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   OLG Dresden, 31.01.2018 - 4 U 750/17   

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OLG Dresden, 31.01.2018 - 4 U 750/17 (https://dejure.org/2018,9422)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2018 - 4 U 750/17 (https://dejure.org/2018,9422)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - 4 U 750/17 (https://dejure.org/2018,9422)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verlängerung zu der Frist zur Stellungnahme zu einem Hinweis Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Arzthaftungsprozess im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 1 ; ZPO § 286
    Zurückweisung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Arzthaftungsprozess im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 2
    Zulässigkeit der Verlängerung zu der Frist zur Stellungnahme zu einem Hinweis Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.07.2008 - 3 B 69.08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Fristverlängerung; Antrag; erhebliche

    Auszug aus OLG Dresden, 31.01.2018 - 4 U 750/17
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303).
  • OLG Koblenz, 25.09.2017 - 5 U 427/17

    Zur Arzthaftung wegen unterlassener Kenntnisnahme eines Laborbefundes

    Auszug aus OLG Dresden, 31.01.2018 - 4 U 750/17
    Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2017 - 5 U 427/17 -, Rn. 41, juris).
  • OLG München, 08.02.2017 - 8 U 3965/16
    Auszug aus OLG Dresden, 31.01.2018 - 4 U 750/17
    Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 43/03
    Auszug aus OLG Dresden, 31.01.2018 - 4 U 750/17
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303).
  • OLG Köln, 18.09.2013 - 5 U 40/13

    Abrechnung medizinisch nicht indizierter Leistungen durch einen Arzt

    Auszug aus OLG Dresden, 31.01.2018 - 4 U 750/17
    Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    Auszug aus OLG Dresden, 31.01.2018 - 4 U 750/17
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303).
  • OLG Koblenz, 23.05.2018 - 5 U 351/18

    Kreuzfahrt - Sturzunfall bei schwerem Seegang

    Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (ständige Rechtsprechung des Senats, dem nahezu wortgleich folgend OLG Dresden, Beschl. v. 31. Januar 2018 - 4 U 750/17, juris).
  • KG, 18.10.2022 - 27 U 11/22

    Vergütung zusätzlicher Leistungen auf Basis der Urkalkulation?

    Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, Rn.1; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2017 - 5 U 427/17, GesR 2017, 784-788, Rn. 41; Rimmelsbacher in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 522 ZPO, Rn. 28).

    Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, Rn.1; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2017 - 5 U 427/17, GesR 2017, 784-788).

  • KG, 06.12.2022 - 27 U 102/22
    Die Kläger werden weiterhin vorsorglich darauf hingewiesen, dass die übliche Frist zur Stellungnahme nach §§ 522, 525, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen beträgt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, Rn.1; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2017 - 5 U 427/17, GesR 2017, 784-788; Rimmelsbacher in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 522 ZPO, Rn. 28).

    Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, Rn.1; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2017 - 5 U 427/17, GesR 2017, 784-788).

  • OLG Zweibrücken, 27.08.2021 - 6 U 68/20

    Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs sowie eines

    Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind geklärt und werden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einhellig behandelt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2021, 8234; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.02.2021 u. 16.03.2021 4 U 466/20 -juris-; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 10385 + 12573; OLG Oldenburg Beschl. v. 06.10.2020, Az. 6 U 4/20; OLG Köln, Beschlüsse v. 17.12.2020, 7 U 50/20; v. 21.12.2020, 7 U 53/20; v. 21.12.2020, 7 U 86/20 -juris-; OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.01.2021, 2 U 102/20 -juris-; OLG München Beschlüsse v. 25.08.2020 und 05.11.2020, 1 U 3827/20 und 07.10.2020, 8 U 172/20 -juris-; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 10.11.2020, 4 U 364/20; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 05.11.2015 - 3 U 119/15 und 05.11.2015 3 U 123/15, -juris-; OLG Dresden, Beschl. v. 31.01.2018 4 U 750/17 - juris-; KG, Beschl. v. 03.11.2020, 9 U 1033/20; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.09.2017, 5 U 427/17 - juris-).
  • KG, 29.09.2022 - 27 U 82/22

    Abweichung wird nicht genehmigt: Genehmigungsplanung mangelhaft?

    Die Beklagte wird weiterhin vorsorglich darauf hingewiesen, dass die übliche Frist zur Stellungnahme nach §§ 522, 525, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen beträgt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, Rn.1; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2017 - 5 U 427/17, GesR 2017, 784-788; Rimmelsbacher in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 522 ZPO, Rn. 28).

    Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, Rn.1; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2017 - 5 U 427/17, GesR 2017, 784-788).

  • OLG Koblenz, 21.06.2021 - 5 U 550/21

    Kreuzfahrt / Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Beweislastumkehr /

    Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (ständige Rechtsprechung des Senats; dem nahezu wortgleich folgend OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, juris).
  • OLG Koblenz, 12.10.2022 - 5 U 1188/22
    Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (ständige Rechtsprechung des Senats; dem nahezu wortgleich folgend OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, juris).
  • KG, 09.08.2021 - 27 U 12/21

    Anspruch auf Ersatzvornahmekosten wegen der durch eine Alkali-Kieselsäurereaktion

    Dazu würde u.a. die Darlegung gehören, welche Schritte unverzüglich eingeleitet worden sind, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, Rn.1, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2017 - 5 U 427/17 -, Rn. 41, juris).
  • KG, 21.01.2020 - 27 U 139/19

    Stromlieferungsvertrag: Realofferte des Versorgungsunternehmers; Verfügungsgewalt

    Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, Rn.1, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2017 - 5 U 427/17 -, Rn. 41, juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.04.2021 - 1 U 183/20

    Notwendigkeit der Revisionszulassung bei einer Entscheidung über die

    Dass der Kläger entgegen der bisher einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte, jedenfalls soweit diese dem Senat bekannt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.11.2015 - 3 U 119/15 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.11.2015 - 3 U 123/15 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2017 - 5 U 427/17 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17 -, juris; OLG München, Verfügung vom 14.02.2018 - 28 U 88/18 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.10.2020 - 6 U 4/20 - OLG München, Beschluss vom 07.10.2020 - 8 U 172/20 -, juris OLG München, Beschlüsse vom 25.08.2020 und 05.11.2020 - 1 U 3827/20 - Kammergericht, Beschluss vom 03.11.2020 - 9 U 1033/20 - Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.11.2020 - 4 U 364/20 - OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021 - I-1 U 123/20 -) meint, ihm stehe neben seinen - zudem schon realisierten - Ansprüchen gegen den Hersteller auch gegenüber der Beklagten ein gleichartiger Anspruch zu, obwohl dieser auf der Grundlage seines Vorbringens nach den einschlägigen Rechtsnormen und den daraus entwickelten Rechtsinstitute nicht zugesprochen werden kann, gibt keinen Anlass zu einer Rechtsfortbildung.
  • OLG Koblenz, 22.02.2023 - 5 U 1075/22

    Schadensersatzanspruch wegen des Einbaus einer Abschalteinrichtung in einen

  • KG, 13.06.2019 - 27 U 31/19

    Werklohnanspruch bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag

  • OLG Koblenz, 11.05.2021 - 5 U 136/21

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der

  • KG, 31.07.2018 - 27 U 58/18

    Fehlender Vortrag: Nachlässig ist bereits einfache Fahrlässigkeit!

  • KG, 17.01.2023 - 27 U 95/22
  • KG, 17.01.2023 - 27 U 118/22
  • KG, 17.01.2023 - 27 U 182/22
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   OLG Dresden, 10.01.2018 - 4 U 750/17   

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OLG Dresden, Entscheidung vom 10.01.2018 - 4 U 750/17 (https://dejure.org/2018,15723)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Arzthaftungsprozess im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 286 ; ZPO § 522 Abs. 1
    Zurückweisung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Arzthaftungsprozess im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 1 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zurückweisung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Arzthaftungsprozess

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2018 - 4 U 750/17
    Allerdings ist das Berufungsverfahren auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris.; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - juris vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - juris; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124).

    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris. Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3, juris).

  • KG, 03.12.2010 - 7 U 50/10

    Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2018 - 4 U 750/17
    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (KG MDR 2011, 447 ; Zöller-Heßler, ZPO 32. Aufl. § 529 Rn 9).
  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 213/76

    Dammschnitt - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, § 611 BGB

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2018 - 4 U 750/17
    Unabhängig hiervon steht schließlich die Behauptung, dem Patienten sei im Zeitraum vom 15.6.- 28.6.2010 überhaupt keine Flüssigkeit zugeführt worden, mit den Behandlungsunterlagen, für deren Verfälschung nichts ersichtlich ist und denen damit die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für eine sorgfältiges und behandlungsfehlerfreies Vorgehen zukommt (so schon BGH VersR 1978, 542 ; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 2007, 1567 ), nicht in Einklang.
  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2018 - 4 U 750/17
    Allerdings ist das Berufungsverfahren auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris.; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - juris vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - juris; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2018 - 4 U 750/17
    Zwar ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (BGH, Urteil vom 8.6.2004 - VI ZR 199/03 - juris).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2018 - 4 U 750/17
    Allerdings ist das Berufungsverfahren auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris.; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - juris vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - juris; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124).
  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 403/14

    Haftung wegen des Einsperrens von Schiffen: Pflicht des Berufungsgerichts zur

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2018 - 4 U 750/17
    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris. Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3, juris).
  • BGH, 14.02.2017 - VI ZR 434/15

    Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2018 - 4 U 750/17
    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris. Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Dresden, 14.09.2017 - 4 U 975/17

    Anforderungen an den Nachweis der Durchführung einer nicht dokumentierten

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2018 - 4 U 750/17
    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris. Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 867/23

    Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen einer bei einer

    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018 - 4 U 750/17, juris Ls; Beschluss vom 02.10.2019 - 4 U 1250/19 nach juris).

    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018, a.a.O, juris Rz 4; KG MDR 2011, 447; Zöller-Heßler, ZPO 32. Aufl. § 529 Rn 9).

  • OLG Dresden, 16.03.2020 - 4 U 2626/19

    Ärztliche Aufklärungspflichtverletzung und Behandlungsfehler; Aufklärung am

    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 4 U 750/17 -, Rn. 31 - 32, juris; Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3, juris).

    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 4 U 750/17 -, juris).

  • OLG Dresden, 07.08.2020 - 4 U 1285/20
    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3 und Beschluss vom 10. Januar 2018 - 4 U 750/17 -, Rn. 20 - 8, juris).

    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018, 4 U 750/17 - juris, Rz. 4; Beschluss vom 02. Oktober 2019 - 4 U 1250/19 -, juris; Beschluss vom 04. Mai 2020 - 4 U 463/20 -, Rn. 21, juris; jeweils m.w.N.).

  • OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20
    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3 und Beschluss vom 10. Januar 2018 - 4 U 750/17 -, Rn. 20 - 8, juris).

    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018, 4 U 750/17 - juris, Rz. 4; Beschluss vom 02. Oktober 2019 - 4 U 1250/19 -, juris; Beschluss vom 04. Mai 2020 - 4 U 463/20 -, Rn. 21, juris; jeweils m.w.N.).

  • OLG Dresden, 02.10.2019 - 4 U 1250/19

    Behauptete fehlerhafte pränatale Überwachung

    In der Berufungsinstanz ist Einwendungen des Patienten gegen ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten nur dann nachzugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht hieran Zweifel wecken, durch ein Parteigutachten oder medizinische Fachliteratur belegt werden (Festhaltung Senat, Beschluss vom 10.1.2018, 4 U 750/17).

    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018, 4 U 750/17 - juris, Rz. 4 m.w.N.).

  • OLG Dresden, 10.11.2023 - 4 U 906/23
    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018, 4 U 750/17 - juris, Rz. 4; Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).
  • OLG Dresden, 29.07.2019 - 4 U 1078/19

    Behaupteter Diagnoseirrtum eines Arztes

    Die Berufung beschränkt sich darauf, die Ergebnisse der auf die Auswertung der Behandlungsunterlagen gestützte Begutachtung zu bestreiten oder ohne weiteres in Abrede zu stellen und ihre bereits erstinstanzlich vorgetragene abweichende Ansicht zu wiederholen, ohne ihre abweichende Bewertung durch weitere Sachverständigengutachten oder sonstige Belege zu begründen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 10.01.2018, 4 U 750/17 - juris).
  • OLG Dresden, 02.09.2021 - 4 U 730/21

    1. Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften dürfen nicht unbesehen mit dem

    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018, 4 U 750/17 - juris, Rz. 4; Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).
  • OLG Dresden, 06.09.2023 - 4 U 563/23

    Unfallversicherung - Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten

    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14.02.2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9.03.2005 - VIII ZR 266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14.09.2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3; Beschluss vom 10.01.2018 - 4 U 750/17 -, Rn. 20 - 8, juris; Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 -, Rn. 4 - 5, juris).
  • OLG Dresden, 22.11.2019 - 4 U 1929/19

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1929/19 v. 14.10.2019

    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 10.01.2018 - 4 U 750/17 - juris Rz. 4).
  • OLG Dresden, 26.01.2022 - 4 U 1588/21

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1588/21 v. 29.11.2021

  • OLG Dresden, 04.05.2020 - 4 U 463/20
  • OLG Dresden, 14.10.2019 - 4 U 1929/19

    Ärztlicher Behandlungsfehler

  • OLG Dresden, 29.11.2021 - 4 U 1588/21

    Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Fehlbehandlung; Einwand

  • OLG Dresden, 25.05.2020 - 4 U 463/20
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