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   OLG Hamm, 30.07.2009 - 4 U 69/09   

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https://dejure.org/2009,2550
OLG Hamm, 30.07.2009 - 4 U 69/09 (https://dejure.org/2009,2550)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.07.2009 - 4 U 69/09 (https://dejure.org/2009,2550)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - 4 U 69/09 (https://dejure.org/2009,2550)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Rücknahmerechts beim Verkauf von Konzertkarten im Internet

  • kanzlei.biz

    Keine Haftung des Ticket-Wiederverkäufers bei Konzertausfall

  • Judicialis

    BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § ... 280 Abs. 3; ; BGB § 283; ; BGB § 305 c; ; BGB § 305 c Abs. 1; ; BGB § 307; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 308; ; BGB § 309; ; BGB § 346; ; BGB § 356; ; BGB § 357; ; BGB § 807; ; BGB §§ 929 ff.; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; ; UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; ; UKlaG § 1

  • rewis.io
  • kanzlei.biz

    Keine Haftung des Ticket-Wiederverkäufers bei Konzertausfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Rücknahmerechts beim Verkauf von Konzertkarten im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wiederverkäufer von Konzertkarten haftet nicht für Durchführung des Konzerts

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kartenverkäufer muss bei Absage des Konzerts Verkaufspreis nicht zurück erstatten

  • juracontent.de PDF, S. 12 (Rechtsprechungsübersicht)

    EBay & Recht - Rechtsprechungsübersicht zum Jahr 2009 (RA Dr. Uwe Schlömer und RA Jörg Dittrich; K&R 2010, 148)

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Konzertkartenverkauf: Wiederverkäufer haften nicht für Konzertausfall

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Der Wiederverkäufer von Konzerttickets haftet nicht für den Ausfall des Konzerts und darf auch seinen Gewinn aus dem Ticketverkauf behalten

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Muster-AGB für den Online-Verkauf von Tickets

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 30
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG München I, 09.06.2021 - 37 O 5667/20

    Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets

    Weiterreichende Hauptleistungspflichten der Beklagten bestehen nicht (BGH, Urt. 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17 = GRUR 2019, 317 Rn. 19 - Preisnebenabreden; OLG Hamm, Urt. v. 30.07.2009, Az.: 4 U 69/09 = NJOZ 2009, 4173).

    Da die Beklagte jedoch nicht für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist (OLG Hamm, Urt. v. 30.07.2009, Az.: 4 U 69/09 = NJOZ 2009, 4173, 4175; vgl.: BGH, Urt. 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17 = GRUR 2019, 317 Rn. 19 - Preisnebenabreden), fehlt es aber insoweit an einer Pflichtverletzung ihrerseits.

  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 329/21

    Coronabedingtes Veranstaltungsverbot: Anspruch eines Käufers von

    Kaufgegenstand ist vielmehr das Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die - nicht personalisierte - Eintrittskarte als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB verkörpert ist (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; AG Bremen, COVuR 2021, 24 Rn. 22; AG Freiburg, Urteil vom 9. März 2021 - 7 C 1083/20, juris Rn. 12; AG Singen, Urteil vom 5. Mai 2020 - 1 C 33/20, juris Rn. 6; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 264; Bergmann, WM 2021, 1209; wegen der Untrennbarkeit von Recht und Papier von dem Kauf eines sonstigen Gegenstands im Sinne von § 453 Abs. 1 BGB ausgehend: BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2022, § 453 Rn. 216 f. und Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb.

    (2) Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag war die Verschaffung des Rechts auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung durch Übertragung des Eigentums und des Besitzes an der dieses Recht verbriefenden Eintrittskarte (vgl. BGH, Urteile vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 18 f.; vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12, NZG 2013, 903 Rn. 14, 17; OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2022, § 453 Rn. 248; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb.

    aa) Durch die Übereignung der Eintrittskarten hat die Beklagte der Klägerin das Recht auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung verschafft und damit den Kaufvertrag vollständig erfüllt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; LG Freiburg, Urteil vom 3. Februar 2022 - 3 S 45/21, juris Rn. 52 f.; AG Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2021 - 31 C 131/20, juris Rn. 24 f.; BeckOGK-BGB/Preisser, Stand: 1. April 2022, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 21; BeckOGK-BGB/Martens, Stand: 1. April 2022, § 313 Rn. 229.1).

    Im Verhältnis zwischen einer Vorverkaufsstelle und einem Käufer liegt es dementsprechend in der Regel in dessen Risikosphäre, dass er das in der Eintrittskarte verbriefte Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung auch ausüben und durchsetzen kann, die Veranstaltung mithin tatsächlich durchgeführt wird (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; LG Freiburg, Urteil vom 3. Februar 2022 - 3 S 45/21, juris Rn. 60; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269).

  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 317/21

    Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der

    Kaufgegenstand ist vielmehr das Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die - nicht personalisierte - Eintrittskarte als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB verkörpert ist (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; AG Bremen, COVuR 2021, 24 Rn. 22; AG Freiburg, Urteil vom 9. März 2021 - 7 C 1083/20, juris Rn. 12; AG Singen, Urteil vom 5. Mai 2020 - 1 C 33/20, juris Rn. 6; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 264; Bergmann, WM 2021, 1209; wegen der Untrennbarkeit von Recht und Papier von dem Kauf eines sonstigen Gegenstands im Sinne von § 453 Abs. 1 BGB ausgehend: BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2022, § 453 Rn. 216 f. und Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb.

    (2) Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag war die Verschaffung des Rechts auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung durch Übertragung des Eigentums und des Besitzes an der dieses Recht verbriefenden Eintrittskarte (vgl. BGH, Urteile vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 18 f.; vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12, NZG 2013, 903 Rn. 14, 17; OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2022, § 453 Rn. 248; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb.

    aa) Durch die Übereignung der Eintrittskarten hat die Beklagte dem Kläger das Recht auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung verschafft und damit den Kaufvertrag vollständig erfüllt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; LG Freiburg, Urteil vom 3. Februar 2022 - 3 S 45/21, juris Rn. 52 f.; AG Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2021 - 31 C 131/20, juris Rn. 24 f.; BeckOGK-BGB/Preisser, Stand: 1. April 2022, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 21; BeckOGK-BGB/Martens, Stand: 1. April 2022, § 313 Rn. 229.1).

    Im Verhältnis zwischen einer Vorverkaufsstelle und einem Käufer liegt es dementsprechend in der Regel in dessen Risikosphäre, dass er das in der Eintrittskarte verbriefte Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung auch ausüben und durchsetzen kann, die Veranstaltung mithin tatsächlich durchgeführt wird (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; LG Freiburg, Urteil vom 3. Februar 2022 - 3 S 45/21, juris Rn. 60; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269).

  • AG Bremen, 01.12.2020 - 8 C 358/20

    Kein Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises gegen den Ticketzwischenhändler

    Die Beklagte als Tickethändlerin haftet wegen einer solchen Unmöglichkeit gerade nicht, da sie ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und in ihrer Person als Verkäuferin der Tickets überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009 - 4 U 69/09).
  • AG Brandenburg, 18.05.2021 - 31 C 131/20

    Kauf von Veranstaltungs-Tickets auf Ticket-Vorverkaufsinternetplattform -

    Selbst wenn die Beklagte also nicht nur Vermittlerin sondern tatsächlich Verkäuferin der Tickets gewesen wäre, würde sie wegen einer solchen Unmöglichkeit hier wohl auch nicht haften, da sie ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht hat und überhaupt keinen Einfluss darauf hatte, ob das Konzert tatsächlich durchgeführt wird oder nicht ( OLG Hamm , Urteil vom 30.07.2009, Az. 4 U 69/09, u.a. in: MMR 2010, Seite 30; AG Schwetzingen , Urteil vom 08.04.2021, Az.: 51 C 175/20; AG Bremen , Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 C 99/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 35521 ).
  • AG Bremen, 08.12.2020 - 18 C 99/20

    Coronabedingte Absage einer Veranstaltung: Tickethändler muss Eintrittspreis

    Die Beklagte haftet wegen einer solchen Unmöglichkeit aber gerade nicht, weil sie ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht (OLG Hamm, MMR 2010, 30ff).

    23 Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht, weil die Beklagte ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht (OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009 - 4 U 69/09; a.A. AG Bremen, Urteil vom 02. Oktober 2020 - 9 C 272/20).

  • LG Bremen, 30.09.2021 - 7 S 216/20

    Rückerstattung bei ausgefallenen Konzertveranstaltungen

    (vgl. OLG Hamm MMR 2010, 30).
  • AG Freiburg, 09.03.2021 - 7 C 1083/20

    Rückzahlung Ticketpreis bei Konzertabsage wegen COVID-19

    Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 453, 434, 440, 437 Nr. 2, 346 ff. BGB auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und damit auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil die mit den Tickets verbriefte und vom Veranstalter geschuldete Leistung nicht mehr wie vertraglich vorausgesetzt erbracht werden kann und damit mangelhaft ist (a.A.: AG Bremen, Urteil vom 01.12.2020, 8 C 358/20; ähnlich: OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009, 4 U 69/09, MMR 2010, 30).
  • LG Freiburg, 03.02.2022 - 3 S 45/21

    Haftung eines Ticketverkäufers wegen coronapandemiebedingtem

    a.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verkauf von Veranstaltungstickets reiner Sachkauf eines sog. kleinen Inhaberpapiers nach § 433 BGB ist (vgl. in diese Richtung BGH, Urteil vom 23.08.2018, III ZR 192/17 = NJW 2019, 47, juris-Rn. 19) oder Rechtskauf nach §§ 453, 433 BGB (vgl. insoweit OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009, 4 U 69/09, juris-Rn. 19; LG Bremen, Urteil vom 30.09.2021 7 S 216/20, juris-Rn. 7; Staudinger/Beckmann (2013) BGB § 453 Rn. 76 "sonstiger Gegenstand"; Leible/Müller in juris-PK, 9.Aufl., BGB § 453 Rn. 8) ist.
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