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   OLG Brandenburg, 09.11.2018 - 4 U 49/16   

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https://dejure.org/2018,39925
OLG Brandenburg, 09.11.2018 - 4 U 49/16 (https://dejure.org/2018,39925)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2018 - 4 U 49/16 (https://dejure.org/2018,39925)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2018 - 4 U 49/16 (https://dejure.org/2018,39925)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • baurechtsiegen.de

    Bauvertrag - Vertragsstrafe über 5% der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem Bauvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafe kann auf 5% der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen begrenzt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsstrafe über 5% der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen ist zulässig! (IBR 2019, 125)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 939
  • NZBau 2019, 366
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 73/98

    Inhaltskontrolle einer Vertragsstrafenregelung; Berufung auf fehlendes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2018 - 4 U 49/16
    Die Vertragsstrafe für die Überschreitung des (Gesamt-)fertigstellungstermins stellt jedoch nach der Vertragsgestaltung eine eigenständige Regelung dar, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung der anderen in Ziffer 7 aufgeführten Termine trennbar und aus sich heraus verständlich ist, so dass die Voraussetzungen vorliegen, nach denen ein Klauselteil einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 73/98 - Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - VII ZR 371/12 - Rn. 7).

    Das Unterlassen einer Behinderungsanzeige ändert nichts daran, dass die Klägerin sich auf die infolge des Nachtragsauftrages eingetretene Verlängerung der Fertigstellungsfrist im Hinblick auf die Verwirkung der Vertragsstrafe jedenfalls unter dem Gesichtspunkt fehlenden Verschuldens berufen kann (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 73/98 - Rn. 26).

  • BGH, 27.11.2013 - VII ZR 371/12

    Streit um die Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Überschreitung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2018 - 4 U 49/16
    Die Vertragsstrafe für die Überschreitung des (Gesamt-)fertigstellungstermins stellt jedoch nach der Vertragsgestaltung eine eigenständige Regelung dar, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung der anderen in Ziffer 7 aufgeführten Termine trennbar und aus sich heraus verständlich ist, so dass die Voraussetzungen vorliegen, nach denen ein Klauselteil einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 73/98 - Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - VII ZR 371/12 - Rn. 7).

    Die Höhe der Vertragsstrafe von 0, 2 % je Kalendertag (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 283/00 - Rn. 26) ist ebenso unbedenklich wie die Anknüpfung an die Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen, zumal der Gesamtbetrag auf 5 % der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen begrenzt ist (BGH, a.a.O., BGH Beschluss vom 27.11.2013 - VII ZR 371/12 - Rn. 10).

  • OLG Hamm, 17.03.2006 - 25 U 111/04

    Maßgeblicher Zeitraum bei Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Verzug - Zum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2018 - 4 U 49/16
    (1) Der Begriff der Fertigstellung im Sinne der in Ziffer 8 des Verhandlungsprotokolls vom 16.03.2007 als maßgebliches Kriterium für die Verwirkung der Vertragsstrafe ist nämlich - ebenso wie im Rahmen der Regelung des § 640 Abs. 2 BGB - dahin zu verstehen, dass die vertraglich vereinbarten (Haupt-)leistungen erbracht bzw. abgearbeitet sind, unabhängig davon, ob sie mit (auch wesentlichen) Mängeln behaftet sind oder nicht (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl., § 640 Rn. 14 zu einer entsprechenden Auslegung einer Vertragsstrafenregelung vgl. auch: OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2006 - 25 U 111/04 - Rn. 17 ff.) und auch unabhängig davon, ob noch Nebenleistungen, im vorliegenden Fall insbesondere etwa die Einstellung und Inbetriebnahme der Automatiktüren sowie die Einweisung in ihre Bedienung, ausstehen.
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2022 - 23 U 196/20

    Auftrag über "alle Planungsleistungen" umfasst nicht die Kosten der Prüfstatik!

    Denn der Begriff der Fertigstellung als maßgebliches Kriterium für die Verwirkung der Vertragsstrafe ist dahin zu verstehen, dass die vertraglich vereinbarten (Haupt-)Leistungen erbracht sind, unabhängig davon, ob sie mit (auch wesentlichen) Mängeln behaftet sind und ob noch Nebenleistungen ausstehen (OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2006 - 25 U 111/04, BeckRS 2007, 15309, beck-online; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2018 - 4 U 49/16 - NZBau 2019, 366, beck-online).
  • LG Meiningen, 14.03.2019 - 1 O 553/18

    Vertragsstrafe auf Zwischenfristen: Regelung zur Anrechnung erforderlich!

    Der Begriff der "Fertigstellung" ist dahin zu verstehen, dass die vertraglich vereinbarten (Haupt-)Leistungen erbracht bzw. abgearbeitet sind, unabhängig davon, ob sie mit (auch wesentlichen) Mängeln behaftet sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob noch Nebenleistungen ausstehen (vgl. m.w.N. OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2018, Az. 4 U 49/16, Rd.-Nr. 45).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2021 - 23 U 196/20

    Auftrag über "alle Planungsleistungen" umfasst nicht die Kosten der Prüfstatik!

    Denn der Begriff der Fertigstellung als maßgebliches Kriterium für die Verwirkung der Vertragsstrafe ist dahin zu verstehen, dass die vertraglich vereinbarten (Haupt-)Leistungen erbracht sind, unabhängig davon, ob sie mit (auch wesentlichen) Mängeln behaftet sind und ob noch Nebenleistungen ausstehen (OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2006 - 25 U 111/04, BeckRS 2007, 15309, beck-online; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2018 - 4 U 49/16 - NZBau 2019, 366, beck-online).
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