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   OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13   

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https://dejure.org/2013,26760
OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13 (https://dejure.org/2013,26760)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.09.2013 - 4 U 88/13 (https://dejure.org/2013,26760)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. September 2013 - 4 U 88/13 (https://dejure.org/2013,26760)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Ausdruck "Hühnerstall" in einer Hotelbewertung ist eine zulässige Meinungsäußerung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bezeichnung eines Hotels als Hühnerstall keine unzulässige Schmähkritik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Betreibers eines Landhotels auf Unterlassung der Bezeichnung seines Hotels als "Hühnerstall" in den Bewertungen auf einem Internet-Hotelbuchungsportal

  • kanzlei.biz

    Bezeichnung eines Hotels als "Hühnerstall' stellt zulässige Meinungsäußerung dar

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rabüro.de

    Ausdruck "Hühnerstall" in einer Hotelbewertung ist eine zulässige Meinungsäußerung

  • reise-recht-wiki.de

    Vergleiche bei Hotelbewertungen

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche eines Hotelbetreibers gegen den Betreiber eines Internet-Hotelbewertungsportals bei Verwendung des Begriffs "Hühnerstall" für ein Landhotel

  • kanzlei-rader.de

    Hühnerhof, Hühnerstall und Saustall - Zur Abgrenzung zwischen durch Art. 5 GG Abs. 1 GG geschützter Satire und Schmähkritik im Rahmen einer Hotelbewertung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Betreibers eines Landhotels auf Unterlassung der Bezeichnung als "Hühnerstall" in den Bewertungen auf einem Internet-Hotelbuchungsportal

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Bewertungen im Internet: Schmähkritik und Meinungsäußerung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Negative Hotelbewertung mit Begriff "Hühnerstall" ist keine unzulässige Schmähkritik, sondern eine zulässige Meinungsäußerung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Ausdruck "Hühnerstall" in Hotelbewertung ist zulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hotelbewertung "Nicht Hühnerhof, sondern Hühnerstall" ist zulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Polemische Hotel-Kritik erlaubt - Hotelgast bezeichnet Landhotel auf einem Internetportal als "Hühnerstall"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Meinungsfreiheit bei Online-Hotelbewertung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausdruck "Hühnerstall" für Hotel ist zulässige Online-Bewertung

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    "Hühnerstall" für Hotel keine Schmähkritik

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Bewertungen im Internet: Schmähkritik und Meinungsäußerung

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Bwewertungsportale: Dürfen Gäste ein Hotel mit Hühnerstall bewerten?

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit bei Online-Hotelbewertung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung eines Hotels als "Hühnerstall" ist keine Schmähkritik

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Überschrift in Hotelbewertung "nicht Hühnerhof, sondern Hühnerstall" keine unzulässige Schmähkritik

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall": Hotelbewertung vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt - Kein Vorliegen einer Schmähkritik

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ilex-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Hühnerhof zum Hühnerstall - Bewertungsportale im Internet

  • ilex-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    IT-Recht: Hühnerhof zum Hühnerstall - Bewertungsportale im Internet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 680
  • MMR 2014, 203
  • afp 2014, 87
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13
    Soweit der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht begehre, sei insbesondere zu beachten, dass ein Host-Provider unstreitig allenfalls Störer in Bezug auf fremde Bewertungen sein könne und einen Störer von vornherein keine Schadensersatzansprüche treffen könne, da dieser Anspruch zwingend das Vorliegen eines Verschuldens voraussetze (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09, juris, Rn.47; Urteil vom 11.03.2004 -I ZR 304/01, juris, Rn.50) .

    b) Offen bleiben kann, ob die Beklagte bereits nach § 10 S. 1 TMG von ihrer Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Webseite befreit ist, oder ob auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 21.03.2010 - C-236/08 - C-238/08 (Google France, GRUR 2010, 445ff) und vom 12.07.2011 - C-324/09 (L'Oréal/eBay u.a., GRUR 2011, 1025) die Haftungsbeschränkung in § 10 S. 1 TMG weiterhin, wie in der Vergangenheit vom Bundesgerichtshof angenommen (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 -, juris Rn.7; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -, juris Rn.26; BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, juris Rn.34) , lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch Unterlassungsansprüche betrifft (bejahend BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 -, juris, Rn.19 m.w.N., Blog-Eintrag; Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 144/11, juris, Rn.9 - RSS-Feeds; a.A. wohl BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 -, juris Rn.28, Alone in the Dark; Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 -, juris, Rn.22, Stifterparfum; in beiden Entscheidungen hat der BGH nach der Feststellung bzw. Erörterung der Verantwortlichkeit der jeweiligen Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in einem zweiten Schritt überprüft, ob dieses Ergebnis mit den Maßstäben des EuGH in dessen Urteil vom 12.07.2011 in Einklang steht; KG Berlin wendet die Haftungsbefreiung gem. § 10 Abs. 1 TMG auf einen Unterlassungsanspruch an: KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 - 5 U 63/12-, juris, Rn.120).

    Sie setzt vielmehr die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2009, a.a.O. Rn.18; Urteil v. 25.10.2011, a.a.O. Rn.22; BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09, juris, Rn.20 - Stifterparfum; jeweils m.w.N.) .

    Die Beklagte hat die vom Bundesgerichtshof für einen Host-Provider regelmäßig geforderten Verhaltenspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09, juris Rn.27) zur Klärung und Prüfung des Sachverhalts erfüllt.

    Diese Haftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat, vermittelt jedoch nur Abwehransprüche, keine Schadensersatzansprüche (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09, juris Rn.47; Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, juris Rn.50; BGH, Urteil vom 18.10.2001, a.a.O.).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10; Landgericht Berlin, Urteil vom 5.4.2012, Az. 27 O 455/11) sei ein Provider nicht verpflichtet, die vom Nutzer in das Netz gestellten Beträge vor der Veröffentlichung auf eine eventuelle Rechtsverletzung zu überprüfen.

    b) Offen bleiben kann, ob die Beklagte bereits nach § 10 S. 1 TMG von ihrer Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Webseite befreit ist, oder ob auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 21.03.2010 - C-236/08 - C-238/08 (Google France, GRUR 2010, 445ff) und vom 12.07.2011 - C-324/09 (L'Oréal/eBay u.a., GRUR 2011, 1025) die Haftungsbeschränkung in § 10 S. 1 TMG weiterhin, wie in der Vergangenheit vom Bundesgerichtshof angenommen (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 -, juris Rn.7; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -, juris Rn.26; BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, juris Rn.34) , lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch Unterlassungsansprüche betrifft (bejahend BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 -, juris, Rn.19 m.w.N., Blog-Eintrag; Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 144/11, juris, Rn.9 - RSS-Feeds; a.A. wohl BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 -, juris Rn.28, Alone in the Dark; Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 -, juris, Rn.22, Stifterparfum; in beiden Entscheidungen hat der BGH nach der Feststellung bzw. Erörterung der Verantwortlichkeit der jeweiligen Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in einem zweiten Schritt überprüft, ob dieses Ergebnis mit den Maßstäben des EuGH in dessen Urteil vom 12.07.2011 in Einklang steht; KG Berlin wendet die Haftungsbefreiung gem. § 10 Abs. 1 TMG auf einen Unterlassungsanspruch an: KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 - 5 U 63/12-, juris, Rn.120).

    Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08, juris, Rn.13f - Domainverpächter; Versäumnisurteil vom 25.10.2011, a.a.O. Rn.21 m.w.N.).

    Sie setzt vielmehr die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2009, a.a.O. Rn.18; Urteil v. 25.10.2011, a.a.O. Rn.22; BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09, juris, Rn.20 - Stifterparfum; jeweils m.w.N.) .

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13
    Die Beklagte habe zu Recht auf die Entscheidung des BGH vom 07.12.1999 (Az: VI ZR 51/99) verwiesen.

    Entsprechend verfange auch der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des BGH vom 07.12.1999 - Az. VI ZR 51/99 - nicht.

    Der Begriff der Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 31.08.2000 - 1 BvR 826/00, juris, Rn.4; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12, juris Rn.15; BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99, juris Rn.39 m. w. N.).

    Er hat damit das Stilmittel der Satire gewählt (zur Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik, BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99, juris Rn.40ff.) .

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13
    Deswegen sei der vorliegende Fall eher mit dem vom BGH am 11.3.2008 (Az. VI ZR 7/07) entschiedenen Fall vergleichbar.

    Der vorliegende Fall entspreche - wie vom Landgericht richtig angemerkt - eher dem Fall des BGH in der Entscheidung vom 11.03.2008 - Az.: VI ZR 7/07 -.

    Die Verwendung des beanstandeten Begriffs ist geeignet, das unternehmerische wie das betriebliche Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihm damit wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, juris Rn.9; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 823 Rn. 208 m.w.N.).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13
    Soweit der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht begehre, sei insbesondere zu beachten, dass ein Host-Provider unstreitig allenfalls Störer in Bezug auf fremde Bewertungen sein könne und einen Störer von vornherein keine Schadensersatzansprüche treffen könne, da dieser Anspruch zwingend das Vorliegen eines Verschuldens voraussetze (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09, juris, Rn.47; Urteil vom 11.03.2004 -I ZR 304/01, juris, Rn.50) .

    b) Offen bleiben kann, ob die Beklagte bereits nach § 10 S. 1 TMG von ihrer Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Webseite befreit ist, oder ob auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 21.03.2010 - C-236/08 - C-238/08 (Google France, GRUR 2010, 445ff) und vom 12.07.2011 - C-324/09 (L'Oréal/eBay u.a., GRUR 2011, 1025) die Haftungsbeschränkung in § 10 S. 1 TMG weiterhin, wie in der Vergangenheit vom Bundesgerichtshof angenommen (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 -, juris Rn.7; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -, juris Rn.26; BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, juris Rn.34) , lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch Unterlassungsansprüche betrifft (bejahend BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 -, juris, Rn.19 m.w.N., Blog-Eintrag; Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 144/11, juris, Rn.9 - RSS-Feeds; a.A. wohl BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 -, juris Rn.28, Alone in the Dark; Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 -, juris, Rn.22, Stifterparfum; in beiden Entscheidungen hat der BGH nach der Feststellung bzw. Erörterung der Verantwortlichkeit der jeweiligen Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in einem zweiten Schritt überprüft, ob dieses Ergebnis mit den Maßstäben des EuGH in dessen Urteil vom 12.07.2011 in Einklang steht; KG Berlin wendet die Haftungsbefreiung gem. § 10 Abs. 1 TMG auf einen Unterlassungsanspruch an: KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 - 5 U 63/12-, juris, Rn.120).

    Diese Haftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat, vermittelt jedoch nur Abwehransprüche, keine Schadensersatzansprüche (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09, juris Rn.47; Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, juris Rn.50; BGH, Urteil vom 18.10.2001, a.a.O.).

  • KG, 16.04.2013 - 5 U 63/12

    Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13
    a) Die Beklagte ist als Betreiberin des Portals "h.de" Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG (KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 - 5 U 63/12 -, juris, Rn.104).

    b) Offen bleiben kann, ob die Beklagte bereits nach § 10 S. 1 TMG von ihrer Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Webseite befreit ist, oder ob auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 21.03.2010 - C-236/08 - C-238/08 (Google France, GRUR 2010, 445ff) und vom 12.07.2011 - C-324/09 (L'Oréal/eBay u.a., GRUR 2011, 1025) die Haftungsbeschränkung in § 10 S. 1 TMG weiterhin, wie in der Vergangenheit vom Bundesgerichtshof angenommen (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 -, juris Rn.7; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -, juris Rn.26; BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, juris Rn.34) , lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch Unterlassungsansprüche betrifft (bejahend BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 -, juris, Rn.19 m.w.N., Blog-Eintrag; Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 144/11, juris, Rn.9 - RSS-Feeds; a.A. wohl BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 -, juris Rn.28, Alone in the Dark; Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 -, juris, Rn.22, Stifterparfum; in beiden Entscheidungen hat der BGH nach der Feststellung bzw. Erörterung der Verantwortlichkeit der jeweiligen Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in einem zweiten Schritt überprüft, ob dieses Ergebnis mit den Maßstäben des EuGH in dessen Urteil vom 12.07.2011 in Einklang steht; KG Berlin wendet die Haftungsbefreiung gem. § 10 Abs. 1 TMG auf einen Unterlassungsanspruch an: KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 - 5 U 63/12-, juris, Rn.120).

  • OLG Brandenburg, 11.03.2013 - 1 U 7/12

    Persönlichkeitsrecht in der Presse: Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13
    Der wahre Inhalt der Überschrift ist deshalb zunächst gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen (Valerius a.a.O. Rn.6; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2013 - 1 U 7/12, juris Rn.30).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (OLG Brandenburg, 1 U 7/12 a.a.O.).

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13
    Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08, juris, Rn.13f - Domainverpächter; Versäumnisurteil vom 25.10.2011, a.a.O. Rn.21 m.w.N.).

    Sie setzt vielmehr die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2009, a.a.O. Rn.18; Urteil v. 25.10.2011, a.a.O. Rn.22; BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09, juris, Rn.20 - Stifterparfum; jeweils m.w.N.) .

  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85

    Abwehr rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13
    Während unwahre Tatsachenbehauptungen generell unzulässig sind, da unrichtige Informationen keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung sind (BGH, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85, juris Rn.9 m.w.N.) , sind Werturteile in der öffentlichen Meinungsbildung vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und deshalb grundsätzlich hinzunehmen.

    Werturteile, die zur Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb am Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 - 1 BvR 103/77 - "Kunstkritik", juris Rn.29; BGH, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85, juris Rn.9; BGH, Urteil vom 17.04.1984 - VI ZR 246/82 - "Mordoro", juris Rn.22).

  • BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13
    Der Begriff der Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 31.08.2000 - 1 BvR 826/00, juris, Rn.4; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12, juris Rn.15; BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99, juris Rn.39 m. w. N.).

    Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter einer Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr über die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2000 und 02.07.2013 a.a.O.) .

  • OLG München, 09.07.1993 - 21 U 6720/92

    Grenzen der Gastronomiekritik

  • BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00

    Verfassungsrechtlich tragfähige Ablehnung der Bewertung einer Äußerung als

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

  • BGH, 17.04.1984 - VI ZR 246/82

    Ansprüche eines Zigarettenherstellers wegen satirischer Verfremdung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.07.2009 - 6 Sa 90/09

    Bestimmtheit des Klageantrags - Schadenersatz wegen vorsätzlich rechtswidriger

  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

  • OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 1 U 4/98

    Verletzung des Eigentum- oder Persönlichkeitsrechts durch Fotografien; Abgrenzung

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • OLG Frankfurt, 24.03.1998 - 14 U 63/97

    Schadensersatz wegen Verletzung eines Exklusivvertrages

  • BGH, 04.11.1969 - VI ZR 85/68

    Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags

  • LG Berlin, 05.04.2012 - 27 O 455/11

    Google haftet für für Erfahrungsberichte auf Google-Maps

  • OLG Koblenz, 12.05.1992 - 3 U 1765/91
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - I-4 U 88/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,58818
OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - I-4 U 88/13 (https://dejure.org/2014,58818)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2014 - I-4 U 88/13 (https://dejure.org/2014,58818)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. September 2014 - I-4 U 88/13 (https://dejure.org/2014,58818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.09.2011 - IV ZR 255/10

    Allgemeine Bedingungen einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge: Unkündbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 4 U 88/13
    Der Klauselinhalt ist insoweit klar und deutlich und ein Verstoß gegen das Transparenzgebot damit zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.09.2011 - IV ZR 255/10, Juris [= VersR 2012, 302] = Bl. 76 f. GA; OLG Köln, Urt. v. 01.10.2010 - 20 U 126/09, Juris).

    Das schließt nicht aus, dass der Versicherer eines Basisrentenvertrages dem Versicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit einräumt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.09.2011 - IV ZR 255/10, Juris), diese Möglichkeit darf jedoch - soll sie nicht steuerschädlich sein und damit den Vertragszweck gefährden - nicht zu einer Auszahlung eines Rückkaufswerts führen.

  • LG Krefeld, 16.05.2013 - 5 O 481/12

    Rückerstattung einbezahlter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 4 U 88/13
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.05.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (5 O 481/12) wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Abänderung des am 16.05.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld, Geschäftsnummer: - 5 O 481/12 - zu verurteilen, an sie 36.540,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 18.000,00 EUR seit dem 02.11.2007 und aus weiteren 18.540,00 EUR seit dem 03.11.2008 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.830,30 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 4 U 88/13
    Soweit die Klägerin die Klauseln der AVB zu Stornogebühren für unwirksam hält, nämlich zum einen wegen ihrer in § 26 vorgesehenen Eignung, Anfangsbeiträge voll aufzuzehren, sowie wegen der vorgesehenen Beweislastumkehr, kommt es auf die Unwirksamkeit dieser Klauseln (siehe hierzu z.B. BGH, Urt. v. 25.07.2012 - IV ZR 201/10, Juris) im Rahmen der Abwägung nach § 306 Abs. 3 BGB nicht an.
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 80/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung eines Norm-Sonderkundenvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 4 U 88/13
    Wie der Bundesgerichtshof betont hat, ist nach dieser EuGH-Entscheidung mit Art. 6 der Richtlinie nur eine geltungserhaltende Reduktion, nicht aber die ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 23.01.2013 - VIII ZR 80/12, Juris).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 4 U 88/13
    Einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung steht die Entscheidung des EuGH vom 14.06.2012 (Rs. C-618/10 - Banco Español de Crédito) zu Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG nicht entgegen.
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 4 U 88/13
    Ob im Streitfall für die Zulässigkeit eines vollständigen Ausschlusses eines Rückkaufswerts auch angeführt werden kann, dass es sich bei dem Vertrag der Parteien um einen Altvertrag handelt, auf den gemäß Art. 4 Abs. 2 EGVVG der § 176 Abs. 1 VVG a.F. weiter anzuwenden ist, der eine Kündigung mit der Folge der Auszahlung eines Rückkaufswerts nur für die Kapitalversicherung gesetzlich zwingend vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03 - Rn. 14, Juris; Kollhosser, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 176 Rz. 2), um die es sich bei einem Basisrentenvertrag nicht handelt, kann nach alledem dahinstehen.
  • OLG Köln, 01.10.2010 - 20 U 126/09

    Das Transparenzgebot bei der Überschreibung einer Klausel mit "Wann können Sie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 4 U 88/13
    Der Klauselinhalt ist insoweit klar und deutlich und ein Verstoß gegen das Transparenzgebot damit zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.09.2011 - IV ZR 255/10, Juris [= VersR 2012, 302] = Bl. 76 f. GA; OLG Köln, Urt. v. 01.10.2010 - 20 U 126/09, Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 22.01.2014 - 4 U 88/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,711
OLG Brandenburg, 22.01.2014 - 4 U 88/13 (https://dejure.org/2014,711)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2014 - 4 U 88/13 (https://dejure.org/2014,711)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 4 U 88/13 (https://dejure.org/2014,711)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 264/08

    Auskunftspflichtverletzung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2014 - 4 U 88/13
    Zwar ist das Bestreiten des Beklagten angesichts der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für alle Tatsachen, von denen der Grund und die Höhe des erhobenen Pflichtteilsanspruchs abhängt (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 10.03.2010 - IV ZR 264/08 - Rn. 9), erheblich.
  • BGH, 15.11.2006 - IV ZR 122/05

    Anforderungen an die Namensunterschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2014 - 4 U 88/13
    Der Gegenbeweis ist bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (wörtlich: BGH Urteil vom 28.09.1987 - II ZR 35/87 - Rn. 15; Urteil vom 04.05.2005 - I ZR 235/02 - Rn. 19; Urteil vom 15.11.2006 - IV ZR 122/05 - Rn. 14).
  • BGH, 28.09.1987 - II ZR 35/87

    Beweiskraft einer Bankquittung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2014 - 4 U 88/13
    Der Gegenbeweis ist bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (wörtlich: BGH Urteil vom 28.09.1987 - II ZR 35/87 - Rn. 15; Urteil vom 04.05.2005 - I ZR 235/02 - Rn. 19; Urteil vom 15.11.2006 - IV ZR 122/05 - Rn. 14).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 235/02

    Rechtsfolgen der Vereinbarung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2014 - 4 U 88/13
    Der Gegenbeweis ist bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (wörtlich: BGH Urteil vom 28.09.1987 - II ZR 35/87 - Rn. 15; Urteil vom 04.05.2005 - I ZR 235/02 - Rn. 19; Urteil vom 15.11.2006 - IV ZR 122/05 - Rn. 14).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.11.2013 - I-4 U 88/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,41710
OLG Hamm, 14.11.2013 - I-4 U 88/13 (https://dejure.org/2013,41710)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2013 - I-4 U 88/13 (https://dejure.org/2013,41710)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. November 2013 - I-4 U 88/13 (https://dejure.org/2013,41710)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Abwertende Werbeaussage, Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abwertende Werbeaussage, Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abwertende Äußerungen über Konkurrenten, die auf subjektiver Einschätzung beruhen, sind von der Meinungsfreiheit geschützt

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bei einer Werbeaussage

  • kanzlei-rader.de

    Zu den Voraussetzungen des Herabsetzens eines Mitbewerbers durch kritische Äußerungen über den Gesellschafter einer GmbH

  • kanzlei-rader.de

    Zu den Voraussetzungen des Herabsetzens eines Mitbewerbers durch kritische Äußerungen über den Gesellschafter einer GmbH

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bei einer Werbeaussage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Abwertende Werbeaussagen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Abwertende Äußerungen über Konkurrenten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kritische Äußerung über Wettbewerber von Meinungsfreiheit gedeckt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 259
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 28.02.2011 - 6 W 35/11

    Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch Gesellschafter

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 4 U 88/13
    Die Klagebefugnis, die sich aus der Mitbewerberstellung ergibt, steht aber nicht ihm zu, sondern der Gesellschaft (OLG Köln GRUR-RR 2011, 370).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 4 U 88/13
    Eine Meinungsäußerung in Form einer wertenden Kritik am Verhalten anderer muss jedoch dort ihre Grenze finden, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt (vgl. BGH NJW 2002, 1192, 1193).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 4 U 88/13
    b) Tatsachenbehauptungen sind charakterisiert durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit, während für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfG NJW 2000, 199, 200).
  • BVerwG, 23.11.2001 - 4 A 46.99

    Lärmschutzklage gegen den Neubau der A 113 zwischen Landesgrenze Berlin/

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 4 U 88/13
    Von einer Schmähkritik kann nach der Auffassung des insoweit zuständigen 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nur die Rede sein, wenn es bei der Äußerung im Rahmen des Meinungsstreits nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits scharfer, auch polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH NJW 2002, 192, 1193).
  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 4 U 88/13
    Auch eine im Wirtschaftsleben bekannte Person muss sich kritische Einschätzungen seiner Leistungen dann in aller Regel gefallen lassen, soweit diese nicht mit der Behauptung konkreter unwahrer Tatsachen verbunden sind (vgl. BGH NJW 1998, 2141 = BGHZ 138, 311, 320).
  • OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 27/22

    private Chat-Äußerung - Wettbewerbsrechtliche Haftung eines Unternehmensinhabers

    Wird das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben, ist als Unternehmer grundsätzlich nur die Gesellschaft als Inhaber des Unternehmens anzusehen und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter (OLG Hamm Urt. v. 14.11.2013 - 4 U 88/13, GRUR-RS 2014, 02435; OLG Köln NZG 2011, 1320; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 3.27b).
  • OLG Köln, 15.02.2019 - 6 U 214/18

    Zulässigkeit der Klage des Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Die Klagebefugnis, die sich aus der Mitbewerberstellung ergibt, steht aber nicht ihm zu, sondern der Gesellschaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2011 - 6 W 35/11, GRUR-RR 2011, 370; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 - 4 U 88/13, BeckRS 2014, 2435; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.27; Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 13 Rn. 4a).
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