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   OLG Frankfurt, 07.12.2005 - 4 U 69/05   

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https://dejure.org/2005,12355
OLG Frankfurt, 07.12.2005 - 4 U 69/05 (https://dejure.org/2005,12355)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 U 69/05 (https://dejure.org/2005,12355)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Dezember 2005 - 4 U 69/05 (https://dejure.org/2005,12355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 233 ZPO, § 418 Abs 1 ZPO, § 418 Abs 2 ZPO, § 517 ZPO
    Berufungsverfahren: Fristversäumung ausweislich des Eingangsstempels auf einem in einen Nachtbriefkasten eingelegten Berufungseinlegungsschriftsatz; Anforderungen an den Gegenbeweis

  • Judicialis

    ZPO § 233; ; ZPO § 418

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 § 418
    Voller Beweis für fristgerechte Berufungseinlegung durch den Eingangstempel nach § 418 Abs. 1 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist wegen behaupteter Fehlfunktion des Nachtbriefkastens; Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels für den Eingang von Schriftstücken

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.1987 - III ZB 20/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2005 - 4 U 69/05
    Der Beklagte ist hinsichtlich des nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässigen Gegenbeweises daher darlegungs- und beweisbelastet, ohne das ihm insoweit Beweiserleichterungen zugute kommen (BGH, BGHR ZPO § 418 Abs. 2 - Eingangsstempel 1).
  • BGH, 30.03.2000 - IX ZR 251/99

    Vermutung der Richtigkeit des Eingangsstempels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2005 - 4 U 69/05
    Da die Anforderungen an die Führung des Gegenbeweises nicht überspannt werden dürfen, zumal der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie das Verfahren bei dessen Leerung hat, hat der Senat zunächst zur Aufklärung des Sachverhalts eine dienstliche Stellungnahme des Leiters der Briefannahmestelle bei den ... Justizbehörden eingeholt (zur Notwendigkeit entsprechender amtswegiger Aufklärung vergleiche BGH NJW-RR 2005, 75; NJW 2000, 1872f).
  • BGH, 27.02.2002 - I ZB 23/01

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung bei Praktikantin als Botin

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2005 - 4 U 69/05
    Selbst wenn jedoch ein Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls dann als zulässig angesehen werden müsste, wenn der Beweis der behaupteten Fristwahrung nicht geführt werden kann und nach dem Vortrag des Einreichenden keine Versäumung vorliegt (so BGH NJW-RR 2002, 1070f; Zöller-Stöber/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 230 Rn. 2a), ist nach dem vorstehend dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme für den Senat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beklagte alles getan hat, um von einem ordnungsgemäßen Eingang der Rechtsmittelschrift ausgehen zu können.
  • BGH, 14.10.2004 - VII ZR 33/04

    Beweiswirkung des Eingangstempels auf einem fristwahrenden Schriftsatz; Führung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2005 - 4 U 69/05
    Da die Anforderungen an die Führung des Gegenbeweises nicht überspannt werden dürfen, zumal der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie das Verfahren bei dessen Leerung hat, hat der Senat zunächst zur Aufklärung des Sachverhalts eine dienstliche Stellungnahme des Leiters der Briefannahmestelle bei den ... Justizbehörden eingeholt (zur Notwendigkeit entsprechender amtswegiger Aufklärung vergleiche BGH NJW-RR 2005, 75; NJW 2000, 1872f).
  • OLG Frankfurt, 31.10.2007 - 4 U 39/07

    Notarhaftung: Pflichtverletzung eines Notars durch verfrühte Auszahlung bzw.

    Wie der Senat jedoch in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (NJW 2002, 1346) im Hinblick auf die in der früheren Notariatspraxis des Beklagten wiederholt angetroffene Fallkonstellation, dass der Beklagte um Auszahlung der Valuta im Treuhandwege bat und einige Zeit später tatsächlich die Auszahlung auf Notaranderkonto erfolgte, schon wiederholt ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 16.05.2007, 4 U 69/05), können sich, selbst wenn dem Notar im Zeitpunkt der Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Notaranderkonto keine über den Inhalt des Kaufvertrages hinausgehenden Treuhandweisungen erteilt oder avisiert worden waren, einseitige Treuhandweisungen auch konkludent aus der Abwicklung vorangegangener finanzierter Kaufgeschäfte, in die der Notar involviert war, ergeben.
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