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   OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18   

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OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18 (https://dejure.org/2019,9863)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2019 - 4 U 68/18 (https://dejure.org/2019,9863)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. April 2019 - 4 U 68/18 (https://dejure.org/2019,9863)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18
    (1) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern schon wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör grundsätzlich dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 11 und vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 30 sowie Beschlüsse vom 20.01.2016 - I ZB 102/14, juris Rn. 15 und vom 27.01.2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung bei Klageerhebung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO noch nicht bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66) und im Streitfall erst mit der Akzeptanz des Widerrufs im weiteren Prozessverlauf durch das Schreiben der Beklagten vom 11.04.2017 (vgl. Anlage K6, Bl. 117 f. d.A.) und mithin aber nur nachträglich entstehen konnte.

    (3) Dass beide Feststellungsanträge deshalb ursprünglich insgesamt dahin zu verstehen waren, dass die Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugneten, erweist sich vor diesem Hintergrund nach den Maßstäben der Rechtsordnung als vernünftig und entspricht ihrer wohlverstandenen Interessenlage (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13).

    Mithin haben sie im Umkehrschluss aber auch bereits zur Zeit der Klageerhebung vollständig deutlich gemacht, dass sie der Beklagten ab dem Wirksamwerden der Widerrufserklärungen weitere Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB absprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 12).

    (4) Es kommt hinzu, dass die Kläger hinsichtlich der sich aus den Rückgewährschuldverhältnisses ergebenden Folgen - wenn auch insoweit prozessual zu unbestimmt - mit dem nämlichen Klageantrag zu 1. die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten erreichen wollten, womit sich schon in dem Antrag selbst ein im vorgenannten Sinne anspruchsleugnender Zusatz ergibt, der jedenfalls zur Voraussetzung hatte, dass die Kläger mit ihrer positiven Antragsformulierung zugleich die Zahlung weiterer Zins- und Tilgungsleistungen negativ ausschließen wollten (vgl. BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 10 ff., 16 und vom 10.10.2017 - XI ZR 456/16, juris Rn. 11 sowie XI ZR 457/16, juris Rn. 19).

    In einem solchen Fall mussten sich die Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

  • OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Zulässigkeit einer negativen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18
    Wäre nämlich die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass damit nur das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass hier der Vorrang der Leistungsklage wegen der in der Klageschrift bereits ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65; dies verkennt KG, Urteil vom 17.05.2018 - 8 U 225/16, juris Rn. 39 ff., mit dem an der Argumentation des Bundesgerichtshofs vorbeigehenden Hinweis, dass ein Gericht nach erklärter Aufrechnung stets " zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte " komme).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung bei Klageerhebung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO noch nicht bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66) und im Streitfall erst mit der Akzeptanz des Widerrufs im weiteren Prozessverlauf durch das Schreiben der Beklagten vom 11.04.2017 (vgl. Anlage K6, Bl. 117 f. d.A.) und mithin aber nur nachträglich entstehen konnte.

    In einem solchen Fall mussten sich die Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

  • OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 3 U 145/17

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: missverständliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18
    In einem solchen Fall mussten sich die Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

    Insoweit ist schon nicht ersichtlich, in Bezug auf welche Verpflichtung der Beklagten diese Feststellung von den Klägern genau begehrt worden ist, denn aus dem Antrag geht nicht hervor, mit welcher Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis sich die Beklagte konkret in Annahmeverzug befunden haben soll (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 26).

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18
    Dem Teilunterliegen der Kläger hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. (auch) verlangten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt ein für die Kostenentscheidung relevanter Kostenstreitwert desgleichen nicht zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2010 - XI ZB 40/09, juris Rn. 16, vom 25.10.2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3, vom 19.12.2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 20.06.2017 - XI ZR 108/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.03.2011 - VIII ZB 25/10

    Berufungsverfahren: Auslegung einer "Anschlussberufung"als eigenständige

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18
    Maßgeblich ist daher für das Verständnis von Prozesserklärungen insbesondere im Anwaltsprozess nicht ein dem objektiv erkennbaren Erklärungswert womöglich entgegenstehender innerer Wille, wie ihn die Beklagte hier als wahren Willen der Kläger - entgegen deren wohlverstandenem Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - VIII ZB 25/10, juris Rn. 9) - behauptet.
  • BGH, 29.01.2015 - V ZA 23/14

    Beschwer des Rechtsmittelführers nach einer einseitigen Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18
    Nach einseitiger Erledigungserklärung eines Klageantrages richtet sich die diesbezügliche Beschwer der Rechtsmittelführer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Gerichts- und Parteikosten (st. Rspr; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 29.01.2015 - V ZA 23/14, juris Rn. 2 und vom 18.06.2015 - V ZR 224/14, juris Rn. 3).
  • BGH, 18.06.2015 - V ZR 224/14

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Ermittlung des Beschwerdewerts nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18
    Nach einseitiger Erledigungserklärung eines Klageantrages richtet sich die diesbezügliche Beschwer der Rechtsmittelführer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Gerichts- und Parteikosten (st. Rspr; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 29.01.2015 - V ZA 23/14, juris Rn. 2 und vom 18.06.2015 - V ZR 224/14, juris Rn. 3).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18
    Die für die Feststellungsanträge zu 1. und 2. bis zur einseitigen Erledigungserklärung in der I. Instanz angefallenen Kosten ermitteln sich hier nach einem einheitlichen Streitwert (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 5 ff. mwN), den das Landgericht zutreffend auf bis zu 320.000 EUR festgesetzt hat (für Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf i.H.v. 293.723,74 EUR); sie belaufen sich damit auf 22.266,95 EUR (3 Gerichtsgebühren zzgl. 2 x 2, 5 Anwaltsgebühren + Telekommunikationspauschale + 19 % MwSt.).
  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 33/15

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18
    Dem Teilunterliegen der Kläger hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. (auch) verlangten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt ein für die Kostenentscheidung relevanter Kostenstreitwert desgleichen nicht zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2010 - XI ZB 40/09, juris Rn. 16, vom 25.10.2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3, vom 19.12.2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 20.06.2017 - XI ZR 108/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 19.12.2016 - XI ZR 539/15

    Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss über den Verlust eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18
    Dem Teilunterliegen der Kläger hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. (auch) verlangten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt ein für die Kostenentscheidung relevanter Kostenstreitwert desgleichen nicht zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2010 - XI ZB 40/09, juris Rn. 16, vom 25.10.2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3, vom 19.12.2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 20.06.2017 - XI ZR 108/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 20.06.2017 - XI ZR 108/17

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehnsvertrages nach Widerruf; Maßgeblichkeit

  • OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 205/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach altem

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

  • BGH, 27.01.2015 - II ZR 191/13

    Lückenhafte Entscheidungsgründe im Berufungsurteil

  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

  • BGH, 20.01.2016 - I ZB 102/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren wegen wettbewerbswidriger Rabattgewährung durch

  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 142/14

    Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 457/16

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Vollmachtsnachweis durch Telefaxkopie

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 456/16

    Revisionszulassung: Einschränkung der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts

  • OLG Celle, 09.04.2018 - 8 U 250/17

    Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der

  • KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16

    Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit eines

  • AG München, 04.09.2019 - 155 C 1510/18

    Anspruch auf Auskunft von personenbezogene Daten

    Soweit von Klägerseite im Hinblick auf den richterlichen Hinweis im Termin vom 25.7.2019 (Blatt 167-169) Schriftsatzfrist beantragt hat, wonach die Fassung des neuen Klageantrags zu 1 Satz 1 über die nach Datenschutz Grundverordnung geschuldeten Auskünfte zu personenbezogenen Daten hinausgehe und beantragt wurde, den Klageantrag entsprechend der weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 16.7.2019 (Blatt 158-160) auszulegen, war die Gewährung einer entsprechenden Schriftsatzfrist aus Sicht des Gerichts deswegen nicht veranlasst, da der Klageantrag entsprechend dem obigen Tenor ausgelegt werden konnte (vgl. etwa das Urteil des OLG Brandenburg vom 05.04.2019, Az: 4 U 68/18 m.w.N.) und diese Auslegung das von Klägerseite im gleichen Schriftsatz dargelegte Auskunftsinteresse, nämlich nur im Hinblick auf personenbezogene Daten, die eine Identifizierung des Klägers zulassen, abdeckt.
  • OLG Brandenburg, 13.11.2019 - 4 U 7/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Zulässig ist zunächst der Antrag zu 1 in der zuletzt gestellten Fassung (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2019 - 4 U 68/18, BeckRS 2019, 6708 Rdnr. 10 ff).
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