH VersR 1966, 782, 784; 1967, 602, 604; 1981, 336, 337; NZV 1988, 58, 59).

  • OLG Hamm, 16.01.2001 - 9 U 146/00

    Amtshaftung der Straßenverkehrsbehörde im Bereich der Verkehrsregelung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs dürfen Lichtzeichenanlagen weder undeutlich sein noch irreführend wirken (OLG Hamm NZV 2001, 379 ).

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs dürfen Lichtzeichenanlagen weder undeutlich sein noch irreführend wirken (OLG Hamm NZV 2001, 379 ).

  • BGH, 14.11.2005 - II ZR 16/04

    Anforderungen an die Begründung der Berufung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11
    Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen (BGH NJW-RR 2003, 1580 ; 2006, 499, 500).

    Der Berufungskläger muss weder ihm günstige Teile des Urteils noch weitere, die abweisende Entscheidung möglicherweise auch stützende, zur Begründung der angefochtenen Entscheidung aber nicht angeführte Umstände angreifen (BGH NJW-RR 2006, 499, 500).

  • BGH, 01.07.1961 - VI ZR 203/60

    Sorgfaltspflichten des Führers einer Straßenbahn in der Nähe eines Schulgebäudes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11
    (1) Erhöht ist die Betriebsgefahr dann, wenn die allgemein mit dem Betrieb verbundene Gefahr durch besondere Umstände über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert ist (BGH VersR 1961, 908, 909; 1966, 1142, 1143).

    Hierfür genügt es zwar noch nicht, dass sich der Unfall auf einem für Fußgänger eingerichteten Überweg ereignet hat; denn Kreuzungen und Überwege gehören, auch wenn dort die Gefahr von Unfällen größer ist als anderswo, noch zum normalen Straßenbahnbetrieb (BGH, VersR 1961, 908, 909).

  • OLG Hamm, 15.03.1990 - 27 U 247/89

    Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines Radfahrers mit einer Straßenbahn

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11
    Das spricht für extreme Unaufmerksamkeit (vgl. OLG Hamm VersR 1992, 510 ).
  • OLG Saarbrücken, 04.05.2010 - 4 U 272/09

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Gewährleistung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11
    Einschränkend bestimmt § 45 Abs. 9 StVO , dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Senat NJW 2010, 3104 ).
  • BGH, 25.04.1985 - III ZR 53/84

    Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden zur Aufstellung von Verkehrsschildern an

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11
    Als Amtspflicht obliegt ihnen diese Aufgabe im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer, die die Straße nach Art ihrer Verkehrseröffnung benutzen dürfen (BGH NJW-RR 1986, 189).
  • BGH, 26.05.1966 - III ZR 59/64

    Verletzung einer Amtspflicht wegen unzulänglicher Kennzeichnung einer

  • BGH, 11.12.1980 - III ZR 34/79

    Rechtswegbestimmung bei Ausgleichsansprüchen gegen das Vereinigte Königreich -

  • BGH, 27.02.1967 - III ZR 210/64

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes bei Einfahren in eine Kreuzung bei Grünlicht;

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

  • BGH, 08.01.2002 - VI ZR 364/00

    Verkehrssicherungspflicht bei Gleisbauarbeiten

  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 133/02

    Inhaltliche und formale Anforderungen an die Auseinandersetzung mit dem

  • BGH, 26.06.2003 - III ZB 71/02

    Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung vor dem Hintergrund der

  • OLG Nürnberg, 14.11.2001 - 4 U 2450/01

    Verkehrssicherung an wilden Bahnübergängen

  • BGH, 30.10.1990 - VI ZR 340/89

    Verkehrsrecht - Geschwindigkeit - Straßenbahn - Notbremsung

  • OLG Saarbrücken, 16.04.2015 - 4 U 15/14

    Haftungsverteilung bei Straßenbahnunfall mit Personenschaden: Beweislast zur

    Dagegen ist der vorliegende Fall mit früherer Senatsrechtsprechung zu Unfällen unter Beteiligung der Saarbahn (vgl. Senat, Urt. v. 14.03.2013 - 4 U 445/11 - 139 -, zitiert nach juris) vergleichbar, da zwar auch in dem seinerzeit entschiedenen Fall von einem fehlenden Verschulden des beklagten Straßenbahnunternehmens einerseits sowie von einem erheblichen, nämlich grob fahrlässigen Mitverschulden des Geschädigten andererseits auszugehen war, jedoch die Besonderheiten des damaligen Falls nicht mit denjenigen des vorliegenden Falls identisch waren, da es sich in dem dort entschiedenen Fall um einen mittels einer Ampel mit Signalknopf gesicherten Übergang handelte und der dortige Kläger gleichwohl den Gleiskörper betreten hatte.
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