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   OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 64/07 - 20   

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https://dejure.org/2007,5151
OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 64/07 - 20 (https://dejure.org/2007,5151)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.07.2007 - 4 U 64/07 - 20 (https://dejure.org/2007,5151)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - 4 U 64/07 - 20 (https://dejure.org/2007,5151)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Amtshaftung: Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich der Auslaufzone von Radwegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflicht bei der Anlage und Unterhaltung von Radwegen; Schadensersatz für die Folgen eines Fahrradunfalls wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Erstattung eines Haushaltsführungsschadens in Folge eines Unfalls; Unfallgefahr wegen einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 513; ; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; BGB § 839 Abs. 1; ; GG Art. 34; ; SaarlStrG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; SaarlStrG § 9 Abs. 3a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Anlage und Unterhaltung von Radwegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung - Radfahrerunfälle - Verkehrssicherungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 145
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04

    Verkehrssicherungspflicht bei einem unbefestigten Bankett

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 64/07
    Denn der Bundesgerichtshof hat in der von der Berufungserwiderung zitierten Entscheidung (Beschl. vom 27.1.2005 - III ZR 167/04, MDR 2005, 809) hinsichtlich eines unbefestigten Banketts entlang einer Bundesstraße herausgestellt, es liege auf der Hand, dass ein unbefestigtes Bankett in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweist, die es schon für sich betrachtet erschwerten, ein von der Fahrbahn mit den Außenrädern abgekommenes Fahrzeugs wieder ohne weiteres auf die Fahrbahn zurückzulenken.

    Wenn eine generelle Warnung vor einem unbefestigten Bankett nicht erforderlich ist, weil der Verkehr die fehlende Befestigung unschwer erkennen kann (so BGH, Urt. v. 15.12.1988 - III ZR 112/87, VersR 1989, 847), so leuchtet es nicht unmittelbar ein, weshalb der Verkehrsteilnehmer bei Höhenunterschieden ab einer gewissen Höhe eine zusätzliche Warnung vor den gesteigerten Gefahren erwarten kann (BGH, MDR 2005, 809; Urt. v. 6.7.1959 - III ZR 67/58, VersR 1959, 830, 832): Die Warnung dient nicht der Beseitigung der Gefahrenquelle.

  • OLG Celle, 22.10.1986 - 9 U 28/86
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 64/07
    a) Zwar steht die Rechtsauffassung des Landgerichts in Einklang mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urt. v. 22.10.1986 - 9 U 28/86, VersR 1988, 857).
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 64/07
    Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGHZ 108, 273, 274 f.; BGH, Urt. v. 21.6.1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vgl. Urt. v. 11.12.1984 - VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. E 74; MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 416 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rdn. 221; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdn. 319).
  • BGH, 15.12.1988 - III ZR 112/87

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Landstraße

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 64/07
    Wenn eine generelle Warnung vor einem unbefestigten Bankett nicht erforderlich ist, weil der Verkehr die fehlende Befestigung unschwer erkennen kann (so BGH, Urt. v. 15.12.1988 - III ZR 112/87, VersR 1989, 847), so leuchtet es nicht unmittelbar ein, weshalb der Verkehrsteilnehmer bei Höhenunterschieden ab einer gewissen Höhe eine zusätzliche Warnung vor den gesteigerten Gefahren erwarten kann (BGH, MDR 2005, 809; Urt. v. 6.7.1959 - III ZR 67/58, VersR 1959, 830, 832): Die Warnung dient nicht der Beseitigung der Gefahrenquelle.
  • BGH, 06.07.1959 - III ZR 67/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 64/07
    Wenn eine generelle Warnung vor einem unbefestigten Bankett nicht erforderlich ist, weil der Verkehr die fehlende Befestigung unschwer erkennen kann (so BGH, Urt. v. 15.12.1988 - III ZR 112/87, VersR 1989, 847), so leuchtet es nicht unmittelbar ein, weshalb der Verkehrsteilnehmer bei Höhenunterschieden ab einer gewissen Höhe eine zusätzliche Warnung vor den gesteigerten Gefahren erwarten kann (BGH, MDR 2005, 809; Urt. v. 6.7.1959 - III ZR 67/58, VersR 1959, 830, 832): Die Warnung dient nicht der Beseitigung der Gefahrenquelle.
  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 64/07
    Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGHZ 108, 273, 274 f.; BGH, Urt. v. 21.6.1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vgl. Urt. v. 11.12.1984 - VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. E 74; MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 416 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rdn. 221; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdn. 319).
  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 122/88

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen; Anbringung von Wildschutzzäunen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 64/07
    Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGHZ 108, 273, 274 f.; BGH, Urt. v. 21.6.1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vgl. Urt. v. 11.12.1984 - VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. E 74; MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 416 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rdn. 221; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdn. 319).
  • OLG Hamm, 10.06.2020 - 11 U 54/20

    Fahrradunfall, Verkehrssicherungspflicht, Radweg, Bankette, unbefestigter

    Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Senat, Beschl. v. 02.06.2017, 11 U 76/16 [unveröffentlicht]; OLG Hamm, Urt. v. 05.05.1998, 9 U 7/98, Tz.12; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.1992, 9 U 82/92, Tz.4; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, 4 U 64/07, Tz.17, jeweils veröffentlicht bei juris).2.

    Dennoch stellt nicht jegliches rechts neben der Fahrbahn gelegenes Gelände eine Bankette im straßenrechtlichen Sinne dar (Senat, Beschl. v. 21.08.2019, 11 U 47/19 [unveröffentlicht]; vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, 4 U 64/07 Tz.20).

    Eine Verkehrssicherungspflicht, die es dem Straßenbaulastträger auferlegen würde, Radwege mit gefahrlosen Auslaufzonen zu versehen, würde für den Straßenbaulastträger die Grenze des Zumutbaren übersteigen, da er erhebliche finanzielle und personelle Mittel zur Anlage und Unterhaltung der Seitenstreifen aufwenden müsste (ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, 4 U 64/07, Tz.22).

    Dass das angrenzende Gelände nicht zum Befahren mit dem Rad geeignet war, war - wie bereits ausgeführt - mit beiläufigem Blick für den durchschnittlichen Benutzer des Radwegs erkennbar, so dass dieser bei Waltenlassen der gebotenen Eigensorgfalt hinreichend vor den mit einem Verlassen des Radwegs verbundenen Gefahren gewarnt war (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, 4 U 64/07, Tz.29).

  • OLG Hamm, 30.09.2020 - 11 U 101/20

    Fahrradunfall, Verkehrssicherungspflicht, Wirtschaftsweg, unbefestigter

    Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die durchschnittliche und erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Senat, Beschl. v. 02.06.2017, 11 U 76/16; OLG Hamm, Urt. v. 05.05.1998, 9 U 7/98, Tz.12; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.1992, 9 U 82/92, Tz.4; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, 4 U 64/07, Tz.17, jeweils zitiert nach juris).Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,23030
OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07 (https://dejure.org/2008,23030)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 U 64/07 (https://dejure.org/2008,23030)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Januar 2008 - 4 U 64/07 (https://dejure.org/2008,23030)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 1084
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96

    Stadtplanwerk

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können topografische Karten Urheberschutz genießen, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (BGH GRUR 2005, 854 [856] - Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).

    Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGH GRUR 2005, 854 [856], Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH, GRUR 1987, 360 [361] = NJW-RR 1987, 750 - Werbepläne; GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten).

    Soweit sich die Darstellungen einer Karte auf deren Wiedergabe beschränkt, also unmittelbar auf der Bodenvermessung und ihren Ergebnissen beruht und nicht über die bloße Mitteilung geografischer Tatsachen hinausgeht, ist sie nicht schutzfähig (BGH GRUR 1965, 45 [47] - Stadtplan; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk: ".... die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen sind allerdings urheberrechtlich frei; ...."; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206 und § 24 Rn. 3).

    Insoweit kann sich bei der Übertragung auf einen kleineren Maßstab eine schöpferische Leistung ergeben, aber auch die individuelle Auswahl und Kombinationen bekannter Darstellungsmethoden kann eine schöpferische Leistungen begründen (Darstellungsmethode), etwa bei der Farbgebung, der Beschriftung, der Verwendung eines gleitenden Maßstabs oder bestimmter Bildzeichen und Symbole (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten, Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206).

    Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich demgemäß bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1965, 45 [46] - Stadtplan).

    Der Einsatz bekannter (nicht geschützter) Darstellungsmittel schließt es nicht aus, dass im Einzelfall durch die Art und Weise des Einsatzes dieser Darstellungsmittel in der Gesamtschau ein schutzfähiges Werk entstanden ist, dem nach dem Maß der schöpferischen Leistung im Einzelfall ein größerer Schutzumfang zukommen kann als sonst Werken dieser Art (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).

    Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).

    Die rein handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung des Vorbekannten bleibt außerhalb der Schutzfähigkeit (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGHZ 94, 276 [287] = GRUR 1985, 1041 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1987, 704 [706] - Warenzeichenlexika).

    Davon unberührt bleibt bei Karten als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art die Möglichkeit, dass auch die Ausnutzung von Spielräumen bei der Erarbeitung eines einzelnen Kartenblatts ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk entstehen lassen kann, wenn auch nur - entsprechend dem geringen Maß an Eigentümlichkeit - mit einem geringen Schutzumfang (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 227/02

    Karten-Grundsubstanz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können topografische Karten Urheberschutz genießen, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (BGH GRUR 2005, 854 [856] - Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).

    Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGH GRUR 2005, 854 [856], Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH, GRUR 1987, 360 [361] = NJW-RR 1987, 750 - Werbepläne; GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten).

    Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk (BGH GRUR 2005, 854 [856] - Karten-Grundsubstanz; BGH, GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten).

    Das klagende Land hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2005 hingewiesen (I ZR 227/02, GRUR 2005, 854 - Karten-Grundsubstanz).

  • BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 146/62

    Stadtplan

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07
    Soweit sich die Darstellungen einer Karte auf deren Wiedergabe beschränkt, also unmittelbar auf der Bodenvermessung und ihren Ergebnissen beruht und nicht über die bloße Mitteilung geografischer Tatsachen hinausgeht, ist sie nicht schutzfähig (BGH GRUR 1965, 45 [47] - Stadtplan; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk: ".... die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen sind allerdings urheberrechtlich frei; ...."; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206 und § 24 Rn. 3).

    Bloße Weglassungen und Vergröberungen reichen dazu nicht aus (BGH GRUR 1965, 45 [47] - Stadtplan; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206).

    Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich demgemäß bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1965, 45 [46] - Stadtplan).

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 232/85

    "Topographische Landeskarten"; Einräumung von Nutzungsrechten an topographischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07
    Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGH GRUR 2005, 854 [856], Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH, GRUR 1987, 360 [361] = NJW-RR 1987, 750 - Werbepläne; GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten).

    Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk (BGH GRUR 2005, 854 [856] - Karten-Grundsubstanz; BGH, GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten).

    Insoweit kann sich bei der Übertragung auf einen kleineren Maßstab eine schöpferische Leistung ergeben, aber auch die individuelle Auswahl und Kombinationen bekannter Darstellungsmethoden kann eine schöpferische Leistungen begründen (Darstellungsmethode), etwa bei der Farbgebung, der Beschriftung, der Verwendung eines gleitenden Maßstabs oder bestimmter Bildzeichen und Symbole (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten, Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 130/04

    Gedichttitelliste I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07
    Im Hinblick auf die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 24. Mai 2007 (AZ.: I ZR 130/04) sei die Klage abzuweisen, da es am Vorliegen einer datenbankrechtlichen Entnahmehandlung fehle.

    Insoweit wäre im Hinblick auf den Streit der Parteien, ob ein physisches Kopieren stattgefunden hat, die Klärung dieser Frage erforderlich, beziehungsweise der Ausgang des vom BGH mit Beschluss vom 24. Mai 2007 (I ZR 130/04) an den EuGH vorgelegten Verfahrens abzuwarten.

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07
    Die Bindungswirkung des Berufungsgerichts erstreckt sich danach auf die offenkundigen, die gerichtsbekannten, die zugestandenen und die unstreitigen Tatsachen (BGH NJW 2004, 2152 [2153]).
  • BGH, 04.10.1990 - I ZR 139/89

    Betriebssystem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07
    Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH GRUR 1991, 449 [453], Betriebssystem; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 2 Aufl. 1999, § 16 Rn. 6 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.03.1987 - I ZR 71/85

    Warenzeichenlexika

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07
    Die rein handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung des Vorbekannten bleibt außerhalb der Schutzfähigkeit (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGHZ 94, 276 [287] = GRUR 1985, 1041 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1987, 704 [706] - Warenzeichenlexika).
  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 160/84

    Werbepläne; Urheberrechtsschutzfähigkeit von Stadtplänen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07
    Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGH GRUR 2005, 854 [856], Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH, GRUR 1987, 360 [361] = NJW-RR 1987, 750 - Werbepläne; GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten).
  • BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83

    Inkasso-Programm

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07
    Die rein handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung des Vorbekannten bleibt außerhalb der Schutzfähigkeit (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGHZ 94, 276 [287] = GRUR 1985, 1041 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1987, 704 [706] - Warenzeichenlexika).
  • RG, 30.01.1924 - I 239/23

    1. Eigenartige selbständige Schöpfung als Voraussetzung für die Entstehung des

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 19.12.2007 - 4 U 64/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11427
OLG Brandenburg, 19.12.2007 - 4 U 64/07 (https://dejure.org/2007,11427)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 4 U 64/07 (https://dejure.org/2007,11427)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - 4 U 64/07 (https://dejure.org/2007,11427)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme einer Hausratversicherung wegen des Verlustes von Schmuckstücken; Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bei Wegnahme des Schmucks während des Aufenthalts in einem Darkroom

  • OLG Brandenburg PDF

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dunkle Kneipen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Grobe Fahrlässigkeit bei Schmuckdiebstahl in einem "Darkroom"

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.06.1994 - X ZR 95/92

    Allgemeines Vertragsrecht - Zusammenwirken der Vertragsparteien bei Softwareentw

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.12.2007 - 4 U 64/07
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt, indem er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall einem jeden einleuchten muss (BGH NJW 2005, 981, 982; 1992, 3236; NJW-RR 1994, 1469, 1471; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 276 Rn. 14, und § 277, Rn. 5; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 61, Rn. 2).
  • BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03

    Ansprüche eines Vereinsmitglieds auf Freistellung von der Haftung gegenüber

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.12.2007 - 4 U 64/07
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt, indem er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall einem jeden einleuchten muss (BGH NJW 2005, 981, 982; 1992, 3236; NJW-RR 1994, 1469, 1471; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 276 Rn. 14, und § 277, Rn. 5; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 61, Rn. 2).
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