Rechtsprechung
OLG Celle, 13.07.2006 - 4 U 84/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
Freilegung eines verschütteten Grenzsteins: Anspruch auf Kostenbeteiligung gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 919 Abs. 1 BGB; § 919 Abs. 3 BGB
Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die Wiederherstellung eines Grenzzeichens im Falle dessen Verschüttung - Deutsches Notarinstitut
BGB § 919
Kein Kostenersatz des Nachbarn bei Freilegung einer verschütteten, aber an der richtigen Stelle befindlichen Grenzabmarkung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die Wiederherstellung eines Grenzzeichens im Falle dessen Verschüttung
- Judicialis
BGB § 919
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Anspruch auf Kostenbeteiligung wegen Freilegung eines verschütteten Grenzsteins
- RA Kotz
Grenzsteinfreilegung - Wiederherstellung und Kostenbeteiligung gemäß § 919 Abs. 1 und 3 BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 919
Verschuldensunabhängigen Anspruch auf Kostenbeteiligung zur Wiederherstellung eines Grenzzeichens gemäß § 919 Abs. 1 und 3 BGB bei Freilegung eines verschütteten, aber zutreffend positionierten Grenzsteins - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Kostenbeteiligung bei Freilegung von verschüttetem Grenzstein
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- hermanns-rechtsanwaelte.de , S. 1 (Leitsatz)
Verschüttetes Grenzzeichen, Kosten für Wiederherstellung
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Kein Ersatzanspruch für Freilegung eines Grenzsteins
Verfahrensgang
- LG Hannover - 14 O 176/05
- OLG Celle, 13.07.2006 - 4 U 84/06
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 18.11.2019 - 5 U 30/19
Zu den Grenzen und dem Umfang eines Notwegerechts, § 917 BGB
Verrückung kann auf einem Erdrutsch, Bodensenkungen, Bauarbeiten oder sonstigen Ursachen beruhen, für das Unkenntlichwerden kommen Verwitterung oder mechanische Beschädigungen in Frage (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 U 84/06 -, Rn. 4, juris). - LG Saarbrücken, 11.10.2013 - 13 S 130/13
Grenzabmarkung: Anspruch auf Mitwirkung bei der Wiederherstellung einer Abmarkung
Allerdings wird, wovon das Erstgericht ausgegangen ist, die Meinung vertreten, dass eine Wiederherstellung durch Freilegen oder Aufdecken von noch vorhandenen Grenzzeichen, die derzeit durch Anschüttung oder Bewuchs nicht mehr erkennbar sind, nicht unter die Vorschrift des § 919 BGB fällt (OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 U 84/06 -, juris;… Staudinger/Roth aaO Rdn. 1;… MüKoBGB/Säcker, § 919 Rdn. 3, je m.w.N.; vgl. auch AG Lebach, NJW-RR 99, 1179).
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 22.11.2006 - 4 U 84/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Wahrheitswidriges Aufteten des Vertragspartners des Unternehmers bei Abschluss des Vertrages; Vorgabe eines gewerblichen Geschäftszwecks des Darlehensvertrages
- Wolters Kluwer
- OLG Brandenburg
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Darlehensvertragswiderruf
- Judicialis
BGB § 488 I 2; ; BGB § 488 III 1; ; BGB § 490 I; ; BGB § 491 ff.; ; BGB § 495 I
- rechtsportal.de
Verbraucherschutzrecht bei Falschangabe eines Gewerbebetriebes nicht wirksam
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Autokauf - Verbraucher oder Unternehmer?
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 09.05.2006 - 5 O 113/05
- OLG Brandenburg, 22.11.2006 - 4 U 84/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 91/04
Käuferschutz bei Vortäuschen gewerblicher Verwendung der Kaufsache
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2006 - 4 U 84/06
Dafür sprechen auch die Gesetzesmaterialien zum Verbraucherbegriff (BGH, Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR 91/04). - BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04
Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2006 - 4 U 84/06
e) Nach alledem ist die von dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 24.2.2005 (Beschluss vom 24.5.205, III ZB 36/04) aufgeworfene Frage, ob der Geschäftszweck des Darlehensvertrages vom 30.10.2002 tatsächlich nicht unternehmensbezogen war, nicht entscheidungserheblich.